1
Der Scheckverkehr
|
Der Scheck ist eine schriftliche Anweisung
des Ausstellers an sein Kreditinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag gegen Vorlage des Schecks zu zahlen.
|
1.1
Rechtliche
Grundlagen
- Scheckgesetz von 1933
- Scheckabkommen
- Orderscheckabkommen
- Bedingungen für den Scheckverkehr
- BSE (belegloser Scheckeinzug) - Abkommen
1.2
Das Wesen des
Schecks
|
Rechtlich
|
Wirtschaftlich
|
|
Bei Sicht fällige Zahlungsanweisung
|
Geldersatzmittel (Geldsurrogat)
|
|
Streng förmliches Geldwertpapier => bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein
|
Zahlungsmittel erfüllungshalber, d.h. die
Schuld ist erst dann gezahlt, wenn der Scheck eingelöst wird
|
|
Abstrakt vom Grundgeschäft => ein Händler darf einen Scheck auch dann einlösen, wenn die verkaufte
Ware defekt ist
|
|
Geborenes Orderpapier (Scheck kann nur an
die Person ausgezahlt werden, die vermerkt wurde, §5 ScheckG)
|
|
In der Praxis erfolgt meist eine Umwandlung
des Schecks in ein Inhaberpapier durch entsprechende Klausel
|
Der Scheck ist ein streng förmliches Geldwertpapier. Daher sind folgende Bestandteile
gesetzlich vorgeschrieben (Art. 1 ScheckG):
- Bezeichnung „Scheck" im Text der Urkunde
- Unbedingte Anweisung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
- Name dessen, der Zahlen soll
- Angabe des Zahlungsortes
- Tag und Ort der Ausstellung
- Unterschrift des Ausstellers
- Wenn kein Ort auf dem Scheck angegeben ist, so gilt der Ort des angegebenen Kreditinstitutes (z.B. „Dresdner Bank Berlin AG"). Ist dies auch nicht der Fall, gilt als Ort die Hauptzentrale der angegebenen Bank
- Ausstellungsort muss existieren und eingetragen sein, ebenso wie das Datum. Beides muss jedoch nicht den Tatsachen entsprechen
- Unterschrift muss handschriftlich erfolgen (in Ausnahmefälle gilt auch ein Faksimile)
- Bedingungen zur Zahlung gelten als nicht geschrieben.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestandteilen,
gibt es noch die kaufmännischen Bestandteile eines Schecks:
- Wiederholung der Schecksumme in Ziffern (Im Zweifelsfall zählt immer der Wert in Worten)
- Angabe des Zahlungsempfängers (nicht zwingend)
- Überbringerklausel
- Verwendungszweck
- Schecknummer
- Kontonummer
- Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstitutes
|
Scheckvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem die
Sonderbedingungen für den Scheckverkehr gelten (§1 Die Vordrucke des
Kreditinstitutes müssen verwendet werden)
Aktive
Scheckfähigkeit
Fähigkeit Schecks zu ziehen (auszustellen). Dies kann jeder sein, der rechts- und geschäftsfähig ist. => natürliche Personen ab 18 Jahren, juristische Personen
Passive
Scheckfähigkeit
Fähigkeit Schecks
auf sich zu ziehen (Schecks herauszugeben). Dies sind Kreditinstitute und die
Bundesbank (Art. 54 ScheckG)
|
Scheckauszahlungen sind nicht zwingend vorgeschrieben!!
1.3
Scheckarten
1.4
Barscheck
- Gegen Vorlage wird das Geld ausgezahlt; an jeden Überbringer
- Auszahlung nur bei bezogenem Institut
- Einreichung bei jedem Kreditinstitut jedoch möglich
1.5
Verrechnungsscheck
- Vermerk „Nur zur Verrechnung"
- Keine Barauszahlung möglich durch die bezogene Bank
- Jeder kann ihn einreichen
1.6
Inhaberscheck
- Durch Überbringerklausel ist keine Angabe des Empfängers nötig
- Jeder kann diesen Scheck einlösen
- Kreditinstitut ist von der Pflicht der Legitimationsprüfung befreit
- Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe
1.7
Orderscheck
- Vermerk des Namen des Scheckempfängers mit dem Vermerk „oder Order"
- Roter Streifen am rechten Rand mit der Beschriftung „Orderscheck"
- Kreditinstitut hat die Pflicht die Lückenlosigkeit der Indossamentenkette und die Legitimation des Einreichers zu prüfen
- Indossament: Rechte des Scheckberechtigten (Indossant) werden an den nächsten übertragen
- Blankoindossament: Unterschrift des Indossanten
- Vollindossament: „Für mich an die Order von ..." Name, Unterschrift; Für mich = Indossant; an die Order von = Empfänger
- Orderschecks nur zur Verrechnung
- Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament und Übergabe
1.8
Rektascheck
- Nur an namentlich genannte Person zahlbar
- Vermerk „Nicht an Order"
- Übertragung der Rechte aus dem Scheck nur durch Abtretung möglich
- Vom LZB-Einzug ausgeschlossen
1.9
Vorlegungsfristen
zur Einreichung
Der Scheck ist nach dem ScheckG innerhalb
einer bestimmten Frist (Art. 29 ScheckG) einzureichen. In dieser Frist ist die
Auszahlung auch bei einer Schecksperrung gewährleistet.
