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Zahlungsmittel Drucken
Bankbetriebslehre - Zahlungsverkehr

1    Zahlungsmittel

Zahlungsmittel dienen dem Gütererwerb, der Schuldentilgung und der Schenkung. Sie sind allgemein anerkannt und werden regelmäßig verwendet.

 

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1.1 Bargeld

  • Gesetzliches Zahlungsmittel => Annahmezwang, da allg. anerkannt
  • Annahmezwang ist begrenzt bei Münzen auf 10 EUR in Markwerten und 2,50 EUR in Pfennigwerten
  • Diese Beschränkung gilt nicht für öffentliche Kassen und Kreditinstitute
  • DM war gesetzliches Zahlungsmittel bis zum 01.01.2002
  • Ungültiges Bargeld kann in der Bundesbank gegen gültige Scheine eingetauscht werden, sofern die Scheine nicht vor 1948 hergestellt wurden; gleiches gilt für beschädigte Scheine

1.2 Falschgeld

  • Geld wird gegen Quittung an den Kunden eingezogen
  • Die Personalien des Kunden werden aufgenommen
  • Es wird unmittelbar ein Bericht angefertigt, der gemeinsam mit dem Geld an die Polizei geht
  • Ggf. ist zur Prüfung der Echtheit die Bundesbank einzuschalten

1.3 Buchgeld

  • Geld auf Girokonten und Geld, dass durch Kontokorrentkredite für den Zahlungsverkehr zur Verfügung steht
  • Keine Spareinlagen, da diese nicht dem Zahlungsverkehr dienen
  • Überweisungen, Daueraufträge, EC-Bezahlungen und EC-Schecks gehören zum Buchgeld
  • Für Buchgeld besteht kein Annahmezwang, außer wenn auf einer Rechnung eine Kontoverbindung vermerkt ist
  • Leistung erfolgt an Erfüllung statt, d.h. der Schuldbetrag ist mit Bezahlung erloschen und es entsteht ein neues Schuldverhältnis des Kreditinstitutes gegenüber dem Zahlungsempfänger

1.4 Elektronisches Geld

  • Kartengeld (z.B. Geldkarte, Telefonkarte)
  • Geld das im voraus bezahlt wurde und auf einer Wertkarte verfügbar ist
  • Netzgeld (Chip auf der Festplatte, der aufgeladen werden kann)
 
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