1 Umsatzsteuer
=Mehrwertsteuer = Wertschöpfungssteuer
- Sachsteuer (die Umsätze werden besteuert)
- Veranlagungssteuer (da Steuererklärung abgegeben wird)
- Indirekte Steuer (da Steuerschuldner = Betrieb/Unternehmer und Steuerträger = Endverbraucher zwei verschiedene Personen sind)
- Man unterscheidet:
- Privatrecht =>Vertragsrecht (Verpflichtung zur Leistung)
- Öffentliches Recht =>Steuerberechnung (Leistungserbringung / Vertragserfüllung)
- Ein Vertrag allein hat noch keine steuerlichen Auswirkungen
Beispiel:
Ein Produzent stellt ein Produkt mit eigenen Rohstoffen her und verkauft es für 1000,-EUR + 19% USt an einen Großhändler. Dieser verkauft es an den Einzelhändler für 2000,-+19% USt. Dieser verkauft es an den Endverbraucher für 2500,- + 19% USt.
Rechnungslegung:
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Produzent =>
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Großhändler =>
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Einzelhändler =>
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Verbraucher
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1000,-
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2000,-
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2500,-
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+190,-
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+380,-
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+475,-
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1190,-
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2380,-
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2975,-
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Abrechnung mit dem Finanzamt:
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Produzent
=>
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Großhändler
=>
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Einzelhändler
=>
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Verbraucher
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Traglast
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190,-
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380,-
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475,-
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400,- USt
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- Vorsteuer
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0,-
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-190,-
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-380,-
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Zahllast
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190,-
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190,-
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95,-
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190+190+95=475,-
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Wertschöpfung
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1000,-
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1000,-
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500,-
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Durch die Weitergabe in allen Produktionsstufen nennt man die USt auch:
Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug
1.1 Berechnungsschema

1.2 Prüfungen bei Umsätzen
- Prüfung, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt
- entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen
- Einfuhr aus einem Drittland (außerhalb der EU)
- Innergemeinschaftlicher Erwerb (innerhalb der EU)
- Entgeltliche Leistungen
- Lieferungen =>Gegenständliche Leistung eines Unternehmers an einen Dritten =>USt bereits bei Ausgang der Ware fällig =>Abgangsort ist meist Leistungsort
- Sonstige Leistungen =>keine Lieferung =>jedes Tun (Dienstleistungen), Dulden (Vermietungen) und Unterlassen (Entschädigungen für Rechteverkauf)
- Unentgeltliche Leistungen =>u.a. Privatentnahmen von Gegenständen
- Steuerbarkeit: Lieferung und Leistung eines Unternehmers im Inland im Rahmens des Unternehmens gegen Entgelt muß erfüllt sein
- Unternehmerfähigkeit
- Für Selbstständige und Gewerbetreibende als Einzelunternehmer, Personengesellschaften oder juristischen Personen
- Eheleute bei denen jeder einen Betrieb hat, müssen getrennt abrechnen, es sei denn sie sind eine Gütergemeinschaft und gelten somit als GbR
- Inland =>umsatzsteuerlich kleiner als staatsrechtlich =>z.B. ohne Helgoland und Freihäfen
- Inland ó Inland =>Besteuerung nach deutschem Recht
- Inland à EU =>Umsatzsteuer in Deutschland oder im Ausland möglich, wenn Handel zwischen zwei Unternehmern mit USt-Identifikationsnummern
- Inland ß EU =>Innergemeinschaftlicher Erwerb =>deutsche USt wird gezahlt
- Inland àDrittland =>Ausfuhrlieferung =>steuerbar und steuerfrei in D; Besteuerung im Ausland
- Inland ß Drittland =>Einfuhrlieferung =>Einfuhr-USt in Deutschland
§ Beispiel: Vermieter wohnt in Berlin und hat ein Mietshaus in der Schweiz =>Besteuerung im Drittland Schweiz (Ort der Leistung)
Künstler und Sportler =>Ort des Auftritts = Ort der Leistung
- Rahmen des Unternehmens
=>jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen =>1 USt-Konto
- Entgelt
=>Gegenleistung ohne USt, u.a. bar, Scheck, Überweisung, Tausch, tauschähnliche Umsätze (sonstige Leistungen), Ware gegen Ware
Bei Entgelten, wird immer der Bruttobetrag um den USt-Satz verringert, egal, wie hoch der tatsächlich gezahlte Steuerbetrag ist.
- Steuerfreie Umsätze (§4 Nr. 1-28 UStG)
- Mit verbleibenden Vorsteuerabzug (Nr. 1-7)
Bsp.: Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferung
- Ohne Vorsteuerabzug (Nr. 8-28)
Bsp.: Bankumsätze (Nr. 8 mit Ausnahmen), Mietumsätze (Nr. 12), Arztumsätze, Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, usw.
