1.1
Berechnung der
privaten Einkunftsarten
Allgemein:
Einnahmen
§8
- Werbungskosten §§9,9a
=Überschuß
(+/-) je Einkunftsart
1.1.1
Einnahmen
- Geld- oder Sacheinnahmen:
- 1. Steuerbar oder nicht steuerbar (z.B. Erbschaft, Schenkung)
- 2. wenn steuerbar, dann steuerfreie Einnahme (insb. §3) oder
- 3. steuerpflichtige Einnahme
1.1.2
Werbungskosten
- tatsächliche Ausgaben
- allgemeine Definition:
- sie dienen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
- Depotgebühren
- Bewerbungskosten
- Besichtigungskosten
- Erhaltungsaufwendung
- Katalog
- Schuldzinsen (Immobilien)
- Gewerkschaftsbeiträge
- Grundstücksaufwendungen
- Doppelte Haushaltsführung (für 2 Jahre)
- Arbeitsmittel
- AfA
- Pauschalbeträge
- Arbeitnehmer: 920,- Euro
- Kapitalerträge (51,- ledige; 102,- für Eheleute)
- Dies sind die Mindestansatzbeträge
Die Jahreseinkommenssteuer ist identisch mit
der Jahreslohnsteuer
Bei der Steuerberechnung sind die
Pauschalbeträge schon eingerechnet.
1.1.3
Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit
Steuerpflichtiger
Bruttolohn
- nachgewiesene Werbungskosten (mind. 962,-)
=Einkünfte
Bei keinen steuerpflichtigen Einnahmen (z.B.
Arbeitslosengeld) und Werbungskosten (z.B. Bewerbungen) können die
tatsächlichen Kosten als Verlust in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden und in den Folgejahren als Verlustabzug geltend gemacht werden.
Steuerpflichtiger Bruttolohn enthält nicht:
- Fortbildungskosten des Arbeitgeber
- Annehmlichkeiten (Sporteinrichtungen, ...)
- Kleine Sachgeschenke bis 40,- / Jahr
- Bis zu 2 Betriebsveranstaltungen bei max. 50,- pro Arbeitgeber
- Steuerfreie Einnahmen (§3), u.a.
- Abfindungen =>Freibetrag
- Heirats- und Geburtsbeihilfen (bis 358,-)
- Reisekostenerstattung
- Übungsleiterpauschale (Nebeneinkunft bis 1848,-)
- Trinkgelder (bis 1224,-)
- Rabatte (bis 1224,-)
- Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgeber
Arbeitnehmer können einen Härteausgleich
geltend machen bis zu 410,- für Einkünfte, die nicht aus selbstständiger Arbeit
stammen (z.B. Kapitalerträge). Des weiteren werden die Sonderausgaben
abgezogen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.
1.1.4
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
1.1.4.1
Berechnung
Einnahmen
- Werbungskosten
(nachgewiesen oder Pauschalbetrag von 51,- pro Person)
- Sparerfreibetrag (1.370,- oder 2.740,-
bei Eheleuten; nur für Privatpersonen)
=Einkünfte
aus Kapitalvermögen
Alternative: Wenn kein oder nur geringes steuerpflichtiges Einkommen
(Rentner und Kinder) ist eine NV-Bescheinigung =>steuerfreie Einnahmen bis 7.664 EUR (ledige) bzw. 15.328 EUR
(Verheiratete)
1.1.4.2
Einnahmen
Dividenden:
|
Bis
2001
|
Ab
2002
|
|
Dividende
|
100,00
|
Dividende
|
100,00
|
|
KöSt (30%)
|
-30,00
|
KöSt (25%)
|
-25,00
|
|
Bardividende
|
70,00
|
Bardividende
|
75,00
|
|
KESt+Soli
25%+5,5% v.25% =26,375%
|
-18,46
|
KESt+Soli
20%+5,5% v.20% =21,10%
