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Ende v. Arbeitsverhältnissen Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1    Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Kann durch Kündigung, Tod oder Aufhebungsvertrag erfolgen
  • Kündigungsarten:
    • Ordentliche Kündigung =>fristgerecht
    • Außerordentliche Kündigung =>fristlos

1.1 Die ordentliche Kündigung

1.1.1 Kündigungserklärung / Formalien

  • Es ist zur Kündigung eine Kündigungserklärung nötig =>einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Bei Übergabe / Ausspruch der Kündigung durch einen Dritten gilt §174 BGB
    • Es muß eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden
    • Liegt keine Vollmacht bei, so ist die WE bei unverzüglicher Rückweisung unwirksam, sofern die Rückweisung aufgrund der fehlenden Vollmacht erfolgt
  • Begriffliches Vorliegen einer Kündigung: Beendigungswille muß klar erkenntlich sein
  • Schriftform nach §623 BGB ist Pflicht
  • Abgrenzung zur Absperrung (beim Arbeitskampf), Freistellung, Befristung und Suspendierung
  • Zugang der Kündigung:
    • Muß im Machtbereich des Empfängers sein und der Empfänger muß Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben (§130 BGB)
    • Benachrichtigungsschein für Einschreiben bedeutet noch nicht den Zugang
    • Eine Vorlage der Kündigung mit der Möglichkeit der Mitnahme für den Arbeitnehmer bewirkt den Zugang, auch wenn er die Kündigung nicht mitnimmt
    • Ein Fax als Kündigung reicht nicht aus, da es keine eigenhändige Unterschrift beinhaltet
  • Begründung der Kündigung:
    • Bei Ausbildungsverhältnissen Pflicht (beide Seiten müssen begründen)
    • Normal jedoch keine Pflicht zur Angabe eines Grundes

1.1.2 Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)

  • Sachgeltungsbereich / Anwendungsbereich (§23):
    • Im Betrieb müssen i.d.R. mehr als 5 Arbeitnehmer sein, wobei Teilzeitkräfte anteilig gerechnet werden =>mehrere Filialen werden zusammengefasst, sofern sie nicht selbständig agieren
    • Typische Betrachtung =>keine Stichtagsbetrachtung =>Wieviele Arbeitnehmer waren im Durchschnitt da
  • Persönlicher Anwendungsbereich (§1):
    • Mehr als 6 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit
  • Gilt das KSchG, so muß eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein
  • Eine sofortige Wirkung des KSchG kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden
  • Kündigungsgründe:
    • Betriebsbedingt
    • Verhaltensbedingt
    • Personenbedingt
  • Es gibt keine Automatik bei der Kündigung, d.h. es wird nicht automatisch gekündigt, wenn bestimmte Gründe vorliegen

1.1.3 Verhaltensbedingte Kündigung

  • Z.B. Unterschlagung oder Diebstahl
  • Voraussetzungen:
    • Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (sh. Pflichten des AN)
    • Vorherige gleichartige Abmahnung =>Kündigungsgrund muß aus dem gleichen Pflichtenkreis wie die Abmahnung kommen
    • Umfassende Interessenabwägung:
      • Wie viele Pflichtverletzungen
      • Betriebszugehörigkeit
      • Vertrauenswürdigkeit
      • Grad des Verschuldens
      • Bisheriges Verhalten