- Bankumsätze
- Nr. 8 a-j mit teilweisen Ausnahmen von der Steuerfreiheit
- Steuerpflichtig insbesondere Führung von Depotkonten, Schließfachgebühren
- Teilweise können bei Geschäftskunden steuerfreie Umsätze auf die Steuerpflicht optiert werden
- Vorsteuer wird nur zu dem Prozentsatz angerechnet, den, der Umsatzsteuerpflichtige Betrag vom Gesamtumsatz ausmacht
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Ohne Option
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Mit Option a)
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Mit Option b)
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Bankumsätze
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4000000
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4000000
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4000000
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Davon steuerfrei
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3600000
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0
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0
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Steuerpflichtig
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400000
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4000000
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4000000
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% Steuerpflichtig
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10%
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100%
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100%
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16% USt
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76000
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760000
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760000
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USt-Traglast
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76000
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760000
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760000
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Vorsteuer
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500000
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500000
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1000000
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Anrechnung in %
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10%
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100%
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100%
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Angerechnete VSt
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50000
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500000
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1000000
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Zahllast (+) /Erstattung (-)
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26000
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260000
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-240000
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Lohnt nicht
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Lohnt, da Erstattung
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- Die Option besteht nur bei Geschäftskunden und kann für jeden einzelnen Umsatz separat entschieden werden
- Vermietungsumsätze
- Weitgehend steuerfrei
- Ausnahmen: kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten mit Serviceleistungen (Hotels, Ferienwohnungen), Parkplätze, Campingplätze
- Abrechnung des Vermieters: 0,- USt =>keine Anrechnung der VSt möglich
- Option: bei Vermietung an selber Umsatzsteuerpflichtige Mieter ist eine optionale Steuerpflicht möglich
- Bsp: Mieteinnahmen: 2. OG (Mieter) = 24000; 1. OG (Rechtsanwalt) =24000 und EG (Läden)=24000 sowie Eingangsrechnungen 40000+19% USt =47.600,-
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Ohne Option
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Mit Option
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Steuerbare Umsätze
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72000,-
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72000,-
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Steuerfrei
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72000,-
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24000,- (2. OG)
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Steuerpflichtig
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0,-
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48000,-
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+19% USt
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0,-
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9.120,-
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| Bezahlte Vorsteuer |
7.600,-
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7.600,-
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Anrechnung in %
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0%
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66% (EG+1.OG)
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Angerechnete VSt
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0,-
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5.016 (=66% von 7.600 EUR)
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Umsatzsteuerergebnis
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0,-
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4104,- (=9.120-5.016)
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Mit der Option kann der Vermieter damit 5.016 EUR seiner Vorsteuerausgaben wieder zurückerhalten. Dies entspricht seinem finanziellen Vorteil bei dieser Option.
Wäre im ersten OG eine Arztpraxis, würde die Option für dieses Geschoss nicht greifen, da Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig sind.
1.3 Rechnungslegung bei der Umsatzsteuer
=Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Rechnungen zum Vorsteuerabzug §14 UStG:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Leistungsbezeichnung
- Datum
- Entgelt =>Nettobetrag
- Steuerbetrag
=>Ein Kassenbon, reicht bis auf Ausnahmen nicht
Ausnahmen (Ust-DV §33):
- Kleinbetragsrechnungen bis 200,- brutto =>hier reicht:
- Bruttobetrag und Angabe des Steuersatzes
- Ohne Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Kassenbon reicht
- Fahrausweise (§34 USt-DV) =>Leistungsunternehmen und Fahrpreis reichen
Ab 2002: neben Papierrechnungen werden auch digitalisierte Rechungen akzeptiert.
Die Falschausstellung von Belegen ist strafbar.
1.4 Besteuerungsgrundsätze (wann und wie wird besteuert)
1.4.1 Zeitpunkt des Umsatzes
- 1. Erfüllungsgeschäft entscheidend =>Leistungserbringung =Grundsätzliche Besteuerung nach vereinbarten Entgelten =>Sollbesteuerung =>Zeitpunkt der USt-Buchung
- Ausnahmen:
- Auf Antrag ist eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten =>nur für kleinere Unternehmen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen möglich (bis 125 TEUR Umsatz in den alten Ländern oder 1Mio Umsatz in den neuen Ländern)
- Kleinunternehmer §19 (Vorjahresumsatz <17.000,- oder im laufenden Jahr <50 TEUR) =>Rechnung ohne USt ausgewiesen
1.4.2 Abrechungszeitpunkt mit dem Finanzamt
1. im laufenden Jahr nach dem Voranmeldungsverfahren monatlich oder quartalsweise und
2. nach Ablauf des Jahres mit der USt-Erklärung für das gesamte Jahr |