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Immobilienselbstnutzung Drucken
Steuerlehre - Immobilien und Steuern

1 Selbstnutzung von Immobilien für eigene Wohnzwecke

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1.1 Eigenheimzulage

  • einmal im Leben kann jeder 8 Jahre lang Zuschüsse für selbstgenutzte Immobilien beziehen =>Objektverbrauch tritt ein mit Inanspruchnahme
  • gilt nicht, wenn bereits einmal eine Förderung nach §7 oder §10 genutzt wurde
  • nur unbeschränkt steuerpflichtige bekommen die Förderung
  • begünstigt sind alle Objekte im Inland
  • Gefördert werden sowohl der Bau als auch der Kauf von Immobilien zur Selbstnutzung
  • Gefördert wird immer nur eine Wohnung / Einfamilienhaus, die nicht im Feriengebiet liegt oder als Wochenendgrundstück genutzt wird =>Immobilie muß Hauptwohnsitz sein
  • Der Kauf vom Ehepartner begründet keinen Anspruch auf Förderung
  • Gefördert werden auch der Aus- und Umbau von bestehenden Immobilien
  • Beispiel:
    • Mutter und Sohn kaufen gemeinsam eine Eigentumswohnung
    • 1 Förderung durch Eigenheimzulage möglich
    • Eigenheimzulage wird je zur Hälfte der Mutter und dem Sohn angerechnet, so dass für beide der Objektverbrauch eintritt
  • Als Ausnahme ist bei Eheleuten eine zweimalige Förderung möglich
    • Nach Ablauf der ersten Förderung kann für den Ausbau des ersten Objektes ein weiteres mal die Förderung bekommen
    • Beim Bau einer zweiten Immobilie, während der ersten Förderphase, muß die zweite Immobilie räumlich getrennt von der ersten sein
  • Ein unentgeltliches Überlassen der Immobilie gilt wie Selbstnutzung =>Förderung ist möglich, wenn die Angehörigen im Sinne der AO §15 die Wohnung bekommen
    =>Wichtig dabei: es darf keine Mark an Miete fließen =>Der Zinsverzicht für ein Darlehen zum Bau der Immobilie gilt wie eine Miete =>erlassener Zins = Miete
  • Einkunftsgrenzen §5 ZulagenG: Die Einkünfte im ersten Jahr der Förderung und dem Vorjahr dürfen zusammen nicht mehr als
    • 70.000,- für Alleinstehende,
    • 140.000,- für Eheleute
    • zzgl. 30.000,- pro Kind betragen
  • Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§8 ZulagenG)
  • Höhe der Zulage: 1% der Anschaffungs- / Herstellungskosten, max. jedoch 1.250 €
    =>wenn durch eine zu geringe Bemessungsgrundlage nicht die maximale Förderung in Anspruch genommen werden kann, kann der Restbetrag gefördert werden
  • Zusatzförderungen:
    • §9 (5) ZulagenG
      • je Kind jährlich 800 EUR für 8 Jahre
      • wichtig dafür: Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag muß gegeben sein
      • Begrenzung nach §6: Grundförderung und Zusatzförderung dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen
    • §9(3): Umweltmaßnahmen (Solarenergie,...) mit jährlich max. 256,- (für 8 Jahre)
    • §9(4): Niedrigenergiehaus (Wärmebedarfsausweis) mit jährlich 400,- (für 8 Jahre)
  • die Auszahlung erfolgt jährlich am 15.03. (§13)
  • der Kauf von Genossenschaftsanteilen wird mit maximal 1200,- für 8 Jahre gefördert zzgl. jährlich 250,- Baukindergeld

1.2 Investitionszulagegesetz 1999 für das Fördergebiet

  • gilt bis 2004 in den neuen Ländern und Berlin
  • betriebliche Investitionen (mit 3,5 oder 8%), Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum werden gefördert (Prozentsatz jeweils in Klammern)
  • bei selbstgenutztem Wohnungseigentum gilt auch wieder die unentgeltliche Überlassung =>bei nachträglichen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen gilt ein Selbstbehalt von 2.500 EUR der nicht gefördert wird
  • Wichtig auch hier: wer bereits eine Förderung (§7, §10, Eigenheimzulage) hatte bekommt keine Förderung mehr

1.3 Finanzierungen

  • Hypotheken oder Bausparverträge am günstigsten
  • Am teuersten ist die Finanzierung über eine Lebensversicherung

 

 
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