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Bankbetriebslehre -
Kontoführung
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1 Abgabenordnung
1.1 Bankgeheimnis
Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist nur unter folgenden Umständen möglich:
- Bei Bevollmächtigte, Erben, Testamentsvollstreckern
- Bei der Bankenaufsicht
- Zum Schutz der Bank vor rechtswidrigen Kundenangriffen
- Auskünfte laut AGB Punkt 2
- Durch ausdrückliche Anweisung des Kunden
- Gesetzliche Pflichten (Strafprozesse, Vollstreckung, Tod, Steuerverfahren, GWG)
Das Finanzamt kann nur Informationen abfordern, sollte ein Steuerhinterziehungsverfahren vorliegen. Eine regelmäßige Abfrage oder eine Abfrage ganzer Bestände ist nicht zulässig.
Das Bankgeheimnis wird in der AO in §30 geregelt. Die wesentlichen Punkte sind:
- Beachtung des Vertrauensverhältnisses zw. Bank und Kunde bei Ermittlungen
- Keine allgemeine Überwachung der Kunden durch das Finanzamt möglich
- Nachkontrollen von ordnungsgemäß geführten Konten/Depots unzulässig
- In Steuererklärungen darf die Kontonummer nicht verlangt werden
- Auskünfte erfolgen nur mit entsprechender Legitimation und wenn der Kunde selbst nicht zur Auskunft bereit ist
1.2 Kontenwahrheit
Die Abgabenordnung legt in §154 (Kontenwahrheit) folgende Dinge bezüglich Konten fest:
- Konten dürfen nicht auf einen falschen Namen oder Namen eines Dritten eröffnet werden. Auch Buchungen, Verwahrungen und Verpfändungen zu Gunsten Dritter sind nicht zulässig.
- Der Kontoführende hat eine Identifizierungspflicht wahrzunehmen. Er prüft: Meldeadresse, Name, Geburtsort und Geburtsdatum. Gleiches gilt für Bevollmächtigte. Die Meldeadresse ist stets festzuhalten unabhängig von einer vorhandenen Postadresse.
- Bei Verstoß ist eine Herausgabe der verwahrten Werte nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes herausgegeben werden.
Die Abgabenordnung wurde 1931 in Kraft gesetzt und ist das Steuergrundgesetz. Durch sie werden Nummernkonten wie in der Schweiz unmöglich. Durch die AO sind folgende Bankgeschäfte nicht möglich:
- Überweisungen auf ein Konto, wobei Empfänger ungleich dem Kontoinhaber ist. Auch ein Bevollmächtigter für das Konto ist als Empfänger nicht zulässig.
- Eingänge auf den Namen von Bevollmächtigten, sofern nicht anders mit dem Kontoinhaber vereinbart.
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