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Haftungsfragen im Arbeitsrecht |
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Recht -
Arbeitsrecht
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Haftungsfragen im
Arbeitsrecht
1.1
Anspruchgrundlagen:
1.1.1
PVV bzw. §280 BGB
(Stand 2002)
Voraussetzungen:
- Schuldverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag)
- Pflichtverletzung
- Verschulden (§276 BGB)
- Schaden
- (Kausalität)
1.1.2
§823 BGB
Voraussetzungen:
- Verletzung eines absoluten Rechtsgutes
- Verschulden (§276 BGB)
- Schaden
- Kausalität
1.2
Haftung des
Arbeitnehmers ggü. dem Arbeitgeber
- Z.B. Arbeitnehmer stößt einen PC-Monitor um
- Das Zwischenergebnis nach §280 und nach §823 ist positiv =>Immer beides Prüfen!
- Im Arbeitsrecht erfolgt dann eine weitere Prüfung mit dem Ziel der Beschränkung / Begrenzung der Haftung
- Grund der Begrenzung:
- Arbeitgeber soll das Organisationsrisiko z.T. mittragen
- Allgemeines Unternehmerrisiko
- Arbeitgeber kann leichter eine plankonforme Risikoabsicherung gewährleisten
- Äquivalenzstörungen, d.h. ein geringes Entgelt steht einem hohen Schaden ggü.
- Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre gestört, wenn ein hoher Schaden entstanden wäre
- Existenzgefährdung des Arbeitnehmers
- Voraussetzungen für die Begrenzung:
- Bestehendes Arbeitsverhältnis
- Betrieblich veranlasste Tätigkeit =>weiter gefasst, z.B. zählt unerlaubtes Computerspielen auch dazu, da der Arbeitgeber einen zur Benutzung des Arbeitsplatzes und des Computers veranlasst hat
- Umfang der Begrenzung:
- 3-Stufen-Haftungsmodell
- leichte Fahrlässigkeit =>keine Haftung
- mittlere Fahrlässigkeit =>nach dem Grad des Verschuldens wird eine Haftungsquote festgelegt
- grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz =>keine Begrenzung, außer bei extremer Existenzgefährdung
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F
A
L
L
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Ein PKW wird aufgrund von Alkohol am Steuer
beschädigt. Der Schaden beträgt 150 T€. Der Arbeitsvertrag sieht
Alkoholverbot vor. Wer haftet?
- AGL: §280 und §823 BGB
- Die Voraussetzungen beider AGL's sind erfüllt
- Kommt eine Begrenzung in Frage? =>Alkohol kann schon als grob fahrlässig angesehen werden
Fazit: Normalerweise volle Haftung des Arbeitnehmers, aber u.U.
aufgrund der Höhe der Summe eine Teilhaftung des Arbeitgebers, da sonst
Existenzgefährdung
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1.3
Haftung des
Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer
- Z.B. der Arbeitgeber weiß um einen Mangel an einer Maschine, beseitigt diesen jedoch nicht, und ein Mitarbeiter verletzt sich daran
- AGL: wieder §823 und §280
- Unterscheidung jedoch zwischen:
- Sachschäden =>volle Haftung
- Personenschäden =>Haftungsausschluß, d.h. Arbeitgeber haftet nicht (§104 SGB VII) =>Die Berufsgenossenschaft zahlt
1.4
Haftung ggü. Dritten
- Arbeitnehmer verletzt einen Kollegen und einen Kunden mit seinem Arbeitsgerät
- AGL: §823 (nicht §280!)
- Wenn der Anspruch nach §823 gegeben ist erfolgt eine Abgrenzung nach:
- Arbeitskollegen
- Personenschäden =>Haftungsausschluß =>BeGo zahlt (§105 SGB VII)
- Sachschäden =>Siehe Schäden bei Betriebsfremdem
- Betriebsfremde:
- Anspruch besteht gegen den Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat
- Arbeitnehmer kann jedoch einen Freistellungsanspruch ggü. dem Arbeitgeber stellen (§670 BGB analog) =>es kommt dann zu einer Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber nach dem 3-Stufen-Haftungsmodell (s.o.)
- Der Arbeitnehmer haftet jedoch voll bei Konkurs des Arbeitgebers
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