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Bankbetriebslehre - Kontoführung
 

1    Nachlass

1.1 Tätigkeiten wenn Tod des Kontoinhabers mitgeteilt wird

  • Beileid ausdrücken
  • Entgegennahme der Sterbeurkunde
  • Feststellen der Kundenverbindungen und Anbringen des Zusatzes „Nachlaß" an die Kontobezeichnung
  • Zusammenstellung der Vollmachten und Erben
  • Wohin soll Post geschickt werden (WERBEVERSAND EINSTELLEN!!)
    eventl. Lagerung der Post in der Filiale unter Doppelverschluss
  • Lastschriften und Daueraufträge mit Erben/Bevollmächtigten über Fortbestehen besprechen
  • Geldautomatenlimit auf 0,-; Limits löschen
  • EC-Schecks, die vor dem Tod ausgestellt worden sind, werden bis zum Garantiebetrag eingelöst

1.2 Weiteres Verfahren

  • Erbschaften müssen innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden
  • Rentenzahlungen nach dem Tod können zurückgefordert werden
  • Guthaben müssen ohne Verrechnung mit den Schulden dem Finanzamt gemeldet werden, sollten sie 1200 Euro überschreiten
  • Meldung erfolgt innerhalb eines Monats nach dem Tod, jedoch erst zwei Wochen nach Benachrichtigung der Erben
  • Kontosalden werden zum Stichtag vor dem Tod gemeldet
  • Konten zugunsten Dritter fallen aus der Erbmasse heraus, sofern Begünstigter noch vor dem Tod zugestimmt hat =>kein Rechtsanspruch für die Erben

1.3 Verfügungsberechtigte

  • Bevollmächtigte (über den Tod hinaus oder für den Todesfall)
    • Sämtliche Kontoangelegenheiten
    • Vollmacht kann von jedem Erben widerrufen werden. Der Bevollmächtigte kann dann nur noch mit den widersprechenden Erben gemeinsam verfügen
  • Erben
    • Erbengemeinschaft wird Kontoinhaber (Rechtsnachfolger)
    • Nur gemeinschaftliche Verfügung
    • Legitimation durch Erbschein oder beglaubigte Testamentsabschrift
  • Testamentsvollstrecker
    • Alleiniger unbeschränkter Bevollmächtigter
    • Einsetzung auf Wunsch des Erblassers
    • Oftmals juristische Personen (Banken)=>Bestandsgarantie
    • Insbesondere bei der Verteilung von Sachwerten statt Geldwerten
    • Nachweis durch Testamentsvollstreckerzeugnis
    • Vergütung
  • Nachlassverwalter
    • Wird bei Verteilungsproblemen der Erbmasse eingesetzt, wenn kein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde
    • Einsetzung durch die Erben oder Nachlassgericht, Eigenschaften wie Testamentsvollstrecker
    • Nachweis durch Beschlussniederschrift des Nachlassgerichts
  • Nachlasspfleger
    • Vertreter für nicht auffindbare/unabkömmliche Erben
    • Übernimmt Findung und gesetzliche Vertretung dieser Erben
    • Bestellung durch Nachlassgericht oder Nachlassgläubiger
    • Nachweis durch Bestallungsurkunde
 
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