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Absetzung von Kosten
für Immobilien im Betriebsvermögen
- Im Privatvermögen ist keine Absetzung möglich
Eine Kostenabsetzung ist bereits vor der Erzielung von Einnahmen
möglich. Die Absicht der Vermietung zählt. Dies ist dem Finanzamt glaubhaft zu
machen oder zu belegen.
In der Regel ist der Abzug ohne Einnahmen bis
zu 4 Jahre, zwischen Absicht und Kauf problemlos möglich.
Es muß eine Einkunftserzielung aus dem Kauf
heraus ersichtlich sein, d.h. dass Gebäude kann nicht mit dem Ziel einer
sofortigen Wiederveräußerung gekauft werden.
1.1
Absetzbare
vorweggenommene Kosten
- Inserate zur Vermietung
- Besichtigungskosten (=>beim tatsächlichen Erwerb werden sie als Teil der
Anschaffungskosten gesehen =>keine sofortige Abschreibung möglich), Verpflegung, Telefon, Porto
- Kosten für unbebaute Grundstücke, die nicht zu den
Anschaffungskosten zählen, wenn es sich mindestens um Bauerwartungsland
handelt
- Aber: Kosten sind nicht absetzbar, wenn:
- Sofortige
Wiederverwertung durch Maklervertrag festgelegt
- Grundstück nicht im
Flächennutzungsplan enthalten
- Objekt ist nicht
vermietbar
- Baugenehmigung ist
abgelaufen oder Erstantrag liegt bereits 15 Jahre zurück
- Vorauszahlungen an Bauunternehmer, die zwischenzeitlich in
Insolvenz sind
- Renovierungskosten vor Erwerb sind nicht absetzbar, jedoch
Renovierungskosten nach Kauf und vor Vermietung
- Bei teilgenutzten Objekten ist nur der Anteil der Kosten für den
vermieteten Teil absetzbar
Aber: bei der Finanzierung kann das EK und das FK frei auf beide Teile
verteilt werden =>EK für selbstgenutzten Teil und FK für den vermieteten Teil (da
dort Kosten absetzbar sind)
- Renovierungskosten nach Ende der Selbstnutzung und vor der
Vermietung absetzbar
Kein Abzug bei: Ferienwohnungen,
Mietkaufmodellen, Bauherrengemeinschaften mit Rückkaufangebot oder
Verkaufsgarantie.
1.2
Nachträgliche Kosten
- Finanzierungskosten bei Nutzungsänderung (kein Verkauf)
- Kosten während einer vorübergehenden Nutzungsänderung
- Nachträglich bezahlte Werbungskosten
- Abrisskosten eines vorher vermieteten Objektes
1.3
Laufende
Grundstücksaufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsaufwand
U.a.
- Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren, Damnum)
- Grundsteuer
- Öffentliche Abgaben (Müll, Straßenreinigung)
- Wassergeld
- Energiekosten
- Instandsetzung, Instandhaltung (Erhaltungsaufwendungen)
- Hausverwaltung
- Gebäudeversicherung
- Abschreibungen gerechnet von den Anschaffungskosten bzw.
Herstellungskosten
Nicht absetzbar:
- Erschließungsgebühren
- Kanalanstichgebühr
- Anschaffungskosten für Grund und Boden
Anschaffungskosten = Kaufpreis +
Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Makler, Grunderwerbssteuer
Herstellungskosten = Planung (Architekt, Bauamt) + Vermessung +
Baukosten bis zur Fertigstellung (inkl. Hausanschlusskosten)
Finanzierungskosten zählen nicht!
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten sind Grundlage für
Abschreibungen
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