Die KG und GmbH
Recht - Handelsrecht

1      Kommanditgesellschaft (KG, §§161ff. HGB)

  • Sonderform der OHG
  • Es gilt OHG-Recht, wenn nichts anderes geregelt ist (§161 II)
  • Unterschied zur OHG:
    • Vollhafter (Komplementäre)
    • Teilhafter (Kommanditisten) ->Haftung beschränkt auf die Vermögenseinlage (§161 I, §§171ff)
  • Haftung der Komplementäre ->§161ff. in Verbindung mit §128 analog, da keine gesonderte Vorschrift vorhanden
  • Entstehung der KG analog zur OHG + Vereinbarung über die Haftung (Haftsummen) der Kommanditisten und welche Vertragspartner mit welcher Einlage Kommanditisten sind
  • Innenbeziehung:
    • Komplementärvorschriften analog zur OHG
    • Kommanditist:
      • Keine Geschäftsführung möglich (§164)
        ->bei außergewöhnlichen Geschäften gibt es ein Widerrufsrecht
        ->Widerrufsrecht betrifft nur das Innenverhältnis, d.h. Verträge sind nach außen wirksam
      • Kein Wettbewerbsverbot (§165)
      • Beschränkte Kontrollrechte (§166)
  • Außenbeziehung:
    • Vertretung:
      • Komplementär ->Analog zur OHG (§161 II in Verbindung mit §125ff.)
      • Kommanditist: keine Vertretung möglich (§170) ->vertragliche Vertretung / Prokura ist aber möglich
    • Haftung der Kommanditisten (§171 und §172)
      • Bis zur Höhe seiner Einlage ->wenn Einlage bereits geleistet, keine weitere Zusatzhaftung
        ->unmittelbare, primäre und persönliche Haftung auf die Haftungssumme beschränkt ->keine nachrangige Haftung
      • Haftungsbeschränkung gilt erst mit der HR-Eintragung ->davor unbegrenzte Haftung (§172)

2      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG)

  • Rechtsfähig, d.h. die Gesellschaft kann verklagt werden
  • Durch Organe handelnde Handelsgesellschaft
  • Ist kraft Gesetz Handelsgesellschaft ->Zweck unbedeutend ->kein Handelsgewerbe nötig
  • Jede GmbH muß das Handelsrecht gegen sich gelten lassen
  • Grundlage ist das GmbHG
  • §13 GmbHG:
    • GmbH ist eine juristische Person
    • GmbH ist umfassend rechtsfähig ->wie eine natürliche Person
  • Körperschaftliche Organisation, d.h. unabhängig von Mitgliedern und Gesellschaftern
  • Errichtung:

Gründungsphasen

Technische Gründung

1. Phase:

  • Abschluß Gesellschaftervertrag
  • Vorgründungsgesellschaft entsteht
  • Entspricht rechtlich einer GbR oder bei Handelsgewerbe einer OHG

1. Abschluß des Gesellschaftervertrages

Inhalte:

  • Firma und Sitz
  • Gegenstand
  • Stammkapital,...

2. Phase:

  • Notarielle Beurkundung
  • Vorgesellschaft / Vor-GmbH
  • Rechtsnatur: sui generis (Rechtsform eigener Art)
    • Teilweise GmbH-Recht
    • Haftungssystem der Gesellschafter
      • Echte Vor-GmbH
  • Eintragungsabsicht für das HR besteht
  • Innenhaftung der Gesellschafter ggü. der Vor-GmbH
  • Alle Gesellschafter sind mit Geschäftsaufnahme einverstanden
    • Unechte Vor-GmbH
  • Keine Eintragungsabsicht für das HR
  • Außenhaftung der Gesellschafter ggü. Dritten
    • Die Gesellschaft haftet auch
    • Handelndenhaftung ->derjenige, der für die Gesellschaft handelt, haftet auch ->z.B. Geschäftsführung (§11 GmbHG)

2. Bestellung der Organe

  • Im Gesellschaftervertrag geregelt oder
  • 1. Gesellschafterversammlung

3. Aufbringung des Stammkapitals

  • Stammkapital mind. 25000€
  • Pro Gesellschafter mind. 100€
  • Bargründung (mit Bargeld) oder
  • Sachgründung in beschränktem Umfang möglich

4. Anmeldung zum Handelsregister

3. Phase:

  • Eintragung ins HR
  • Konstitutive Wirkung
  • Nur noch Gesellschaft haftet ggü. Dritten (aber Innenhaftung der Organe und Gesellschafter, §43 GmbHG)
  • Juristische Person entsteht

5. Eintragung ins Handelsregister