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Bankbetriebslehre -
Kontoführung
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1 Nachlass
1.1 Tätigkeiten wenn Tod des Kontoinhabers mitgeteilt wird
- Beileid ausdrücken
- Entgegennahme der Sterbeurkunde
- Feststellen der Kundenverbindungen und Anbringen des Zusatzes „Nachlaß" an die Kontobezeichnung
- Zusammenstellung der Vollmachten und Erben
- Wohin soll Post geschickt werden (WERBEVERSAND EINSTELLEN!!)
eventl. Lagerung der Post in der Filiale unter Doppelverschluss
- Lastschriften und Daueraufträge mit Erben/Bevollmächtigten über Fortbestehen besprechen
- Geldautomatenlimit auf 0,-; Limits löschen
- EC-Schecks, die vor dem Tod ausgestellt worden sind, werden bis zum Garantiebetrag eingelöst
1.2 Weiteres Verfahren
- Erbschaften müssen innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen werden
- Rentenzahlungen nach dem Tod können zurückgefordert werden
- Guthaben müssen ohne Verrechnung mit den Schulden dem Finanzamt gemeldet werden, sollten sie 1200 Euro überschreiten
- Meldung erfolgt innerhalb eines Monats nach dem Tod, jedoch erst zwei Wochen nach Benachrichtigung der Erben
- Kontosalden werden zum Stichtag vor dem Tod gemeldet
- Konten zugunsten Dritter fallen aus der Erbmasse heraus, sofern Begünstigter noch vor dem Tod zugestimmt hat =>kein Rechtsanspruch für die Erben
1.3 Verfügungsberechtigte
- Bevollmächtigte (über den Tod hinaus oder für den Todesfall)
- Sämtliche Kontoangelegenheiten
- Vollmacht kann von jedem Erben widerrufen werden. Der Bevollmächtigte kann dann nur noch mit den widersprechenden Erben gemeinsam verfügen
- Erben
- Erbengemeinschaft wird Kontoinhaber (Rechtsnachfolger)
- Nur gemeinschaftliche Verfügung
- Legitimation durch Erbschein oder beglaubigte Testamentsabschrift
- Testamentsvollstrecker
- Alleiniger unbeschränkter Bevollmächtigter
- Einsetzung auf Wunsch des Erblassers
- Oftmals juristische Personen (Banken)=>Bestandsgarantie
- Insbesondere bei der Verteilung von Sachwerten statt Geldwerten
- Nachweis durch Testamentsvollstreckerzeugnis
- Vergütung
- Nachlassverwalter
- Wird bei Verteilungsproblemen der Erbmasse eingesetzt, wenn kein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde
- Einsetzung durch die Erben oder Nachlassgericht, Eigenschaften wie Testamentsvollstrecker
- Nachweis durch Beschlussniederschrift des Nachlassgerichts
- Nachlasspfleger
- Vertreter für nicht auffindbare/unabkömmliche Erben
- Übernimmt Findung und gesetzliche Vertretung dieser Erben
- Bestellung durch Nachlassgericht oder Nachlassgläubiger
- Nachweis durch Bestallungsurkunde
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