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Pflichten des Arbeitgeber Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1    Hauptpflichten des Arbeitgeber

1.1 Lohnzahlung

  • Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung (=Lohn/ Gehalt/ Honorar/ Prämie)
  • Wenn ein Tarifvertrag gilt, ist der tarifliche Lohn unabhängig von dem vertraglichen Lohn zu zahlen
  • Bei keiner oder unwirksamer Lohnvereinbarung muß der übliche Lohn gezahlt werden
  • Gleichbehandlungsgrundsatz in der Vergütung
  • Der Lohn ist immer nach der Leistung zu zahlen (§614 BGB)
  • Gerichtliche Durchsetzung des Lohnes:
    • Immer Einklagung des Bruttolohnes
    • Zinsanspruch bei Verzug der Lohnzahlung (Zins= Basiszins + 5 bzw. 8%) (§288 BGB)
  • Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn
  • Entgeltformen:
    • Geld, Naturallohn (Essenschecks, Firmenwagen)
    • Festgehalt, variabler Lohn (nach Zeit oder Leistung)
    • Provisionen, Beteiligung am Umsatz =>keine Verlustbeteiligung mgl.!
    • Anwesenheitsprämie (bedingt zulässig, §4 EFZG)
    • Sondervergütungen (Weihnachtsgeld,...)
    • Treuesysteme
  • Rückzahlungsklauseln:
    • Arbeitnehmer muß bereits geleistete Zahlungen für den Fall, dass er innerhalb einer bestimmten Frist nach einer Sonderzahlung kündigt, die Sonderzahlung zurückzahlen
    • Es muß jedoch vorher vereinbart werden

 

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Rückzahlung des Weihnachtsgeldes i.H.v. 1 Bruttogehalt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres kündigt. Rechtens?

  • AGL: Er müsste nicht zurückzahlen, wenn sein Anspruch nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) gilt.
  • Es findet durch die Rückzahlungsvereinbarung eine Einschränkung der Berufsfreiheit statt
  • Es muß eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und Arbeitgebers stattfinden
  • Ziel des Arbeitgebers ist die Belohnung von Treue

Fazit: Je höher die Abfindung, desto länger darf der Arbeitnehmer gebunden werden. Zulässig ist in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03. des Folgejahres.

 

Rechtssprechung des BAG zur Rückzahlung von Weihnachtsgeld:

  • Bis zu 200 DM Weihnachtsgeld: keine Bindung des Mitarbeiters möglich
  • Bis zu einem Bruttogehalt: Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres möglich
  • Mehr als ein Bruttogehalt: Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres zulässig

=>bei einer falschen Frist verkürzt sich die Frist auf das zulässige Maß und wird nicht ansich ungültig

 

Rechtssprechung bei Lehrgangsfreistellung mit Lohnfortzahlung:

  • Bis zu 2 Monaten Freistellung =>bis zu einem Jahr Bindung zulässig
  • Bis zu 6 Monaten Freistellung =>2 bis 3 Jahre Bindung zulässig

 

Zuschläge zum Lohn:

  • Für Feiertage, Wochenende, Gefahren, Lärm
  • Für Überstunden besteht kein Zuschlagsanspruch

1.2 Lohn ohne Arbeit

1.2.1 Annahmeverzug (§615 BGB)

  • Arbeitgeber nimmt die Arbeitsleistung nicht in Anspruch
  • Voraussetzungen:
    • Ordnungsgemäßes Angebot (§294ff.) des Arbeitnehmers zur Arbeit, oder das Angebot ist überflüssig, da der Arbeitgeber, z.B. im Rahmen einer Kündigung keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellt
    • Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Arbeitserbringung (§297)
    • Es besteht die Fähigkeit und Bereitschaft des Arbeitnehmers zu arbeiten
    • Nichtannahme der Leistung durch den Arbeitgeber

 

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Kündigung zum 01.03. Der Gütetermin am 01.04. verläuft erfolglos. Am 02.09. wird die Kündigung beim Kammertermin für unwirksam erklärt. Der Arbeitnehmer hatte seit dem 01.03. nicht mehr gearbeitet und keinen Einspruch gegen die Kündigung erhoben. Hat er Anspruch auf Lohn vom 02.03. bis 01.09.?

