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Steuerlehre -
Immobilien und Steuern
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1 Selbstnutzung von
Immobilien für eigene Wohnzwecke
1.1 Eigenheimzulage
- einmal im Leben kann jeder 8 Jahre lang Zuschüsse für
selbstgenutzte Immobilien beziehen =>Objektverbrauch tritt ein mit Inanspruchnahme
- gilt nicht, wenn bereits einmal eine Förderung nach §7 oder §10
genutzt wurde
- nur unbeschränkt steuerpflichtige bekommen die Förderung
- begünstigt sind alle Objekte im Inland
- Gefördert werden sowohl der Bau als auch der Kauf von Immobilien
zur Selbstnutzung
- Gefördert wird immer nur eine Wohnung / Einfamilienhaus, die nicht
im Feriengebiet liegt oder als Wochenendgrundstück genutzt wird =>Immobilie muß Hauptwohnsitz sein
- Der Kauf vom Ehepartner begründet keinen Anspruch auf Förderung
- Gefördert werden auch der Aus- und Umbau von bestehenden
Immobilien
- Beispiel:
- Mutter und Sohn
kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung
- 1 Förderung durch
Eigenheimzulage möglich
- Eigenheimzulage wird
je zur Hälfte der Mutter und dem Sohn angerechnet, so dass für beide der
Objektverbrauch eintritt
- Als Ausnahme ist bei Eheleuten eine zweimalige Förderung möglich
- Nach Ablauf der
ersten Förderung kann für den Ausbau des ersten Objektes ein weiteres mal die
Förderung bekommen
- Beim Bau einer
zweiten Immobilie, während der ersten Förderphase, muß die zweite Immobilie
räumlich getrennt von der ersten sein
- Ein unentgeltliches Überlassen der Immobilie gilt wie
Selbstnutzung =>Förderung ist möglich, wenn die Angehörigen im Sinne der AO §15
die Wohnung bekommen
=>Wichtig
dabei: es darf keine Mark an Miete fließen =>Der Zinsverzicht für ein Darlehen zum Bau der Immobilie gilt wie
eine Miete =>erlassener
Zins = Miete
- Einkunftsgrenzen §5 ZulagenG: Die Einkünfte im ersten Jahr der
Förderung und dem Vorjahr dürfen zusammen nicht mehr als
- 70.000,- für
Alleinstehende,
- 140.000,- für
Eheleute
- zzgl. 30.000,- pro
Kind betragen
- Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten (§8 ZulagenG)
- Höhe der Zulage: 1% der Anschaffungs- / Herstellungskosten, max.
jedoch 1.250 €
=>wenn durch
eine zu geringe Bemessungsgrundlage nicht die maximale Förderung in
Anspruch genommen werden kann, kann der Restbetrag gefördert werden
- Zusatzförderungen:
- §9 (5) ZulagenG
- je Kind jährlich 800
EUR für 8 Jahre
- wichtig dafür:
Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag muß gegeben sein
- Begrenzung nach §6:
Grundförderung und Zusatzförderung dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen
- §9(3):
Umweltmaßnahmen (Solarenergie,...) mit jährlich max. 256,- (für 8 Jahre)
- §9(4):
Niedrigenergiehaus (Wärmebedarfsausweis) mit jährlich 400,- (für 8 Jahre)
- die Auszahlung erfolgt jährlich am 15.03. (§13)
- der Kauf von Genossenschaftsanteilen wird mit maximal 1200,- für 8
Jahre gefördert zzgl. jährlich 250,- Baukindergeld
1.2 Investitionszulagegesetz
1999 für das Fördergebiet
- gilt bis 2004 in den neuen Ländern und Berlin
- betriebliche Investitionen (mit 3,5 oder 8%), Mietwohnungen und
selbstgenutztes Wohneigentum werden gefördert (Prozentsatz jeweils in
Klammern)
- bei selbstgenutztem Wohnungseigentum gilt auch wieder die
unentgeltliche Überlassung =>bei nachträglichen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen
gilt ein Selbstbehalt von 2.500 EUR der nicht gefördert wird
- Wichtig auch hier: wer bereits eine Förderung (§7, §10,
Eigenheimzulage) hatte bekommt keine Förderung mehr
1.3 Finanzierungen
- Hypotheken oder Bausparverträge am günstigsten
- Am teuersten ist die Finanzierung über eine Lebensversicherung
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