|
-15,83
|
|
Nettodividende
|
51,54
|
Nettodividende
|
59,17
|
Nettodividende = ausgezahlter Betrag ohne
Freistellung
Aufrechnung von der Nettodividende zur
steuerpflichtigen Einnahme:
|
Bis
2001
|
Ab
2002
|
|
Nettodividende
|
51,54
|
Nettodividende
|
59,17
|
|
KESt+Soli

|
+18,46
|
KESt+Soli

|
+15,83
|
|
Bardividende
|
70,00
|
Bardividende
|
75,00
|
|
KöSt
|
+30,00
|
Nach Halbeinkünfteverfahren:
50% steuerpflichtig
|
-37,50
|
|
Steuerpfl. Einkommen
(Anrechnung der KöSt)
|
100,00
|
Steuerpfl. Einkommen
|
37,50
|
Zinsen:
|
Berechnung der ausgezahlten Zinsen
|
Berechnung d. steuerpflichtigen Einkommens
|
|
Zinsen
|
1000,00
|
Ausgezahlte Zinsen
|
683,50
|
|
ZAST (30%) + Soli (5,5% v. 30%)= 31,65%
|
-316,15
|
+ZAST und Soli
|
+316,50
|
|
Ausgezahlte Zinsen ohne Freistellung
|
683,50
|
Steuerpfl. Einnahme (Anrechnung der ZAST)
|
1000,00
|
Bei
Einkünften aus Kapitalvermögen ist stets der Bruttobetrag steuerpflichtig!!!
1.1.4.3
Werbungskosten §20
Insbesondere:
- Depotgebühren
- Fachliteratur
- Telekommunikationsgebühren
- Schuldzinsen (nach 5 Jahren müssen die Guthabenszinsen die Schuldzinsen übersteigen)
- Fahrtkosten (zur Hauptversammlung, wenn Haupteinkünfte aus Kapitalvermögen)
Nicht jedoch:
- Gezahlte Vermittlungsprovisionen (Kauf- und Verkaufsgebühren)
1.1.4.4
Beispiele
Alleinstehender:
Einnahmen:4500,-
Nachgewiesene
Werbungskosten: -260,-
Sparerfreibetrag:-1740,-
Einkünfte: 2500,-
Eheleute:
|
|
Ehemann
|
Ehefrau
|
|
Einnahmen
|
740,-
|
8600,-
|
|
Werbungskosten
|
0,-
|
-250,-
|
|
Sparerfreibetrag
|
-740,-
|
-2000,-
|
|
Einkünfte:
|
0,-
|
6350,-
|
|
|
Ehemann
|
Ehefrau
|
|
Einnahmen
|
6200,-
|
6300,-
|
|
Werbungskosten
|
-51,-
|
-51,-
|
|
Sparerfreibetrag
|
-1740,-
|
-1740,-
|
|
Einkünfte:
|
4409,-
|
4509,-
|
|
|
Ehemann
|
Ehefrau
|
|
Einnahmen
|
80,-
|
250,-
|
|
Werbungskosten
|
-120,-
|
-150,-
|
|
Sparerfreibetrag
|
0,-
|
-100,-
|
|
Einkünfte:
|
-40,-
|
0,-
|
1.1.5
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (im Privatvermögen)
Zu Immobilien gehören:
- Gebäude
- Grund und Boden
- Bebaute Grundstücke
- Grundstücksrechte (Wegerecht, Niesbrauchsrecht)
Bei Immobilien können Verluste über lange Zeit
abgeschrieben werden, wenn die Einkünfte die AfA-Beträge übersteigen!!!
1.1.5.1
Unterscheidung nach
der Nutzung:
1.1.5.2
Mieteinnahmen
Bei der Berechnung der Miete muß die 50%-Regel
beachtet werden, damit die Werbungskosten im vollen Umfang angerechnet werden:
Die tatsächliche
Miete muß mindestens 50% der ortsüblichen Miete betragen!
Ist die Miete unter diesen 50% so werden die
Werbekosten wiefolgt angerechnet:
Beispiel:
|
|
Beispiel 1
|
Beispiel 2
|
|
Ortsübliche Miete
|
1000,-
|
1100,-
|
|
Tatsächliche Miete
|
500,-
|
500,-
|
|
Werbungskosten
|
15000,-
|
15000,-
|
|
Angerechnete Werbungskosten:
|
15000,-
|
6818,18=
|
Werbungskosten können auch bei Leerstand
geltend gemacht werden, wenn eine Nutzungsabsicht erkennbar ist.
