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Bankbetriebslehre -
Zahlungsverkehr
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Zahlungsmittel
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Zahlungsmittel dienen dem Gütererwerb, der
Schuldentilgung und der Schenkung. Sie sind allgemein anerkannt und werden
regelmäßig verwendet.
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1.1
Bargeld
- Gesetzliches Zahlungsmittel => Annahmezwang, da allg. anerkannt
- Annahmezwang ist begrenzt bei Münzen auf 10 EUR in Markwerten und
2,50 EUR in Pfennigwerten
- Diese Beschränkung gilt nicht für öffentliche Kassen und
Kreditinstitute
- DM war gesetzliches Zahlungsmittel bis zum 01.01.2002
- Ungültiges Bargeld kann in der Bundesbank gegen gültige Scheine
eingetauscht werden, sofern die Scheine nicht vor 1948 hergestellt wurden;
gleiches gilt für beschädigte Scheine
1.2
Falschgeld
- Geld wird gegen Quittung an den Kunden eingezogen
- Die Personalien des Kunden werden aufgenommen
- Es wird unmittelbar ein Bericht angefertigt, der gemeinsam mit dem
Geld an die Polizei geht
- Ggf. ist zur Prüfung der Echtheit die Bundesbank einzuschalten
1.3
Buchgeld
- Geld auf Girokonten und Geld, dass durch Kontokorrentkredite für
den Zahlungsverkehr zur Verfügung steht
- Keine Spareinlagen, da diese nicht dem Zahlungsverkehr dienen
- Überweisungen, Daueraufträge, EC-Bezahlungen und EC-Schecks
gehören zum Buchgeld
- Für Buchgeld besteht kein Annahmezwang, außer wenn auf einer
Rechnung eine Kontoverbindung vermerkt ist
- Leistung erfolgt an Erfüllung statt, d.h. der Schuldbetrag ist mit
Bezahlung erloschen und es entsteht ein neues Schuldverhältnis des
Kreditinstitutes gegenüber dem Zahlungsempfänger
1.4
Elektronisches Geld
- Kartengeld (z.B. Geldkarte, Telefonkarte)
- Geld das im voraus bezahlt wurde und auf einer Wertkarte verfügbar
ist
- Netzgeld (Chip auf der Festplatte, der aufgeladen werden kann)
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