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Steuerlehre - Grundlagen

1    Allgemeine Steuerlehre

1.1 Rechtsarten

  1. Privatrecht
    • Gilt zwischen gleichberechtigten Partnern
    • U.a. HGB und BGB
  2. öffentliches Recht
    • Zwangsgesetze
    • Überordnungsverhältnis des Staates zum Bürger
    • U.a. Steuergesetze, Polizei-/Ordnungsrecht, Strafrecht

 

Kameralistik = Haushaltsbuchführung der öffentlichen Hand

Einnahmen

Ausgaben

Steuern / Abgaben    85%

Soziales

Kreditaufnahmen  15%

Arbeit

 

Bauwesenzusammen 100%

100%

  100%

 

Ziel ist die Abdeckung der Ausgaben durch die Einnahmen (nicht Gewinnerzielung)

1.2 Gesetze

  1. Gesetze sind bindend für alle (Wirtschaft, Verwaltung und Privatpersonen)
  2. Beschluß durch förmliches Gesetzgebungsverfahren:
    Image
    Die Veröffentlichung kann vor oder nach dem Inkrafttreten sein!!!
  3. Durchführungsverordnungen (DV) sind ebenfalls für alle bindend = Rechtsverordnung
  4. Richtlinien sind nur für die Verwaltung bindend

1.3 Steuergesetze

  1. Abgabenordnung (Rahmen- und Verfahrensrecht)
  2. Einzelgesetze, z.B.
    1. EinkommenssteuerG
    2. UmsatzsteuerG
    3. ErbschaftssteuerG
    4. KörperschaftssteuerG

1.4 Die Abgabenordnung (AO)

1.4.1 Gliederung

  1. Begriffe
  2. Steuerermittlung und Festsetzungsverfahren
  3. Steuererhebungsverfahren
  4. Steuerstrafrecht

Diese Gliederung findet sich in den meistenSteuergesetzen wieder.

1.4.2Begriffe der AO

  • Steuern
    • Abgaben an den Staat ohne eine direkte Gegenleistung
    • Vollstreckung von Steuern nicht durch den Gerichtsvollzieher, da das Finanzamt eigene Vollstrecker hat
  • Steuerliche Nebenleistungen bei unkorrektem Verhalten
    • Säumniszuschläge
      • Bei verspäteter- oder Nichtzahlung (Sollstellung <> Wertstellung)
      • Es erfolgt kein Bescheid
      • Pro angefangenem Monat 1% der Steuerschuld auf volle 50EUR abgerundet
    • Verspätungszuschläge
      • Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung
      • Bußgeld bis zu 10% der Steuerlast
      • Steuererklärung muß innerhalb von 5 Monaten abgegeben werden (bei Steuerberatern innerhalb von 9 Monaten)
    • Zinsen
      • Für Steuernachzahlungen oder Erstattungen
      • 0,5% / Monat ab dem 16. Monat
    • Kosten
      • Vollstreckungskosten
    • Zwangsgelder
      • Willenserzwingung durch die Verwaltung
      • Kann in Haftstrafen umgewandelt werden
  • „Ermessen"
    • wird durch „Kann" bzw. „Können" im Text ausgedrückt
    • Entscheidungsfreiheit der Verwaltung über Zustimmung/ Ablehnung
  • Amtsträger / Hoheitsträger
    • Angestellte der Finanzbehörden
    • Sind an das Steuergeheimnis gebunden èVerschwiegenheitspflicht è§30, §30a AO
  • Angehörige, §15 AO
    • Wie im BGB beschrieben + Verlobte und geschiedene Eheleute
  • Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsfreiheit bei Verträgen (§42 AO)
    • Steuergesetze können durch Verträge nicht umgangen werden
    • Verhinderung von Steuerzahlungen ist verboten
  • Verwaltungsakte
    • Steuerbescheide
      • Erlangen mit wirksamer Zustellung Gültigkeit, d.h. Adressat muß stimmen (insb. bei Mdj.) und wirksame Bekanntgabe durch Postbrief, öffentlichen Bekanntgabe oder förmliche Zustellung
      • Bei Verhinderung kann nach Ablauf der Fristen ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt werden
  • Fristen, u.a. Einspruchsfrist (1 Monat beim Finanzamt)
    • Bsp.: 12.03.01 Bescheid per Post abgesendet =>3 Tage=> Zustellung am 15.03. erfolgt =>Einspruchsfrist vom 16.03.-15.04=>da 15.04. ein Sonntag Frist bis 16.04. 24 Uhr
    • Bereits die Zustellungsvermutung kann Verwaltungshandeln auslösen
    • Der Tag des Ereignisses wird bei Fristen nicht mitgezählt (Ereignisfrist)
  • Verjährungsfristen
    • Zeit um geänderte Steuerfestsetzung zu beantragen
    • Normal 4 Jahre
    • Im Zusammenhang mit Straftaten 5 Jahre (unbewusste Steuerhinterziehung) bzw. 10 Jahre (bewusste Steuerhinterziehung)
    • Zusätzlich gilt eine Anlaufhemmung von 3 Jahren, bevor die Verjährungsfrist beginnt, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde
      • Bsp.: Steuerdelikt 1988 ohne abgegebene Steuererklärung=> Anlaufhemmung 3 Jahre (89-91) =>Verjährungsfrist 10 Jahre (92-31.12.2001)
        (bei abgegebener Steuererklärung geht die Verjährungsfrist von 1989-31.12.1998)
  • Steuerstrafrecht
    • Steuerordnungswidrigkeiten
      • Geldbußen bis 50.000 EUR
      • Keine Vorstrafe
      • Z.B. bei Scheinrechnungen, Nicht- oder Falschbuchung
    • Steuerhinterziehung
      • Geldstrafe oder bis zu 10 Jahren Haft
      • Gilt als Vorstrafe
    • Straffreie Selbstanzeige (§371 AO)
      • Keine Bestrafung
 
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