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Bankbetriebslehre - Kontoführung
 

1    Vertretungsbefugnis

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1.1 Geschäftsfähigkeit

  1. 0-6 Jahre
    geschäftsunfähig =sämtliche Willenserklärungen (WE) sind nichtig
  2. 7-18 Jahre
    beschränkt geschäftsfähig = WE sind schwebend unwirksam, d.h. sie bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ausnahmen: WE sofort wirksam, wenn
    1. lediglich ein rechtlicher Vorteil entsteht (Schenkung)
    2. Taschengeldausgaben (§110 BGB)
    3. Rechtsfolgegeschäfte nach Zustimmung der Eltern zu einem Arbeitsvertrag (gilt nicht für Ausbildungsverträge), z.B. Kontoeröffnung (§113 BGB)
    4. Rechtsfolgegeschäfte aus selbstständigem Erwerbsbetrieb (dem Eltern und Vormundschaftsgericht zuvor zugestimmt haben)
  3. ab 18 Jahre
    voll geschäftsfähig = WE sind sofort wirksam

Kontoeröffnung aufgrund des Taschengeld-Paragraphen bzw. für Ausbildungs-vergütung sind trotz der Vorschriften im BGB nur mit der Unterschrift der Eltern wirksam. Kontoeröffnungen ohne Zustimmung der Eltern bleiben bis zu deren Zustimmung schwebend unwirksam.

1.2 Anlagen auf Konten Minderjähriger

  • Konten dürfen nur auf Guthabenbasis geführt werden (d.h. keine EC- bzw. Kreditkarte)
  • Geld auf Konten muss den Kindern gehören (keine Parkkonten für die Eltern um Freibeträge auszunutzen=>Steuerhinterziehung und Geldwäsche wegen falschem wirtschaftlich Berechtigtem)
  • Minderjährige können Anspruch auf die Gelder auf ihrem Konto anmelden, selbst wenn das Geld nur von den Eltern „geparkt" wurde
  • Verstärkte Bankenhaftung bei Verfügungszulassung der Eltern über das Konto Mdj.
  • Anlagen der Eltern für Mdj. Sind im Risiko zu begrenzen (z.B. nur bis zu einer best. Risikoklasse bei Wertpapieren)

1.3      Vormundschaft

  • Komplettvertretung bei Mdj.
  • Vermögen des Mündels ist sicher und verzinslich anzulegen
  • Tritt bei Tod beider Eltern, der alleinerziehenden Mutter bei Unehelichkeit oder bei Entzug des Sorgerechts beider Elternteile ein

1.4      Betreuung

  • Vertretung Volljähriger in bestimmten Angelegenheiten
  • Der Betreute ist grundsätzlich voll geschäftsfähig =>keine Entmündigung
  • Vormundschaftsgericht kann Geschäftsfähigkeit beschränken
  • Geschäftsunfähig nur bei krankhafter geistiger Störung, die die Willensbestimmung beeinträchtigt

1.5      Pflegschaft

  • Beschränkter Wirkungskreis des Pflegers
  1. Ergänzungspflegschaft
    Pfleger ersetzt Eltern/ Vormund sofern diese verhindert sind
  2. Pflegschaft zur Fürsorge
    • Abwesenheitspflegschaft (Abwesenheit gesetzl. Vertreter)
    • Nachlasspflegschaft (Vertretung unbekannter Erben)

 

Die Bestellung von Vormund/ Betreuer/ Pfleger erfolgt durch Bestallungsurkunde des Vormundschaftsgerichts.

1.6      Prokura (§§48-53 HGB)

Ein Prokurist ist eine Person, die zu sämtlichen Geschäften im Namen einer Firma berechtigt ist. Die Prokura wird durch einen Vollkaufmann der Firma erteilt und wird im Handelsregister vermerkt. Die Prokura unterscheidet 3 Arten:

  • Gesamtprokura (Vertretung nur mit anderen Prokuristen der Firma)
  • Filialprokura (Vertretung innerhalb von best. Filialen des Unternehmens)
  • Unechte/ gemischte Gesamtvertretung (Vertretung mit Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied)

Prokura umfasst keine Geschäfte, die die Grundlagen des Betriebes betreffen, wie Rechtsform ändern und das Veräußern/ Beleihen von Gebäuden.
Einschränkungen der Prokura werden im Handelsregister festgehalten. Weitere Einschränkungen (intern) sind gegenüber Dritten unwirksam. Das Innenverhältnis muss demnach nicht mit dem Außenverhältnis identisch sein.

1.7      Handlungsvollmacht (§54 HGB)

  1. ohne Vollmacht
    alle gewöhnlichen Geschäfte der Firma, mit Ausnahme von Kreditaufnahme, Grundstücksveräußerung /-belastung und Prozessführung
  2. mit Vollmacht
    alle gewöhnlichen Geschäfte der Firma inkl. o.g. Ausnahmen
  3. Weitere Beschränkungen gelten gegenüber Dritten nur wenn der Dritte Kenntnis darüber hat oder haben müsste

Eine Handlungsvollmacht kann Formfrei erteilt werden.

 
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