- Vorlage innerhalb von 8 Tagen bei im Inland ausgestellten Schecks
- Vorlage innerhalb von 20 Tagen, wenn Ausstellungsort in Europa oder den Mittelmeerstaaten
- Vorlage innerhalb von 70 Tagen bei Ausstellung in sonstigen Ländern
Auch wenn diese Frist laut Gesetz eine
Auszahlung garantiert, hat der BGH ein Urteil gefällt, dass es Kreditinstituten
auch innerhalb dieser Frist verboten ist den Scheck auszuzahlen.
1.10Der EC-Scheck
- War bis 2002 unter bestimmten Bedingungen bis zu einer Auszahlung von 400,-DM garantiert
- Garantiebedingungen (bis 2002):
- Name des bezogenen Kreditinstitut, Unterschrift sowie Kontonr. und Kartennr. auf EC-Scheck und Karte müssen übereinstimmen
- Das Ausstellungsdatum muss innerhalb der Gültigkeit der EC-Karte liegen
- Vorlage bis zu 8 Tagen nach Ausstellung
- Die EC-Scheckgarantie endet mit dem 31.12.2001
- Ab 01.01.2002 gilt der EC-Scheck wie ein normaler Barscheck, d.h. eine Barauszahlung ist nur beim bezogenen Kreditinstitut möglich; bei anderen Instituten ist nur eine Gutschrift „Eingang vorbehalten" möglich
-
Kartenländer =
Länder wo man EC-Schecks bekommt und gegen sie Waren und Bargeld erhält
-
Akzeptländer = Der
EC-Scheck kann nur in der Bank gegen Bargeld eingelöst werden
1.11Nichteinlösung des EC-Schecks durch das Kreditinstitut
- Scheck ist spätestens einen Tag nach Nichteinlösung der 1. Inkassostelle zurückzugeben
- Bei Beträgen ab 3000,-EUR ist eine Eilmeldung bis 14:30Uhr an die 1. Inkassostelle nötig
- Nichteinlösevermerk auf dem Scheck („vorgelegt am .... und nicht bezahlt")
- Mit dem Vermerk ist ein Urkunden- / Scheckprozess mgl. (verkürztes Verfahren)
- I.d.R. erfolgt bei Schecks unter 3 TEUR jedoch kein Vermerk aufgrund des bestehenden BSE (Belegloser Scheckeinzug)-Abkommens
|
BSE (Belegloser Scheckeinzug)
|
GSE (Großbetrag
Scheckeinzug)
|
-
Schecks werden bei
1. Inkasso-stelle in Datensätze umgewandelt
-
Verwahrung der
Originale oder Mikroverfilmung bei 1. Inkasso-stelle
-
1. Inkassostelle
prüft formelle Ordnungsmäßigkeit des Schecks
|
-
Schecks werden zum
Einzug über die BuBa geleitet bzw. Original wird zum bezogenen Kreditinstitut
gesandt
|
- Nichteinlösung im BSE-Verfahren:
- Benachrichtigung der 1. Inkassostelle bis zum Folgetag; Nichteinlösevermerk von der 1. Inkassostelle auf Kopie vermerkt
- Nichteinlösung im GSE-Verfahren
- Scheck mit Nichteinlösevermerkt per Eilnachricht bis zum Folgetag an 1. Inkassostelle
1.12EC-Schecks über 400 DM (Verfahren bis 31.12.2001)
Einlösung ist nur bis 400,-DM garantiert auch
im Falle einer Sperrung. Bei Beträgen über 400DM wird der Vermerk
„Teileinlösung" auf dem Scheck angebracht. Der Kunde erhält den Scheck mit dem
Vermerk zurück. Das Kreditinstitut behält eine Kopie als Beleg.
1.13Der bestimmte LZB-Scheck
- Garantierter Scheck
- Garantieerteilung durch die LZB, das der Kunde über ein Guthaben bei der Bank verfügt
- Kunde geht zu seinem Kreditinstitut, beantragt dort den Scheck, der auf das Konto des Kreditinstituts bei der LZB ausgestellt ist. Das Kreditinstitut sperrt den Betrag auf dem Konto des Kunden. =>Aussteller ist das Kreditinstitut, Bezogener ist die LZB
- Kreditinstitut reicht den Scheck dann an die LZB weiter, die Betrag auf dem Konto des Kreditinstituts bei der LZB sperrt. LZB bringt auf der Rückseite des Schecks einen Bestätigungsvermerk an. Rückgabe an das Kreditinstitut und dann an den Kunden
- Einlösegarantie ist auf 8 Tage beschränkt
- Barauszahlung innerhalb der Garantie nur bei der LZB nötig, sonst nur Einreichung zur Verrechnung
- Nach 8 Tagen erlischt die Garantie, und der Scheck wird zu einem normalen Scheck
- Nach 15 Tagen findet eine Entsperrung der Guthaben statt und der Scheck ist gesperrt
1.14Der Reisescheck
- Scheckähnliche Anweisungen
- Von vornherein gedeckt, da Ausgabe nur gegen Vorkasse
- Bei Verlust erfolgt Erstattung durch Herausgeber
- Bei Ausstellung muß eine erste Unterschrift auf dem Scheck angebracht werden
- Bei Einlösung erfolgt eine zweite Unterschrift und eine Legitimationsprüfung
- Die Seriennummern auf den Schecks werden auf dem Kaufvertrag vermerkt. Dieser ist beizuführen, da ohne ihn keine Erstattung im Verlustfall möglich ist
|