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Steuerlehre -
Grundlagen
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Allgemeine
Steuerlehre
1.1
Rechtsarten
- Privatrecht
- Gilt zwischen gleichberechtigten Partnern
- U.a. HGB und BGB
- öffentliches Recht
- Zwangsgesetze
- Überordnungsverhältnis des Staates zum Bürger
- U.a. Steuergesetze, Polizei-/Ordnungsrecht, Strafrecht
Kameralistik = Haushaltsbuchführung der
öffentlichen Hand
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Einnahmen
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Ausgaben
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Steuern / Abgaben 85%
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Soziales
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Kreditaufnahmen 15%
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Arbeit
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Bauwesenzusammen 100%
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100%
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100%
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Ziel ist die
Abdeckung der Ausgaben durch die Einnahmen (nicht Gewinnerzielung)
1.2
Gesetze
- Gesetze sind bindend für alle (Wirtschaft, Verwaltung und Privatpersonen)
- Beschluß durch förmliches Gesetzgebungsverfahren:

Die Veröffentlichung kann vor oder nach
dem Inkrafttreten sein!!!
- Durchführungsverordnungen (DV) sind ebenfalls für alle bindend =
Rechtsverordnung
- Richtlinien sind nur für die Verwaltung bindend
1.3
Steuergesetze
- Abgabenordnung (Rahmen- und Verfahrensrecht)
- Einzelgesetze, z.B.
- EinkommenssteuerG
- UmsatzsteuerG
- ErbschaftssteuerG
- KörperschaftssteuerG
1.4
Die Abgabenordnung
(AO)
1.4.1
Gliederung
- Begriffe
- Steuerermittlung und Festsetzungsverfahren
- Steuererhebungsverfahren
- Steuerstrafrecht
Diese Gliederung findet sich in den meistenSteuergesetzen wieder.
1.4.2Begriffe der AO
- Steuern
- Abgaben an den Staat ohne eine direkte Gegenleistung
- Vollstreckung von Steuern nicht durch den Gerichtsvollzieher, da das Finanzamt eigene Vollstrecker hat
- Steuerliche Nebenleistungen bei unkorrektem Verhalten
- Säumniszuschläge
- Bei verspäteter- oder Nichtzahlung (Sollstellung <> Wertstellung)
- Es erfolgt kein Bescheid
- Pro angefangenem Monat 1% der Steuerschuld auf volle 50EUR abgerundet
- Verspätungszuschläge
- Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung
- Bußgeld bis zu 10% der Steuerlast
- Steuererklärung muß innerhalb von 5 Monaten abgegeben werden (bei Steuerberatern innerhalb von 9 Monaten)
- Zinsen
- Für Steuernachzahlungen oder Erstattungen
- 0,5% / Monat ab dem 16. Monat
- Kosten
- Zwangsgelder
- Willenserzwingung durch die Verwaltung
- Kann in Haftstrafen umgewandelt werden
- „Ermessen"
- wird durch „Kann" bzw. „Können" im Text ausgedrückt
- Entscheidungsfreiheit der Verwaltung über Zustimmung/ Ablehnung
- Amtsträger / Hoheitsträger
- Angestellte der Finanzbehörden
- Sind an das Steuergeheimnis gebunden èVerschwiegenheitspflicht è§30, §30a AO
- Angehörige, §15 AO
- Wie im BGB beschrieben + Verlobte und geschiedene Eheleute
- Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsfreiheit bei Verträgen (§42 AO)
- Steuergesetze können durch Verträge nicht umgangen werden
- Verhinderung von Steuerzahlungen ist verboten
- Verwaltungsakte
- Steuerbescheide
- Erlangen mit wirksamer Zustellung Gültigkeit, d.h. Adressat muß stimmen (insb. bei Mdj.) und wirksame Bekanntgabe durch Postbrief, öffentlichen Bekanntgabe oder förmliche Zustellung
- Bei Verhinderung kann nach Ablauf der Fristen ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt werden
- Fristen, u.a. Einspruchsfrist (1 Monat beim Finanzamt)
- Bsp.: 12.03.01 Bescheid per Post abgesendet =>3 Tage=> Zustellung am 15.03. erfolgt =>Einspruchsfrist vom 16.03.-15.04=>da 15.04. ein Sonntag Frist bis 16.04. 24 Uhr
- Bereits die Zustellungsvermutung kann Verwaltungshandeln auslösen
- Der Tag des Ereignisses wird bei Fristen nicht mitgezählt (Ereignisfrist)
- Verjährungsfristen
- Zeit um geänderte Steuerfestsetzung zu beantragen
- Normal 4 Jahre
- Im Zusammenhang mit Straftaten 5 Jahre (unbewusste Steuerhinterziehung) bzw. 10 Jahre (bewusste Steuerhinterziehung)
- Zusätzlich gilt eine Anlaufhemmung von 3 Jahren, bevor die Verjährungsfrist beginnt, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde
- Bsp.: Steuerdelikt 1988 ohne abgegebene Steuererklärung=> Anlaufhemmung 3 Jahre (89-91) =>Verjährungsfrist 10 Jahre (92-31.12.2001)
(bei abgegebener Steuererklärung geht die Verjährungsfrist von 1989-31.12.1998)
- Steuerstrafrecht
- Steuerordnungswidrigkeiten
- Geldbußen bis 50.000 EUR
- Keine Vorstrafe
- Z.B. bei Scheinrechnungen, Nicht- oder Falschbuchung
- Steuerhinterziehung
- Geldstrafe oder bis zu 10 Jahren Haft
- Gilt als Vorstrafe
- Straffreie Selbstanzeige (§371 AO)
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