1.1.4 Personenbedingte Kündigung

  • Z.B. Krankheit, mangelnde Kompetenz, keine Eignung, Inhaftierung
  • Voraussetzungen für eine Kündigung w/ häufiger Kurzkrankheit
    • 3-Stufen-Prüfung
    • 1. Annahme einer negativen Gesundheitsprognose
      =>Kurzkrankheit ist auch in Zukunft wahrscheinlich
      =>wird aus der Vergangenheit hergeleitet
      =>Ansatz: mind. 3-4 Jahre
    • 2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen
      =>Wirtschaftliche Belastung über die Entgeltfortzahlung hinaus
      =>organisatorische Planungsprobleme
    • 3. umfassende Interessenabwägung
      =>liegen z.B. betriebliche Ursachen für die Krankheit vor
      =>Betriebsgröße und Lebenspartnereinkommen spielen keine Rolle
  • Voraussetzungen für eine Kündigung w/ lang andauernder Erkrankung, deren Ende nicht absehbar ist
    • Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig
    • Ein Ende der Krankheit ist nicht absehbar (Befragung des AN) =>Prognose
    • Es liegt eine betriebliche Beeinträchtigung vor
    • Eingeschränkte Interessenabwägung

1.1.5 Betriebsbedingte Kündigung (§1 KSchG)

Voraussetzungen:

  • Dringendes betriebliches Erfordernis nötig:
    • Außerbetriebliche Umstände =>Auftrags- / Umsatzrückgang
    • Innerbetriebliche Umstände =>Umorganisation / Umstrukturierung / Rationalisierung =>freie unternehmerische Entscheidung
    • Das Arbeitsgericht prüft den Grund nur auf Willkür, nicht auf die betriebwirtschaftliche Grundlage
    • Der Arbeitgeber hat die Gründe fundiert darzulegen
    • Meist sind die betriebsbedingten Kündigungen unwirksam und werden durch Abfindungen „erkauft"
    • Die vorgetragenen Gründe müssen ursächlich für die Kündigung sein
  • Sozialauswahl (§1 III KSchG):
    • Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Wahl des zu Kündigenden
    • Faktoren:
      • Dauer der Betriebszugehörigkeit
      • Alter
      • Anzahl der Unterhaltsberechtigten
      • Weitere Faktoren sind möglich, jedoch nicht zwingend
    • Gewichtung der Faktoren ist Beurteilungsspielraum
    • In die Sozialauswahl kommen nur Mitarbeiter einer Stufe =>horizontale Ebene =>alle Arbeitnehmer, die Kraft Direktionsrecht austauschbar sind
    • U.U. sorgt der Arbeitgeber jedoch dafür, dass die Sozialauswahl nicht stattfindet, da es keine vergleichbaren Mitarbeiter gibt =>Arbeitsgericht prüft jedoch
    • Sozialauswahl ist nur betriebs- nicht unternehmensbezogen
  • Gibt es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?
    • Es darf keine Weiterbeschäftigung möglich sein
    • Ist auf das Unternehmen, nicht nur auf den Betrieb beschränkt

1.1.5.1Fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage (§§4,7 KSchG)

  • Kündigungsschutzklage wegen sozialer Ungerechtigkeit muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen (§4 KSchG)
  • Wenn innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben wurde, gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt
  • Innerhalb der Frist muss die Kündigung beim Arbeitsgericht sein =>bloße Absendung reicht nicht
  • Nachträgliche Klagezulassung ist in ganz besonderen Fällen möglich
  • Die Einhaltung der Klageeinreichungsfrist ist immer der erste Prüfungspunkt bei der Rechtfertigung einer Kündigung

1.1.5.2Druckkündigung als Sonderform der betriebsbedingten Kündigung

  • Richterrecht
  • Kündigung durch Druck von außen (Auftraggeber / Kunden) oder innen (andere Arbeitnehmer)
  • Voraussetzungen:
    • Arbeitgeber hat zunächst eine Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer und sollte die Situation daher versuchen zu entschärfen
    • Bei keinem Ergebnis und einer Schadensdrohung für den Betrieb (Kunden drohen mit Weggang, Mitarbeiter drohen mit Kündigung) =>Kündigung
  • Ist das letzte mögliche Mittel
  • Ein Lösungsansatz könnte jedoch vorher die Versetzung des Mitarbeiters sein

