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Bargeldloser Verkehr / Wechsel Drucken
Bankbetriebslehre - Zahlungsverkehr

1 Voraussetzungen zum bargeldlosen Zahlungsverkehr

  1. Einheitliche Vordrucke in allen Kreditinstituten
  2. Kennzeichnung der Banken mit einer Bankleitzahl
    1. Ziffer: Clearing-Gebiet; 1.-3. Ziffer LZB-Ortsnummer
    4. Ziffer: Netznummer (Bankengruppe)
    5.-8. Ziffer: interne Niederlassungsnummer

Clearing-Gebiete

Netznummern

1.Berlin, Brandenburg, Meckl.-Vorp

2.Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

3.Rheinland

4.Westfalen

5.Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland

6.Baden-Württemberg

7.Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

0: Bundesbank, LZB´s

1-3: sonstige Kreditinstitute

4: Commerzbank

5: Girozentralen /Sparkassen

6,9: Genossenschaften

7: Deutsche Bank

8: Dresdner Bank

400,500,600 = Postbank

 

  1. Abkommen über den Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften, Schecks, Richtlinien für Vordrucke)
  2. Technische Vorraussetzungen (DFÜ, Datenverarbeitungsanlagen, Scanner, Online-Verbund)
  3. Gironetze

1.1 Beleggebundene automatisierte Abwicklung

  1. maschinell optisch (MAOBE-Verfahren)
    Codierzeile maschinell gelesen und auf elektronische Medien übertragen
  2. Schriften-Lese-Systeme
    Automatische Auslesung der Belege, Kontrolle am Bildschirm und beleglose Weitergabe

Das erstbeauftragte Kreditinstitut übernimmt die Belegbearbeitung

1.2 Beleglose Abwicklung = elektr. Zahlungsverkehr

  1. Belegloser Datenträgeraustausch (DTA-Verfahren)
    Austausch von Schecks, Überweisungen und Einzugsaufträgen per Magnetband oder anderer elektronischer Medien. Weiterleitung an Rechenzentren. Belege bleiben beim erstbeauftragten Kreditinstitut
  2. Datenfernübertragung (DFÜ)
    Datenweitergabe über Stand- oder Wählleitungen

1.3 Electronic Banking für Privatkunden

  • Electronic Cash = POS (Point of Sale) Zahlung
    -Zahlung mit PIN an der Kasse
    -Onlineauthorisierung mit anschließender Zahlungsgarantie d. Kreditinstituts bei Deckung
    -Kein Widerspruch des Kunden möglich
    -seit 1994 existiert zunehmend auch der MAESTRO-Verbund europaweit
  • POZ (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie)
    -Legitimation durch Unterschrift
    -Unterschrift ermächtigt Kreditinstitut zur Herausgabe der Adresse bei Widerspruch, was
    jedoch oft nicht gemacht wird vom Kreditinstitut, da zu teuer und das Verfahren für den
    Anwender zu billig ist.
    -Ab 30 EUR muß eine Sperrdatei abgefragt werden
  • SB-Banking
    Geldautomat, Kontoauszugsdrucker, Terminals, Geldkarte, Homebanking

2 Der Wechsel

Der Wechsel ist ein Papier in dem der Bezogene (Schuldner) seine Schuld gegenüber dem Aussteller (Gläubiger) bescheinigt. Der Wechsel kann über einen Wechselnehmer weitergegeben werden. Der Wechsel hat seine Bedeutung für die Banken verloren, seit die EZB die Aufgaben der Bundesbank übernommen hat, und diese keine Wechsel mehr ankauft, da diese nicht europäisch anerkannt sind. Daher ist keine Refinanzierung der Banken mehr möglich. Ein ausgestellter, aber noch nicht akzeptierter Wechsel heißt Tratte. Ist er akzeptiert worden nennt man ihn Akzept. Der Wechselnehmer wird auch Remittent genannt.
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