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Betriebliche Mitbestimmung Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1    Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung

  • Betrifft Betriebe mit Betriebsrat =>mindestens 5 Arbeitnehmern (§1 BetrVG)
  • Es gibt keine Errichtungspflicht für einen Betriebsrat
  • Mitbestimmungsrechte sind jedoch an die Betriebsratsexistenz gekoppelt
  • Einschränkungen bei Tendenzbetrieben (§118 BetrVG):
    • Tendenzbetriebe: erzieherische, wissenschaftliche, politische, künstlerische Einrichtungen oder Betriebe, die unter §5 Abs. 1 GG fallen
    • Soweit es die Eigenart des Betriebes betrifft gelten die Bestimmungen des BetrVG nicht
    • Voraussetzungen:
      • Tendenzbetrieb nach §118
      • Tendenzmaßnahme (zur Verwirklichung der Tendenz)
      • Tendenzträger =>es muß denjenigen Betreffen, der die Tendenz ausübt (z.B. Erzieher, aber nicht die Sekretärin)

1.1 Rechtstellung der Betriebsratsmitglieder (§§2,37 BetrVG)

  • Tätigkeit ist auf vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgelegt
  • Arbeitskampf und Streik zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind unzulässig
  • Ehrenamtliche Tätigkeit
    • Keine Zusatzvergütung, jedoch Freistellung für diese Tätigkeit + Lohnfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (Was hätte man verdient, wenn man gearbeitet hätte?)
  • Keine Vor- oder Nachteile aus der Betriebsrattätigkeit =>Sitzungsgelder sind verboten
  • Anspruch auf Schulungen mit Freistellungsanspruch, sofern die Schulung der Tätigkeit im Betriebsrat dienlich ist und nicht schon andere Betriebsratsmitglieder diese Fähigkeiten aufweisen
  • Erstattung von Sachkosten durch den Arbeitgeber (§40)
  • Kündigungsschutz nach §15 KSchG und §103 BetrVG
    • Ziel: Gewährleistung der Fortsetzung der Betriebsratstätigkeit
    • Nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrates möglich

1.2 Arten der Mitbestimmung

  • Informationsrechte / Unterrichtungsrechte =>keine direkte Mitwirkung =>Bsp. §80 II, §85 III, §§90,92 (alle BetrVG)
  • Anhörungsrecht =>Ohne Anhörung keine Durchführung =>Bsp. §102 V
  • Beratungsrechte =>Erörterungspflicht des Handelsgegenstandes und gemeinsame Abwägung =>§90 II
  • Zustimmungsrechte =>Durchführung der Maßnahme nur mit Zustimmung des BetrR oder Erlaubnis des Arbeitsgerichts =>§99
  • Echte Mitbestimmung =>paritätisches Mitspracherecht =>zwingender Konsens =>z.B. §87

2    Koalitionen, Tarifverträge und Arbeitskämpfe

  • Koalitionen:
    • Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
    • Bildung ist nach §9 III GG geschützt
    • Hauptaufgabe ist die Entwicklung von Tarifverträgen
  • Arbeitskampf =>ist nur zur Umsetzung / Erreichung von Tarifverträgen erlaubt
  • Tarifverträge:
    • Ordnungsfunktion =>Verbindliche Regelungen für allgemeine Arbeitsbedingungen
    • Schutzfunktion für Arbeitnehmer =>keine willkürlichen niedrigen Löhne mgl.
    • Friedensfunktion =>über die Laufzeit des Tarifvertrags sind keine Streiks erlaubt
    • Verteilungsfunktion =>gerechte Verteilung der Löhne
 
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