bankstudent.de

wirtschaftsstudium.online

Startseite arrow Skripte arrow Recht arrow Betriebsübergang
Alle Skripte als PDF
Die bankstudent.de BWL-CD Ergänzung
Die bankstudent.de BWL-CD Ergänzung
EUR6,50
bestellen

Hauptmenü
Login





Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren

Betriebsübergang Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1 Betriebsübergang (§613a BGB)

  • Betrifft Betriebs- oder Betriebsteilveräußerung an jemand anderen
  • Alle Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über =>Rucksack-Theorie
  • Zweck:
    • Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse
    • Kontinuität des Betriebsrats soll gewährleistet werden
  • Schutz des sozialen Besitzstandes (Sozialleistungen / Sonderzahlungen müssen ebenfalls übernommen werden)
  • Eine Kündigung wegen Betriebsübergang ist unzulässig (§613a IV)
  • Voraussetzungen für Betriebsübergang:
    • Betrieb oder Betriebsteil
      • Wirtschaftlich abgrenzbare Einheit
      • Wahrung der Identität der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit =>Betrieb vorher und nachher müssen ca. gleich sein
    • Übergang =>Weiterführung des Betriebes (Abgrenzung von der Stillegung)
    • Durch Rechtsgeschäft erfolgt, wobei die Beteiligten nicht näher spezifiziert sind =>z.B. kann ein Nachfolgepächter auch den Vertrag mit dem Eigentümer statt mit dem Altpächter machen
  • Eine kurze Unterbrechung, z.B. 1-2 Monate stellt noch keine Stillegung dar und schadet einen Betriebsübergang nicht
  • Betriebszugehörigkeit bleibt erhalten
  • Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers:
    • Es gibt nach Richterrecht ein Widerspruchsrecht (wird zukünftig §613a V und VI)
    • Macht u.U. Sinn für den Arbeitnehmer bei Teilausgliederungen
  • Kein Ausschluß des Übergangs möglich!
 
< zurück   weiter >