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Bankbetriebslehre - Zahlungsverkehr

1    Lastschriftverfahren

  • Lastschriftverfahren sind Instrumente im bargeldlosen Zahlungsverkehr
  • Der Zahlungsempfänger zieht fällige Forderungen über sein Kreditinstitut (1. Inkassostelle) vom Zahlungspflichtigen ein
  • Grundlage ist das Abkommen über den Lastschriftenverkehr (Regelt Haftungsfragen und Abläufe für die bargeldlose Abwicklung)

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1.1 Einzugsermächtigung

Zahlungspflichtiger ermächtigt Zahlungsempfänger fällige Zahlungen zu Lasten des Kontos des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erfolgt schriftlich und ist jederzeit widerrufbar.

 

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Um Lastschriften einzuziehen, müssen Zahlungsempfänger und 1. Inkassostelle eine Vereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung zum Lastschrifteneinzug per Einzugsermächtigung beinhaltet folgende Punkte:

  1. Bei Einzug muss eine Ermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegen
  2. Ermächtigung muss auf Verlangen dem Kreditinstitut vorgelegt werden
  3. Nur Einzug fälliger Zahlungen ist erlaubt
  4. Textschlüssel 05 bei Einzugsermächtigung, 04 bei Abbuchungsauftrag auf dem Einreichungsbeleg
  5. Fristen, Termine, Fälligkeiten u.ä. gelten als nicht geschrieben auf dem Beleg
  6. Die Lastschrift ist bei Sicht fällig
  7. Einheitliche Formulare alle Kreditinstitute müssen verwendet werden
  8. Mindestbetrag 5 Euro
  9. Wertstellung erfolgt 2 Tage nach Einreichung
  10. Bei Rückgabe wird als Rückbuchungsdatum der Wertstellungstag genommen
  11. Zurückgegebene Lastschriften wegen Widerspruch dürfen kein weiteres Mal eingereicht werden
  12. Teileinlösungen sind nicht möglich

Der Abschluss einer solchen Vereinbarung wird nur mit Kunden mit einwandfreier Bonität gemacht.

=> Dient dazu die Gefahr des Missbrauchs einzuschränken

=>Dient dazu, das Risiko für das Kreditinstitut so gering wie mgl. zu halten.

1.2 Abbuchungsauftrag

  • Schriftliche Erteilung des Zahlungspflichtigen an sein Kreditinstitut, dass der Zahlungsempfänger vom Konto abbuchen darf
  • Erteilung wird beim Kreditinstitut hinterlegt
  • Zahlstelle prüft bei Forderungen des Zahlungsempfängers die Existenz des Abbuchungsauftrages
  • Textschlüssel auf den Belegen ist 04
  • Bei Nichtvorliegen des Abbuchungsauftrages wird die Lastschrift rückgängig gemacht

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  • Eine Rückgabe ist nicht möglich, lediglich der Auftrag selbst kann widerrufen werden

1.3 Nichteinlösung von Lastschriften durch die Zahlstelle

  • Beim Abbuchungsauftrag, wenn dieser nicht vorliegt
  • Konto des Zahlungspflichtigen ist nicht gedeckt
  • Kontosperre, z.B. wegen Pfändung
  • Lastschrift ist unanbringlich, weil Kontonummer nicht existiert, Kontoinhaber und Zahlungspflichtiger nicht identisch sind oder das Konto erloschen ist

1.4 Nichteinlösung/ Widerspruch des Zahlungspflichtiger bei der Einzugsermächtigung

  • Die Widerspruchsfrist beträgt 6 Wochen
  • Bei Widerspruch erfolgt die Rückwertstellung zum Tag der Wertstellung
  • Widerspruch kann auch nach 6 Wochen eingelegt werden, wenn eine Kenntnisnahme der Abbuchung in diesem Zeitraum nicht möglich war
  • Beim Abbuchungsverfahren ist kein Widerspruch möglich

1.5 Rücklastschriften

Rücklastschriften sind Einzüge und Abbuchungen, die nicht bezahlt wurden.

 

Bei einer Rücklastschrift ist die 1. Inkassostelle unverzüglich, jedoch spätestens bis zum nächsten Geschäftstag zu unterrichten. Dies gilt sowohl bei Rückgabe als auch bei Widerspruch.

 

Bei Lastschriften ab 3000EUR ist eine Eilmeldung an die 1. Inkassostelle zu geben, die diese bis spätestens 14:30Uhr am nächsten Geschäftstag zu erreichen hat.

 

Der Kunde ist über die Rückgabe der Lastschrift zu informieren.

1.6 Vorteile des Lastschriftverfahrens

  1. Zahlungsempfänger
  • Schnellere Zahlungseingänge, da er den Zeitpunkt der Zahlung selbst bestimmt und daher nicht von der Willkür des Zahlungspflichtigen abhängig ist.
  • Liquidität kann besser geplant werden
  • Vereinfachung des Mahnwesens => Zahlungseingänge müssen nicht gesondert überwacht werden; Nichtbezahlung ist durch Lastschrift erkenntlich
  • Sofortige Gutschrift des Betrages
  1. Zahlungspflichtiger
  • Schutz vor Versäumnissen, keine Terminüberwachung
  • Keine Mahngebühren
  • Rückgaberecht von 6 Wochen bei Einzugsermächtigung
  • Zeitersparnis
  • Nicht auf festgeschriebenen Betrag festgelegt, wie ein Dauerauftrag

1.7 Nachteile des Lastschriftverfahrens

  • Willkür des Zahlungsempfängers
  • Verlust des Überblicks, z.B. beim Einkauf mit EC-Karte
  • Zeitpunkt der Bezahlung kann im Gegensatz zur Überweisung nicht selbst gewählt werden => Einschränkung der Liquidität => Konto muss Deckung aufweisen
 
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