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Recht -
Handelsrecht
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Kommanditgesellschaft
(KG, §§161ff. HGB)
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Sonderform der OHG
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Es gilt OHG-Recht,
wenn nichts anderes geregelt ist (§161 II)
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Unterschied zur OHG:
- Vollhafter
(Komplementäre)
- Teilhafter
(Kommanditisten) ->Haftung
beschränkt auf die Vermögenseinlage (§161 I, §§171ff)
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Haftung der
Komplementäre ->§161ff.
in Verbindung mit §128 analog, da keine gesonderte Vorschrift vorhanden
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Entstehung der KG
analog zur OHG + Vereinbarung über die Haftung (Haftsummen) der Kommanditisten
und welche Vertragspartner mit welcher Einlage Kommanditisten sind
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Innenbeziehung:
- Komplementärvorschriften
analog zur OHG
- Kommanditist:
- Keine
Geschäftsführung möglich (§164)
->bei außergewöhnlichen Geschäften gibt
es ein Widerrufsrecht
->Widerrufsrecht betrifft nur das Innenverhältnis, d.h. Verträge sind
nach außen wirksam
- Kein
Wettbewerbsverbot (§165)
- Beschränkte
Kontrollrechte (§166)
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Außenbeziehung:
- Vertretung:
- Komplementär ->Analog zur OHG (§161 II in Verbindung mit §125ff.)
- Kommanditist: keine
Vertretung möglich (§170) ->vertragliche
Vertretung / Prokura ist aber möglich
- Haftung der
Kommanditisten (§171 und §172)
- Bis zur Höhe seiner
Einlage ->wenn Einlage bereits geleistet, keine
weitere Zusatzhaftung
->unmittelbare, primäre und persönliche Haftung auf die Haftungssumme
beschränkt ->keine nachrangige Haftung
- Haftungsbeschränkung
gilt erst mit der HR-Eintragung ->davor
unbegrenzte Haftung (§172)
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Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbHG)
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Rechtsfähig, d.h.
die Gesellschaft kann verklagt werden
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Durch Organe
handelnde Handelsgesellschaft
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Ist kraft Gesetz Handelsgesellschaft ->Zweck unbedeutend ->kein
Handelsgewerbe nötig
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Jede GmbH muß das
Handelsrecht gegen sich gelten lassen
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Grundlage ist das
GmbHG
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§13 GmbHG:
- GmbH ist eine
juristische Person
- GmbH ist umfassend
rechtsfähig ->wie eine
natürliche Person
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Körperschaftliche
Organisation, d.h. unabhängig von Mitgliedern und Gesellschaftern
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Errichtung:
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Gründungsphasen
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Technische
Gründung
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1.
Phase:
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Abschluß
Gesellschaftervertrag
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Vorgründungsgesellschaft
entsteht
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Entspricht rechtlich
einer GbR oder bei Handelsgewerbe einer OHG
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1. Abschluß des Gesellschaftervertrages
Inhalte:
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Firma und Sitz
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Gegenstand
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Stammkapital,...
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2.
Phase:
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Notarielle
Beurkundung
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Vorgesellschaft /
Vor-GmbH
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Rechtsnatur: sui generis
(Rechtsform eigener Art)
- Teilweise GmbH-Recht
- Haftungssystem der Gesellschafter
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Eintragungsabsicht für
das HR besteht
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Innenhaftung der
Gesellschafter ggü. der Vor-GmbH
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Alle Gesellschafter sind
mit Geschäftsaufnahme einverstanden
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Keine Eintragungsabsicht
für das HR
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Außenhaftung der
Gesellschafter ggü. Dritten
- Die Gesellschaft haftet auch
- Handelndenhaftung ->derjenige,
der für die Gesellschaft handelt, haftet auch ->z.B.
Geschäftsführung (§11 GmbHG)
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2. Bestellung der Organe
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Im Gesellschaftervertrag
geregelt oder
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1.
Gesellschafterversammlung
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3. Aufbringung des Stammkapitals
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Stammkapital mind. 25000€
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Pro Gesellschafter mind.
100€
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Bargründung (mit Bargeld)
oder
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Sachgründung in
beschränktem Umfang möglich
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4. Anmeldung zum Handelsregister
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3.
Phase:
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Eintragung
ins HR
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Konstitutive Wirkung
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Nur noch Gesellschaft
haftet ggü. Dritten (aber Innenhaftung der Organe und Gesellschafter, §43
GmbHG)
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Juristische Person
entsteht
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5. Eintragung ins Handelsregister
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