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Betriebliche Mitbestimmung |
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Recht -
Arbeitsrecht
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Grundlagen der
betrieblichen Mitbestimmung
- Betrifft Betriebe mit Betriebsrat =>mindestens 5 Arbeitnehmern (§1 BetrVG)
- Es gibt keine Errichtungspflicht für einen Betriebsrat
- Mitbestimmungsrechte sind jedoch an die Betriebsratsexistenz gekoppelt
- Einschränkungen bei Tendenzbetrieben (§118 BetrVG):
- Tendenzbetriebe: erzieherische, wissenschaftliche, politische, künstlerische Einrichtungen oder Betriebe, die unter §5 Abs. 1 GG fallen
- Soweit es die Eigenart des Betriebes betrifft gelten die Bestimmungen des BetrVG nicht
- Voraussetzungen:
- Tendenzbetrieb nach §118
- Tendenzmaßnahme (zur Verwirklichung der Tendenz)
- Tendenzträger =>es muß denjenigen Betreffen, der die Tendenz ausübt (z.B. Erzieher, aber nicht die Sekretärin)
1.1
Rechtstellung der
Betriebsratsmitglieder (§§2,37 BetrVG)
- Tätigkeit ist auf vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgelegt
- Arbeitskampf und Streik zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind unzulässig
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- Keine Zusatzvergütung, jedoch Freistellung für diese Tätigkeit + Lohnfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (Was hätte man verdient, wenn man gearbeitet hätte?)
- Keine Vor- oder Nachteile aus der Betriebsrattätigkeit =>Sitzungsgelder sind verboten
- Anspruch auf Schulungen mit Freistellungsanspruch, sofern die Schulung der Tätigkeit im Betriebsrat dienlich ist und nicht schon andere Betriebsratsmitglieder diese Fähigkeiten aufweisen
- Erstattung von Sachkosten durch den Arbeitgeber (§40)
- Kündigungsschutz nach §15 KSchG und §103 BetrVG
- Ziel: Gewährleistung der Fortsetzung der Betriebsratstätigkeit
- Nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrates möglich
1.2
Arten der
Mitbestimmung
- Informationsrechte / Unterrichtungsrechte =>keine direkte Mitwirkung =>Bsp. §80 II, §85 III, §§90,92 (alle BetrVG)
- Anhörungsrecht =>Ohne Anhörung keine Durchführung =>Bsp. §102 V
- Beratungsrechte =>Erörterungspflicht des Handelsgegenstandes und gemeinsame Abwägung =>§90 II
- Zustimmungsrechte =>Durchführung der Maßnahme nur mit Zustimmung des BetrR oder Erlaubnis des Arbeitsgerichts =>§99
- Echte Mitbestimmung =>paritätisches Mitspracherecht =>zwingender Konsens =>z.B. §87
2
Koalitionen,
Tarifverträge und Arbeitskämpfe
- Koalitionen:
- Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
- Bildung ist nach §9 III GG geschützt
- Hauptaufgabe ist die Entwicklung von Tarifverträgen
- Arbeitskampf =>ist nur zur Umsetzung / Erreichung von Tarifverträgen erlaubt
- Tarifverträge:
- Ordnungsfunktion =>Verbindliche Regelungen für allgemeine Arbeitsbedingungen
- Schutzfunktion für Arbeitnehmer =>keine willkürlichen niedrigen Löhne mgl.
- Friedensfunktion =>über die Laufzeit des Tarifvertrags sind keine Streiks erlaubt
- Verteilungsfunktion =>gerechte Verteilung der Löhne
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