  • AGL: Er hätte Anspruch, wenn ein Annahmeverzug nach §615 BGB vorliegt
  • Ein Angebot ist überflüssig, da der Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung gestellt wurde. Die restlichen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt
  • Ein Einspruch ist nicht nötig. Wichtig ist die Kündigungsschutzklage

Fazit: Er hat Anspruch auf Lohnnachzahlung für die ganze Zeit

 

  • Sollte Arbeitslosengeld während der Zeit zwischen einer Kündigung und der Feststellung der Unwirksamkeit gezahlt worden sein, so wird die Forderung des Arbeitnehmer um das bereits gezahlte Arbeitslosengeld gekürzt und dieser Anspruch geht auf das Arbeitsamt über
  • Gleiches gilt für zwischenzeitlich neu aufgenommene oder ausgedehnte Jobs
  • Ersparte Dinge, wie z.B. eine Monatskarte können ebenfalls mit der Forderung verrechnet werden

1.2.2 Betriebsrisikolehre

  • Keine gesetzliche Regelung, sondern nur Rechtssprechung
  • Der Arbeitgeber muß auch dann Lohn zahlen, wenn er den Arbeitnehmer kurzfristig aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder behördlicher Gründe nicht beschäftigen kann
  • =>Arbeitnehmerschutz, d.h. Risiko liegt beim Arbeitgeber
  • Ausnahme: Arbeitskampfrisikolehre:
    • Erfolgt der Produktionsstillstand / die Nichtbeschäftigung durch Streik, liegt das Risiko beim Arbeitnehmer
    • Dies ist unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst am Streik teilnimmt

1.2.3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EFZG)

  • Anwendungsbereich auf Arbeitnehmer und Azubis
  • Anspruchsdauer: 6 Wochen (§3 III), sofern das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat
  • Voraussetzungen (§3 EFZG):
    • Krankheit (jeder regelwidrige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf ist Krankheit)
    • Arbeitsunfähigkeit, d.h. die vertraglich festgelegte Leistung kann nicht erbracht werden
    • Arbeitsunfähigkeit muß infolge der Krankheit bestehen, d.h. sie ist alleinige Ursache
    • Kein eigenes Verschulden
  • Verschuldensbegriff hier:
    • §276 nicht möglich, da Fahrlässigkeit hier zu weit auslegbar wäre
    • Verschulden im Sinne des EFZG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gegen das von einem verständigen Menschen billigerweise in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten gröblich verstoßen hat =>Verschulden gegen sich selbst
      =>z.B. Provokation zu einer Schlägerei. Missglückter Selbstmord ist kein Verschulden, da Tod und nicht die Verletzung das Ziel war.
  • Berechnung des Entgelts:
    • Bei Festgehalt wird dieses genommen
    • Bei variablem Gehalt wird nach dem Lohnausfallprinzip gegangen, d.h. es wird ermittelt, wie viel der Arbeitnehmer verdient hätte
    • Beim Urlaubsrecht wird abweichend das Referenzprinzip verwendet, d.h. es wird ein Durchschnittslohn einer vergangenen Periode ermittelt
  • Anzeige- und Nachweispflichten:
    • Unverzügliche Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer
    • Arztbescheinigung ist bei einer Krankheit von mehr als 3 Kalendertagen bis spätestens zum nächsten Arbeitstag einzureichen
    • Rechtsfolge bei Verletzung der Pflichten:
      • Arbeitgeber hat Lohnzurückbehaltungsanspruch bis zur Nachreichung der Bescheide
      • Abmahnungsgrund und bei Wiederholung Kündigungsgrund

1.2.4 Urlaub (Bundesurlaubsgesetz)

  • Urlaub ist die zum Zweck der Erholung erfolgte zeitweise Freistellung des Arbeitnehmers von der geschuldeten Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung
  • Jeder Arbeitnehmer hat Urlaubsanspruch (§1) =>Umfaßt auch geringfügig Beschäftigte
  • Gesetzlicher Mindesturlaub 24 Werktage (§3) =>entspricht 20 Arbeitstagen (Montag bis Freitag)
  • Anspruch ist unabhängig von der geleisteten Stundenzahl =>eine Teilzeitkraft bekommt proportional genauso viel Urlaub wie eine Vollzeitkraft
  • Der Anspruch ist unabdingbar (nicht dispositiv) =>kein Ausschluß möglich
  • Eine erstmalige Inanspruchnahme von Urlaub ist nach 6 Monaten Beschäftigung möglich (§4)
  • Urlaubsanspruch ist zeitlich auf das Kalenderjahr befristet =>nach §7 III kann bei persönlich bedingten oder dringenden betrieblichen Gründen Urlaub noch bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden =>danach erlischt der Resturlaub
    =>Andere Vereinbarungen sind unwirksam
  • Bei Erkrankung im Urlaub werden die durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage wieder dem Urlaubsanspruch zugeschrieben (§9)
  • Freistellung, die nicht der Erholung dienen soll, ist kein Urlaub
  • Erwerbstätigkeit während des Urlaubes ist nicht zulässig, wenn sie den Erholungszweck beeinträchtigt
    • Rechtsfolge: Abmahnung, bei Wdh. ggf. Kündigung und u.U. Schadensersatz für anschließend schlechte Arbeit
  • Abgeltungsverbot =>Resturlaub darf nicht ausgezahlt werden
    • =>Ausnahme: §27 IV =>Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abgeltung nur für das laufende Kalenderjahr, es sei denn, eine Herübernahme bis 31.03. ist möglich)
  • Rechtsschutz, falls Urlaub nicht gewährt wird:
    • Kein Recht zur Selbstbeurlaubung =>Kündigungsgrund
    • Gerichtliche Durchsetzung (u.U. durch einstweilige Verfügung bei dringenden Fällen)