1.2 Kündigungsfrist (§622 BGB)

  • Legt fest, wielange ein Arbeitsverhältnis nach der Kündigungsaussprache noch andauert
  • Grds. 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats (Abs. 1)
  • Für den Arbeitgeber gilt bei längerer Betriebzugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist
  • Für den Arbeitnehmer gelten immer die 4 Wochen
  • Betriebszugehörigkeit wird erst ab dem 25. Lebensjahr gezählt (Abs. 3)
  • Eine längere Frist für den Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden
  • Nichteinhaltung der Frist führt nicht zur Unwirksamkeit =>die Frist wird nur auf das gesetzliche Mindestmaß verlängert

1.3 Außerordentliche Kündigung (§626 BGB)

  • Fristlose Kündigung
  • Voraussetzungen:
    • Kündigungserklärungsfrist eingehalten (Abs. 2)
      • Die Kündigungserklärung muß bis spätestens 2 Wochen nach der sicheren, vollständigen und positiven Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung vorliegen
    • Wichtiger Grund muß vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unmöglich macht (Abs. 1)
    • Vorherige Abmahnung =>z.T. jedoch bei sehr starken Verstößen entbehrlich
    • Interessenabwägung der Standpunkte
  • Wichtige Gründe:
    • Unterschlagung
    • Betrug
    • Manipulation
    • Nötigung

 

F
A
L
L

Eine Ladenangestellte einer Bäckerei isst nach Ladenschluß Kuchen, der am Folgetag nicht verkauft werden würde. Ist eine fristlose Kündigung möglich?

  • Es liegt eine Unterschlagung vor
  • AGL: §626
  • Prüfung:
    • Prüfungsfrist wird als eingehalten angenommen
    • Wichtiger Grund liegt vor, da nicht der Umfang, sondern das Prinzip zählt
    • Interessenabwägung: Vertrauensbruch wiegt zu stark

Fazit: Die Kündigung ist rechtens.

1.3.1 Sonderfall: Verdachtskündigung

  • Sonderfall des §626
  • Keine Tatsache der Pflichtverletzung, sondern nur ein Verdacht
  • Wenn allein aufgrund eines Verdachts der Vertrauensverletzung erheblich erschüttert ist, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht
  • Richterrecht
  • Voraussetzungen
    • Hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft =>Indizien müssen vorliegen
    • Eine Bestätigung des Verdachts muss zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen
    • Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers / Möglichkeit der Stellungnahme

1.3.2 Verbundkündigung

  • Parallel zu einer außerordentlichen Kündigung wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen
  • Ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, gilt noch die ordentliche Kündigung
  • Bei einer Prüfung müssen immer beide Kündigungen geprüft werden

1.4 Beteiligung des Betriebsrates bei Kündigungen (§102 BetrVG)

  • Vor Ausspruch jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu ordnungsgemäß zu hören
    • Gründe müssen dargelegt werden
    • Der Betriebsrat muß die Kündigung nachvollziehen können (Sozialauswahl ,...)
  • Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam
  • Ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, gilt die Anhörung als nicht erfolgt
  • Wenn der Betriebsrat nicht zustimmt, kann die Kündigung trotzdem ausgesprochen werden
  • Die ordnungsgemäße Anhörung muß im Prozeß durch den Arbeitgeber bewiesen werden

1.5 Sonderkündigungsschutz bestimmter Personengruppen

  • Betriebsratmitglieder / JAV =>nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebrates möglich (§15 KSchG, §103 BetrVG)
  • Schwangere / Personen im Elternurlaub (§9 MuSchG) =>keine Kündigung bis 4 Monate nach der Entbindung oder einer behördlichen Erlaubnis
  • Schwerbehinderte (SGB IX) =>Kündigung unzulässig außer bei Zustimmung des Integrationsamtes

