1
Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
- Kann durch Kündigung, Tod oder Aufhebungsvertrag erfolgen
- Kündigungsarten:
- Ordentliche Kündigung =>fristgerecht
- Außerordentliche Kündigung =>fristlos
1.1
Die ordentliche
Kündigung
1.1.1
Kündigungserklärung
/ Formalien
- Es ist zur Kündigung eine Kündigungserklärung nötig =>einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
- Bei Übergabe / Ausspruch der Kündigung durch einen Dritten gilt §174 BGB
- Es muß eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden
- Liegt keine Vollmacht bei, so ist die WE bei unverzüglicher Rückweisung unwirksam, sofern die Rückweisung aufgrund der fehlenden Vollmacht erfolgt
- Begriffliches Vorliegen einer Kündigung: Beendigungswille muß klar erkenntlich sein
- Schriftform nach §623 BGB ist Pflicht
- Abgrenzung zur Absperrung (beim Arbeitskampf), Freistellung, Befristung und Suspendierung
- Zugang der Kündigung:
- Muß im Machtbereich des Empfängers sein und der Empfänger muß Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben (§130 BGB)
- Benachrichtigungsschein für Einschreiben bedeutet noch nicht den Zugang
- Eine Vorlage der Kündigung mit der Möglichkeit der Mitnahme für den Arbeitnehmer bewirkt den Zugang, auch wenn er die Kündigung nicht mitnimmt
- Ein Fax als Kündigung reicht nicht aus, da es keine eigenhändige Unterschrift beinhaltet
- Begründung der Kündigung:
- Bei Ausbildungsverhältnissen Pflicht (beide Seiten müssen begründen)
- Normal jedoch keine Pflicht zur Angabe eines Grundes
1.1.2
Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
- Sachgeltungsbereich / Anwendungsbereich (§23):
- Im Betrieb müssen i.d.R. mehr als 5 Arbeitnehmer sein, wobei Teilzeitkräfte anteilig gerechnet werden =>mehrere Filialen werden zusammengefasst, sofern sie nicht selbständig agieren
- Typische Betrachtung =>keine Stichtagsbetrachtung =>Wieviele Arbeitnehmer waren im Durchschnitt da
- Persönlicher Anwendungsbereich (§1):
- Mehr als 6 Monate ununterbrochene Betriebszugehörigkeit
- Gilt das KSchG, so muß eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein
- Eine sofortige Wirkung des KSchG kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden
- Kündigungsgründe:
- Betriebsbedingt
- Verhaltensbedingt
- Personenbedingt
- Es gibt keine Automatik bei der Kündigung, d.h. es wird nicht automatisch gekündigt, wenn bestimmte Gründe vorliegen
1.1.3
Verhaltensbedingte
Kündigung
- Z.B. Unterschlagung oder Diebstahl
- Voraussetzungen:
- Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (sh. Pflichten des AN)
- Vorherige gleichartige Abmahnung =>Kündigungsgrund muß aus dem gleichen Pflichtenkreis wie die Abmahnung kommen
- Umfassende Interessenabwägung:
- Wie viele Pflichtverletzungen
- Betriebszugehörigkeit
- Vertrauenswürdigkeit
- Grad des Verschuldens
- Bisheriges Verhalten
1.1.4
Personenbedingte
Kündigung
- Z.B. Krankheit, mangelnde Kompetenz, keine Eignung, Inhaftierung
- Voraussetzungen für eine Kündigung w/ häufiger Kurzkrankheit
- 3-Stufen-Prüfung
- 1. Annahme einer negativen Gesundheitsprognose
=>Kurzkrankheit ist auch in Zukunft wahrscheinlich
=>wird aus der Vergangenheit hergeleitet
=>Ansatz: mind. 3-4 Jahre
- 2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen
=>Wirtschaftliche Belastung über die Entgeltfortzahlung hinaus
=>organisatorische Planungsprobleme
- 3. umfassende Interessenabwägung
=>liegen z.B. betriebliche Ursachen für die Krankheit vor
=>Betriebsgröße und Lebenspartnereinkommen spielen keine Rolle
- Voraussetzungen für eine Kündigung w/ lang andauernder Erkrankung, deren Ende nicht absehbar ist
- Arbeitnehmer ist zum Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig
- Ein Ende der Krankheit ist nicht absehbar (Befragung des AN) =>Prognose
- Es liegt eine betriebliche Beeinträchtigung vor
- Eingeschränkte Interessenabwägung
1.1.5
Betriebsbedingte
Kündigung (§1 KSchG)
Voraussetzungen:
- Dringendes betriebliches Erfordernis nötig:
- Außerbetriebliche Umstände =>Auftrags- / Umsatzrückgang
- Innerbetriebliche Umstände =>Umorganisation / Umstrukturierung / Rationalisierung =>freie unternehmerische Entscheidung
- Das Arbeitsgericht prüft den Grund nur auf Willkür, nicht auf die betriebwirtschaftliche Grundlage
- Der Arbeitgeber hat die Gründe fundiert darzulegen
- Meist sind die betriebsbedingten Kündigungen unwirksam und werden durch Abfindungen „erkauft"
- Die vorgetragenen Gründe müssen ursächlich für die Kündigung sein
- Sozialauswahl (§1 III KSchG):
- Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Wahl des zu Kündigenden
- Faktoren:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Alter
- Anzahl der Unterhaltsberechtigten
- Weitere Faktoren sind möglich, jedoch nicht zwingend
- Gewichtung der Faktoren ist Beurteilungsspielraum
- In die Sozialauswahl kommen nur Mitarbeiter einer Stufe =>horizontale Ebene =>alle Arbeitnehmer, die Kraft Direktionsrecht austauschbar sind
- U.U. sorgt der Arbeitgeber jedoch dafür, dass die Sozialauswahl nicht stattfindet, da es keine vergleichbaren Mitarbeiter gibt =>Arbeitsgericht prüft jedoch
- Sozialauswahl ist nur betriebs- nicht unternehmensbezogen
- Gibt es keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?