1.1.5.3
Werbungskosten
|
Allgemein
|
Katalog
|
|
Heizkosten
|
Schuldzinsen, Finanzierungsnebenkosten
(Besichtigungs- / Bearbeitungsgebühr), Damnum (Abschlag bei der
Kreditauszahlung)
|
|
Energiekosten
|
Grundsteuer, Gebäudeversicherung,
öffentliche Abgaben (Müll, Wasser, Straßenreinigung, Schornsteinfeger),
Beiträge für Haus- und Grundbesitzerverein
|
|
Hausverwaltung
|
Fahrtkosten zur Immobilie
|
|
Hauswart
|
Fachliteratur
|
|
Erhaltungsaufwendung (z.T. nicht sofort
komplett absetzbar)
|
Arbeitsmittel (Besen, Schneeschieber)
|
|
Gebäude-AfA (über 40,50 oder 25 Jahre)
|
Nicht absetzbar: Erschließungskosten =>Zählen zu Grund- und Bodenwert =>AfA-Abschreibung.
Bei Ferienwohnungen ist immer ein gewerblicher
Vermieter zu suchen, da nur so Werbungskosten in vollen Höhe abgezogen werden
können und keine Eigennutzung unterstellt wird.
1.1.6
Sonstige Einkünfte
Spekulationsgeschäfte (nur
Privatpersonen)
- Immobilien: Spekulationsfrist 10 Jahre beginnend mit dem Notarvertrag
- andere Wirtschaftsgüter: Spekulationsfrist 1 Jahr beginnend am Tag nach Kauf
- Wertpapiere
- Devisen
- Edelmetalle
Ab 2002 gilt bei Wertpapieren das
Halbeinkünfteverfahren, wonach Gewinne und Verluste nur noch zur Hälfte
angegeben werden müssen.
Beispiel:
Kauf von Aktien am 02.01.00 : 1000,- + 50,-
Provision
Verkauf am 02.01.01: 2000,-
+100,- Provision
Beginn der Spekulationsfrist: 03.01.00 0 Uhr(Tag nach dem Kauf)
Ende der Spekulationsfrist: 02.01.01 24 Uhr
=>Spekulationsgewinn =>ab 03.01.01 wäre der Gewinn steuerfrei gewesen
Berechnung des Gewinnes je
Spekulation:
Verkaufspreis 2000,-
- Anschaffungskosten 1050,- (1000,- + 50,-
Provision)
- Werbungskosten100,-
(Verkaufsprovision)
=Überschuß 850,-
Freigrenze
pro Jahr: 512 Euro
Innerhalb dieser Grenze sind alle Gewinne
(saldiert) steuerfrei.
Kommt als Saldo ein Verlust heraus, betragen
die Einkünfte 0,- EUR. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht
möglich.
Aber:
- Bei Eheleuten können die Gewinne des einen mit den Verlusten des anderen Ehepartners verrechnet werden
- Gesamtverluste können ein Jahr zurück und bis zum Aufbrauchen vorgetragen werden
Beispiel:
2000 Gesamtverlust
bei Spekulation85000,-
1999 besteuerter
Spekulationsgewinn 50000,-
2001 Spekulationsgewinn 20000,-
=>Verlustrücktrag von 2000 auf 1999:
50000,-
=>Verlustvortrag von 2000 auf 2001: 20000,-
Restverlust von 15000,- aus 2000 steht für
2003 zur Verfügung.
1.1.6.1
Besteuerung
außerhalb des Spekulationsjahres
Besteht bei Wertpapieren eine gewerbliche
Einkunft vor, so ist diese auch steuerpflichtig nach einem Jahr. =>liegt vor bei Beteiligungen von mehr als 1% des Grundkapitals /
Stammkapitals.
1.1.7
Sonderausgaben
1.1.8
Außergewöhnliche
Belastungen
|