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Die Einkommenssteuer Drucken
Steuerlehre - Grundlagen

1    Die Einkommenssteuer

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Die Einkommenssteuer ist eine Personensteuer (nur natürliche Personen betroffen), eine Ertragssteuer (Betriebsbeteiligung, Anlage, Mieteinkünfte, Lohn) und eine direkte Steuer (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch; Steuer kann nicht abgesetzt werde).

1.1 Berechnung des zu versteuernden Einkommens

1.Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft (§13)

2.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15)

3.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§18)

4.Einkünfte aus  nichtselbstständiger Arbeit (§19)

5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§20)

6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§21)

7.sonstige Einkünfte im Sinne des §22

=Summe der Einkünfte (§2, Abs.3 Satz 2)

- Altersentlastung (§24a; ab 65 Jahre)

- Abzug für Land- und Forstwirte (§13 Abs. 3)

=Gesamtbetrag der Einkünfte (§2, Abs. 3 Satz 1)

- Verlustabzug nach §10d

- Sonderausgaben (§§10, 10b, 10c)

- außergewöhnliche Belastungen (§§33,33a-c)

- sonstige Abzüge (u.a. §§10e-i EstG und §7 FördG)

=Einkommen (§2 Abs. 4)

- Kinderfreibetrag (§§31,32)

- Haushaltsfreibetrag (§32 Abs. 7)

- Härteausgleich nach §46 Abs. 3, §70 EstDV

=zu versteuerndes Einkommen (§2 Abs. 5)

=> Ermittlung der ESt anhand der Grundtabelle/ Splittingtabelle

 

Beispiele:

 

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
nichtselbstständiger Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung


18000,-
4000,-


18000,-
-4000,-


-60000,-
15000,-

 

Summe der Einkünfte

22000,-

14000,-

-45000,-

Gesamtbetrag der Einkünfte

22000,-

14000,-

-45000,-

Sonderausgaben

-3500,-

-3500

-3500,-

Einkommen

18500,-

11500,-

0,-

z. versteuerndes Einkommen

18500,-

11500,-

0,-

 

 

Negative Einkünfte werden verrechnet!

 

 

Einkommen unter der Nullgrenze (ca. 7.500 Euro - Wert verändert sich fast jährlich) werden nicht versteuert. Negative Einkommen können ein Jahr zurückgetragen (Verlustrücktragung) oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Eine Rücktragung geschieht automatisch und wird über den vollen Betrag getätigt. Möchte man einen Teil zurücktragen und einen Teil vortragen, muß ein Antrag gestellt werden. Ist die Lohnsteuer laut Tabelle niedriger als die bereits gezahlte Steuer, erfolgt eine Rückerstattung. Im umgekehrten Fall erfolgt eine Nachzahlung.

Gezahlte Steuern auf Einkünfte werden angerechnet.

1.2 Umfang der Besteuerung

  • Wohnsitz im Inland
    • Unbeschränkte Steuerpflicht (Welteinkunftsbesteuerung)
    • Auch ausländische Einkünfte werden besteuert
      Image
  • Familienstand
    • Einzelveranlagung
    • Ehegattenveranlagungswahlrecht
      • Getrennte Veranlagung
      • Zusammenveranlagung
      • Besondere Veranlagung (wie Einzelveranlagung; nur im Jahr der Eheschließung möglich
 
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