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Die Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer ist eine Personensteuer
(nur natürliche Personen betroffen), eine Ertragssteuer (Betriebsbeteiligung,
Anlage, Mieteinkünfte, Lohn) und eine direkte Steuer (Steuerschuldner und
Steuerträger sind identisch; Steuer kann nicht abgesetzt werde).
1.1
Berechnung des zu
versteuernden Einkommens
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1.Einkünfte aus Land
und Forstwirtschaft (§13)
2.Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (§15)
3.Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit (§18)
4.Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§19)
5.Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§20)
6.Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§21)
7.sonstige Einkünfte
im Sinne des §22
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=Summe der Einkünfte (§2, Abs.3 Satz
2)
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- Altersentlastung (§24a; ab 65
Jahre)
- Abzug für Land- und Forstwirte (§13
Abs. 3)
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=Gesamtbetrag der Einkünfte (§2, Abs.
3 Satz 1)
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- Verlustabzug nach §10d
- Sonderausgaben (§§10, 10b, 10c)
- außergewöhnliche Belastungen (§§33,33a-c)
- sonstige Abzüge (u.a. §§10e-i EstG
und §7 FördG)
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=Einkommen (§2 Abs. 4)
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- Kinderfreibetrag (§§31,32)
- Haushaltsfreibetrag (§32 Abs. 7)
- Härteausgleich nach §46 Abs. 3, §70
EstDV
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=zu versteuerndes Einkommen (§2 Abs.
5)
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=> Ermittlung der ESt anhand der Grundtabelle/ Splittingtabelle
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Beispiele:
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Beispiel 1
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Beispiel 2
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Beispiel 3
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
nichtselbstständiger Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung
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18000,-
4000,-
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18000,-
-4000,-
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-60000,-
15000,-
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Summe der Einkünfte
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22000,-
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14000,-
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-45000,-
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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22000,-
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14000,-
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-45000,-
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Sonderausgaben
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-3500,-
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-3500
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-3500,-
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Einkommen
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18500,-
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11500,-
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0,-
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z. versteuerndes Einkommen
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18500,-
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11500,-
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0,-
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Negative
Einkünfte werden verrechnet!
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Einkommen unter der Nullgrenze (ca. 7.500 Euro
- Wert verändert sich fast jährlich) werden nicht versteuert. Negative
Einkommen können ein Jahr zurückgetragen (Verlustrücktragung) oder zeitlich
unbegrenzt vorgetragen werden. Eine Rücktragung geschieht automatisch und wird
über den vollen Betrag getätigt. Möchte man einen Teil zurücktragen und einen
Teil vortragen, muß ein Antrag gestellt werden. Ist die Lohnsteuer laut Tabelle
niedriger als die bereits gezahlte Steuer, erfolgt eine Rückerstattung. Im
umgekehrten Fall erfolgt eine Nachzahlung.
Gezahlte Steuern auf Einkünfte werden
angerechnet.
1.2
Umfang der
Besteuerung
- Wohnsitz im Inland
- Unbeschränkte Steuerpflicht (Welteinkunftsbesteuerung)
- Auch ausländische Einkünfte werden besteuert

- Familienstand
- Einzelveranlagung
- Ehegattenveranlagungswahlrecht
- Getrennte Veranlagung
- Zusammenveranlagung
- Besondere Veranlagung (wie Einzelveranlagung; nur im Jahr der Eheschließung möglich
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