1.2.5 Sonstiges (§616 BGB)

  • Der Lohnanspruch bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer eine nicht erhebliche Zeit später unverschuldet bei seiner Arbeit ankommt und der Grund dafür in seiner Person liegt, d.h. es betrifft nur ihn und nicht die Allgemeinheit
  • Beispiel für Gründe, die in der Person liegen: Tod, Geburt, Hochzeit, Scheidung, Zeugenaussage, Krankheit des Kindes
  • Ist abdingbar, d.h. ein Ausschluß im Arbeitsvertrag ist möglich

 

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Aufgrund von Glatteis erscheint der Arbeitnehmer etwas später. Der Arbeitgeber kürzt daraufhin anteilig den Lohn. Rechtens?

  • AGL: Er hätte kein Recht, wenn §616 BGB zutrifft
  • Die Zeit war nicht erheblich (+)
  • Er kam unverschuldet zu spät (+)
  • Der Grund lag jedoch nicht in seiner Person, da Glatteis die Allgemeinheit betrifft (-)

Fazit: Die Lohnkürzung ist rechtens.

1.3 Aufwendungsersatz (§670 BGB)

  • Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer die der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers erbringt, z.B.
    • Fahrt mit Privat-PKW für Arbeitgeber =>Erstattung der Benzinkosten
    • Einkauf für den Betrieb =>Erstattung der Auslagen
  • Ausnahme:
    • Kilometerpauschale für Autofahrten =>Pauschale deckt auch Schäden ab
      =>Grenze: Sittenwidrigkeit / Wucher
  • §670 BGB ist unabdingbar

 

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Ein Privat-PKW wird betrieblich genutzt. Bei einer Fahrt zu einem Kunden wird der PKW angefahren. Muß der Arbeitgeber den Schaden bezahlen?

  • AGL: Wenn §670 zutrifft, kommt Schadensersatz in Frage
  • Da der Schaden kein freiwilliges Opfer ist, trifft §670 nur analog zur
  • Der PKW-Schaden ist ein betriebliches Risiko, da der Arbeitgeber, wenn er einen Dienstwagen stellen würde, auch für den Schaden aufkommen müßte

Fazit: Der Arbeitgeber muß den Schaden begleichen, sofern keine Kilometerpauschale gezahlt wird.

1.4 Beschäftigungspflicht

  • Richterrecht
  • Frage, ob der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz bereitstellen muß
  • Ist vor allem für Künstler, Sportler,... interessant

Beschäftigungspflicht

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  • Zu (1):
    • Der Arbeitnehmer kann eine tatsächliche Beschäftigung verlangen
    • Ausnahme: dringende, vom Arbeitgeber darzulegende, betriebliche Gründe liegen vor, z.B. Unterschlagungsgefahr
  • Zu (3):
    • Der Arbeitnehmer kann nur mit schlüssiger Begründung eine Beschäftigung durchsetzen, da in der Regel hier das Arbeitgeberinteresse an einer Nichtbeschäftigung größer ist
    • Ausnahmen:
      • Bestimmte Berufsgruppen (Künstler, Sportler,...)
      • Offensichtlicher Formfehler bei einer Kündigung (z.B. Kündigung trotz Schwangerschaft)
  • Zu (2):
    • Weiterbeschäftigungsanspruch richtet sich nach §102 BetrVG
    • Voraussetzungen:
      • Betriebsrat hat der Kündigung ordnungsgemäß widersprochen
      • Arbeitnehmer muß eine Kündigungsschutzklage erheben
      • Verlangen des Arbeitnehmer nach Weiterbeschäftigung

1.5 Nebenpflichten des Arbeitgebers

  • Allgemeine Fürsorgepflicht
    • Schutz von Leben und Gesundheit (§618 BGB)
    • Einhaltung der Arbeitschutzvorschriften
    • Aber: z.B. ein Rauchverbot ließe sich nicht durchsetzen, solange es nicht offiziell verboten ist
  • Persönlichkeitsschutz / Datenschutz =>z.B. keine Videoüberwachung der Mitarbeiter mgl.
  • Schutz des Eigentums =>z.B. Privatsachen am Arbeitplatz, wenn sich umgezogen werden muß aufgrund vorgeschriebener Dienstkleidung
 
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