1.6 Aufhebungsvertrag

  • Zustandekommen durch Angebot und Annahme
  • Keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen / Voraussetzungen
  • Inhaltliche Anforderungen
    • Aufklärungspflicht
      • Besteht grundsätzlich nicht
      • Ausnahmen: für den Arbeitgeber sind die nachteiligen Folgen leichter erkennbar; erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitnehmer oder Kündigung kurz vor einem Stichtag (wo z.B. mehr Rentenleistungen gezahlt werden würden
      • Es muß nicht über die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld aufgeklärt werden
  • Wegfall des Aufhebungsvertrages:
    • Anfechtung nach §119 BGB wegen Irrtum
    • Arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung (§123 BGB)
      • Drohung mit schlechtem Zeugnis, außerordentlicher Kündigung
      • Drohung =>Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels
      • Widerrechtlich =>z.B. ein Verständiger Arbeitgeber hätte eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht ziehe dürfen
      • Die Drohung entfällt nicht durch Gewährung einer Bedenkzeit

1.7 Ende des Arbeitsverhältnisses durch Auflösung im Prozeß (§§9,10 KSchG)

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht
  • Sehr selten
  • Gilt bei folgender Konstellation:
    • Kündigung und Kündigungsschutzklage
    • Gericht stellt Unwirksamkeit der Kündigung fest
    • Im Prozeß hat sich herausgestellt, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, da er keine vernünftigen Arbeitsbedingungen mehr vorfinden würde (§9)
  • Folge: Arbeitnehmer stellt Antrag auf Auflösung und das Gericht legt eine zu zahlende Abfindung fest und beendet das Arbeitsverhältnis

1.8 Arbeitszeugnis (§630 BGB)

  • Nach §630 besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Es besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein berechtigtes Interesse besteht
  • Arten des Arbeitszeugnisses:
    • Einfaches Zeugnis =>keine Bewertung der Leistung
    • Qualifiziertes Zeugnis =>muß sich auf Leistung und Führung erstrecken
    • =>Arbeitnehmer hat dabei das Wahlrecht zwischen den Zeugnisarten
  • Sinn und Zweck eines Arbeitszeugnisses:
    • Dient dem beruflichen Fortkommen =>daher wohlwollende Formulierungen
    • Beurteilung =>daher wahrheitsgemäße und objektive Angaben
    • =>diese beiden Ziele sind Grund für die Verklausulierung von Zeugnissen
  • Beispiele für Abstufungen in Klauseln:
    • Stets + vollsten =>Sehr gut
    • Vollsten =>gut
    • Vollen =>befriedigend
    • Keine Zusatzattribute =>mangelhaft
  • Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis
    • Ist das Zeugnis schlechter, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber
    • Sollte es besser als durchschnittlich sein, liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer
  • Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf die zeitnahe Erstellung des Zeugnisses =>ggf. muß eine Rückdatierung vorgenommen werden
  • Papierform ist vorgeschrieben; Knicken ist erlaubt, wenn der Knick beim Kopieren nicht erkennbar ist
  • Es gibt keinen Anspruch auf die „bedauern"-Klausel („Wir bedauern das Ausscheiden von... und wünschen ihm / ihr für ihren weiteren Weg ...")
  • Arbeitnehmer hat Zeugnisberichtigungsanspruch bei falschen Formulierungen / Aussagen oder Unvollständigkeit

1.9 Änderungskündigung (§2 KSchG)

  • Beendigungskündigung + Fortsetzungsangebot des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen
  • Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers:
    • Ablehnung des Angebots + Kündigungsschutzklage
      • Klage erfolgreich =>altes Arbeitsverhältnis besteht weiter
      • Klage nicht erfolgreich =>kein Arbeitsverhältnis mehr
    • Annahme des Angebots =>neues Arbeitsverhältnis
    • Annahme unter Vorbehalt + Kündigungsschutzklage (§2 KSchG)
      • Klage erfolgreich =>altes Arbeitsverhältnis besteht weiter
      • Klage nicht erfolgreich =>neues Arbeitsverhältnis zu den veränderten Bedingungen
 
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