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Recht -
Arbeitsrecht
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1 Betriebsübergang
(§613a BGB)
- Betrifft Betriebs- oder Betriebsteilveräußerung an jemand anderen
- Alle Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber über =>Rucksack-Theorie
- Zweck:
- Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse
- Kontinuität des Betriebsrats soll gewährleistet werden
- Schutz des sozialen Besitzstandes (Sozialleistungen /
Sonderzahlungen müssen ebenfalls übernommen werden)
- Eine Kündigung wegen Betriebsübergang ist unzulässig (§613a IV)
- Voraussetzungen für Betriebsübergang:
- Betrieb oder Betriebsteil
- Wirtschaftlich abgrenzbare Einheit
- Wahrung der Identität der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen
Einheit =>Betrieb
vorher und nachher müssen ca. gleich sein
- Übergang =>Weiterführung des Betriebes (Abgrenzung von der Stillegung)
- Durch Rechtsgeschäft erfolgt, wobei die Beteiligten nicht näher
spezifiziert sind =>z.B. kann ein Nachfolgepächter auch den Vertrag mit dem
Eigentümer statt mit dem Altpächter machen
- Eine kurze Unterbrechung, z.B. 1-2 Monate stellt noch keine
Stillegung dar und schadet einen Betriebsübergang nicht
- Betriebszugehörigkeit bleibt erhalten
- Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers:
- Es gibt nach Richterrecht ein Widerspruchsrecht (wird zukünftig
§613a V und VI)
- Macht u.U. Sinn für den Arbeitnehmer bei Teilausgliederungen
- Kein Ausschluß des Übergangs möglich!
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