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Haftungsfragen im Arbeitsrecht Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1    Haftungsfragen im Arbeitsrecht

1.1 Anspruchgrundlagen:

1.1.1 PVV bzw. §280 BGB (Stand 2002)

Voraussetzungen:

  • Schuldverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag)
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden (§276 BGB)
  • Schaden
  • (Kausalität)

1.1.2 §823 BGB

Voraussetzungen:

  • Verletzung eines absoluten Rechtsgutes
  • Verschulden (§276 BGB)
  • Schaden
  • Kausalität

1.2 Haftung des Arbeitnehmers ggü. dem Arbeitgeber

  • Z.B. Arbeitnehmer stößt einen PC-Monitor um
  • Das Zwischenergebnis nach §280 und nach §823 ist positiv =>Immer beides Prüfen!
  • Im Arbeitsrecht erfolgt dann eine weitere Prüfung mit dem Ziel der Beschränkung / Begrenzung der Haftung
  • Grund der Begrenzung:
    • Arbeitgeber soll das Organisationsrisiko z.T. mittragen
    • Allgemeines Unternehmerrisiko
    • Arbeitgeber kann leichter eine plankonforme Risikoabsicherung gewährleisten
    • Äquivalenzstörungen, d.h. ein geringes Entgelt steht einem hohen Schaden ggü.
    • Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre gestört, wenn ein hoher Schaden entstanden wäre
    • Existenzgefährdung des Arbeitnehmers
  • Voraussetzungen für die Begrenzung:
    • Bestehendes Arbeitsverhältnis
    • Betrieblich veranlasste Tätigkeit =>weiter gefasst, z.B. zählt unerlaubtes Computerspielen auch dazu, da der Arbeitgeber einen zur Benutzung des Arbeitsplatzes und des Computers veranlasst hat
  • Umfang der Begrenzung:
    • 3-Stufen-Haftungsmodell
    • leichte Fahrlässigkeit =>keine Haftung
    • mittlere Fahrlässigkeit =>nach dem Grad des Verschuldens wird eine Haftungsquote festgelegt
    • grobe Fahrlässigkeit / Vorsatz =>keine Begrenzung, außer bei extremer Existenzgefährdung

 

F
A
L
L

Ein PKW wird aufgrund von Alkohol am Steuer beschädigt. Der Schaden beträgt 150 T€. Der Arbeitsvertrag sieht Alkoholverbot vor. Wer haftet?

  • AGL: §280 und §823 BGB
  • Die Voraussetzungen beider AGL's sind erfüllt
  • Kommt eine Begrenzung in Frage? =>Alkohol kann schon als grob fahrlässig angesehen werden

Fazit: Normalerweise volle Haftung des Arbeitnehmers, aber u.U. aufgrund der Höhe der Summe eine Teilhaftung des Arbeitgebers, da sonst Existenzgefährdung

1.3 Haftung des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer

  • Z.B. der Arbeitgeber weiß um einen Mangel an einer Maschine, beseitigt diesen jedoch nicht, und ein Mitarbeiter verletzt sich daran
  • AGL: wieder §823 und §280
  • Unterscheidung jedoch zwischen:
    • Sachschäden =>volle Haftung
    • Personenschäden =>Haftungsausschluß, d.h. Arbeitgeber haftet nicht (§104 SGB VII) =>Die Berufsgenossenschaft zahlt

1.4 Haftung ggü. Dritten

  • Arbeitnehmer verletzt einen Kollegen und einen Kunden mit seinem Arbeitsgerät
  • AGL: §823 (nicht §280!)
  • Wenn der Anspruch nach §823 gegeben ist erfolgt eine Abgrenzung nach:
    • Arbeitskollegen
      • Personenschäden =>Haftungsausschluß =>BeGo zahlt (§105 SGB VII)
      • Sachschäden =>Siehe Schäden bei Betriebsfremdem
    • Betriebsfremde:
      • Anspruch besteht gegen den Arbeitnehmer, der den Schaden verursacht hat
      • Arbeitnehmer kann jedoch einen Freistellungsanspruch ggü. dem Arbeitgeber stellen (§670 BGB analog) =>es kommt dann zu einer Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber nach dem 3-Stufen-Haftungsmodell (s.o.)
      • Der Arbeitnehmer haftet jedoch voll bei Konkurs des Arbeitgebers
 
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