- Es darf keine Weiterbeschäftigung möglich sein
- Ist auf das Unternehmen, nicht nur auf den Betrieb beschränkt
1.1.5.1Fristgerechte
Einreichung der Kündigungsschutzklage (§§4,7 KSchG)
- Kündigungsschutzklage wegen sozialer Ungerechtigkeit muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen (§4 KSchG)
- Wenn innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben wurde, gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt
- Innerhalb der Frist muss die Kündigung beim Arbeitsgericht sein =>bloße Absendung reicht nicht
- Nachträgliche Klagezulassung ist in ganz besonderen Fällen möglich
- Die Einhaltung der Klageeinreichungsfrist ist immer der erste Prüfungspunkt bei der Rechtfertigung einer Kündigung
1.1.5.2Druckkündigung als
Sonderform der betriebsbedingten Kündigung
- Richterrecht
- Kündigung durch Druck von außen (Auftraggeber / Kunden) oder innen (andere Arbeitnehmer)
- Voraussetzungen:
- Arbeitgeber hat zunächst eine Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer und sollte die Situation daher versuchen zu entschärfen
- Bei keinem Ergebnis und einer Schadensdrohung für den Betrieb (Kunden drohen mit Weggang, Mitarbeiter drohen mit Kündigung) =>Kündigung
- Ist das letzte mögliche Mittel
- Ein Lösungsansatz könnte jedoch vorher die Versetzung des Mitarbeiters sein
1.2
Kündigungsfrist
(§622 BGB)
- Legt fest, wielange ein Arbeitsverhältnis nach der Kündigungsaussprache noch andauert
- Grds. 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats (Abs. 1)
- Für den Arbeitgeber gilt bei längerer Betriebzugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist
- Für den Arbeitnehmer gelten immer die 4 Wochen
- Betriebszugehörigkeit wird erst ab dem 25. Lebensjahr gezählt (Abs. 3)
- Eine längere Frist für den Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden
- Nichteinhaltung der Frist führt nicht zur Unwirksamkeit =>die Frist wird nur auf das gesetzliche Mindestmaß verlängert
1.3
Außerordentliche
Kündigung (§626 BGB)
- Fristlose Kündigung
- Voraussetzungen:
- Kündigungserklärungsfrist eingehalten (Abs. 2)
- Die Kündigungserklärung muß bis spätestens 2 Wochen nach der sicheren, vollständigen und positiven Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung vorliegen
- Wichtiger Grund muß vorliegen, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unmöglich macht (Abs. 1)
- Vorherige Abmahnung =>z.T. jedoch bei sehr starken Verstößen entbehrlich
- Interessenabwägung der Standpunkte
- Wichtige Gründe:
- Unterschlagung
- Betrug
- Manipulation
- Nötigung
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F
A
L
L
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Eine Ladenangestellte einer Bäckerei isst
nach Ladenschluß Kuchen, der am Folgetag nicht verkauft werden würde. Ist
eine fristlose Kündigung möglich?
- Es liegt eine Unterschlagung vor
- AGL: §626
- Prüfung:
- Prüfungsfrist wird als eingehalten angenommen
- Wichtiger Grund liegt vor, da nicht der Umfang, sondern das Prinzip zählt
- Interessenabwägung: Vertrauensbruch wiegt zu stark
Fazit: Die Kündigung ist rechtens.
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1.3.1
Sonderfall:
Verdachtskündigung
- Sonderfall des §626
- Keine Tatsache der Pflichtverletzung, sondern nur ein Verdacht
- Wenn allein aufgrund eines Verdachts der Vertrauensverletzung erheblich erschüttert ist, kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht
- Richterrecht
- Voraussetzungen
- Hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft =>Indizien müssen vorliegen
- Eine Bestätigung des Verdachts muss zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen
- Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers / Möglichkeit der Stellungnahme
1.3.2
Verbundkündigung
- Parallel zu einer außerordentlichen Kündigung wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen
- Ist die außerordentliche Kündigung unwirksam, gilt noch die ordentliche Kündigung
- Bei einer Prüfung müssen immer beide Kündigungen geprüft werden
1.4
Beteiligung des
Betriebsrates bei Kündigungen (§102 BetrVG)
- Vor Ausspruch jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu ordnungsgemäß zu hören
- Gründe müssen dargelegt werden
- Der Betriebsrat muß die Kündigung nachvollziehen können (Sozialauswahl ,...)
- Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam
- Ist die Anhörung nicht ordnungsgemäß, gilt die Anhörung als nicht erfolgt
- Wenn der Betriebsrat nicht zustimmt, kann die Kündigung trotzdem ausgesprochen werden
- Die ordnungsgemäße Anhörung muß im Prozeß durch den Arbeitgeber bewiesen werden
1.5
Sonderkündigungsschutz
bestimmter Personengruppen
- Betriebsratmitglieder / JAV =>nur außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebrates möglich (§15 KSchG, §103 BetrVG)
- Schwangere / Personen im Elternurlaub (§9 MuSchG) =>keine Kündigung bis 4 Monate nach der Entbindung oder einer behördlichen Erlaubnis
- Schwerbehinderte (SGB IX) =>Kündigung unzulässig außer bei Zustimmung des Integrationsamtes
1.6
Aufhebungsvertrag
- Zustandekommen durch Angebot und Annahme
- Keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen / Voraussetzungen
- Inhaltliche Anforderungen
- Aufklärungspflicht
- Besteht grundsätzlich nicht
- Ausnahmen: für den Arbeitgeber sind die nachteiligen Folgen leichter erkennbar; erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitnehmer oder Kündigung kurz vor einem Stichtag (wo z.B. mehr Rentenleistungen gezahlt werden würden
- Es muß nicht über die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld aufgeklärt werden
- Wegfall des Aufhebungsvertrages:
- Anfechtung nach §119 BGB wegen Irrtum
- Arglistige Täuschung / widerrechtliche Drohung (§123 BGB)
- Drohung mit schlechtem Zeugnis, außerordentlicher Kündigung
- Drohung =>Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels
- Widerrechtlich =>z.B. ein Verständiger Arbeitgeber hätte eine außerordentliche Kündigung nicht in Betracht ziehe dürfen
- Die Drohung entfällt nicht durch Gewährung einer Bedenkzeit
1.7
Ende des
Arbeitsverhältnisses durch Auflösung im Prozeß (§§9,10 KSchG)
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht
- Sehr selten
- Gilt bei folgender Konstellation:
- Kündigung und Kündigungsschutzklage
- Gericht stellt Unwirksamkeit der Kündigung fest
- Im Prozeß hat sich herausgestellt, dass eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, da er keine vernünftigen Arbeitsbedingungen mehr vorfinden würde (§9)
- Folge: Arbeitnehmer stellt Antrag auf Auflösung und das Gericht legt eine zu zahlende Abfindung fest und beendet das Arbeitsverhältnis
1.8
Arbeitszeugnis (§630
BGB)
- Nach §630 besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Es besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein berechtigtes Interesse besteht
- Arten des Arbeitszeugnisses:
- Einfaches Zeugnis =>keine Bewertung der Leistung
- Qualifiziertes Zeugnis =>muß sich auf Leistung und Führung erstrecken
- =>Arbeitnehmer hat dabei das Wahlrecht zwischen den Zeugnisarten
- Sinn und Zweck eines Arbeitszeugnisses:
- Dient dem beruflichen Fortkommen =>daher wohlwollende Formulierungen
- Beurteilung =>daher wahrheitsgemäße und objektive Angaben
- =>diese beiden Ziele sind Grund für die Verklausulierung von Zeugnissen
- Beispiele für Abstufungen in Klauseln:
- Stets + vollsten =>Sehr gut
- Vollsten =>gut
- Vollen =>befriedigend
- Keine Zusatzattribute =>mangelhaft
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis
- Ist das Zeugnis schlechter, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber
- Sollte es besser als durchschnittlich sein, liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer
- Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf die zeitnahe Erstellung des Zeugnisses =>ggf. muß eine Rückdatierung vorgenommen werden
- Papierform ist vorgeschrieben; Knicken ist erlaubt, wenn der Knick beim Kopieren nicht erkennbar ist
- Es gibt keinen Anspruch auf die „bedauern"-Klausel („Wir bedauern das Ausscheiden von... und wünschen ihm / ihr für ihren weiteren Weg ...")
- Arbeitnehmer hat Zeugnisberichtigungsanspruch bei falschen Formulierungen / Aussagen oder Unvollständigkeit
1.9
Änderungskündigung
(§2 KSchG)
- Beendigungskündigung + Fortsetzungsangebot des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen
- Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers:
- Ablehnung des Angebots + Kündigungsschutzklage
- Klage erfolgreich =>altes Arbeitsverhältnis besteht weiter
- Klage nicht erfolgreich =>kein Arbeitsverhältnis mehr
- Annahme des Angebots =>neues Arbeitsverhältnis
- Annahme unter Vorbehalt + Kündigungsschutzklage (§2 KSchG)
- Klage erfolgreich =>altes Arbeitsverhältnis besteht weiter
- Klage nicht erfolgreich =>neues Arbeitsverhältnis zu den veränderten Bedingungen
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