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Pflichten des Arbeitnehmer |
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Recht -
Arbeitsrecht
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Pflichten des
Arbeitnehmer
1.1
Hauptpflicht
- Erbringung der Arbeitsleistung (höchstpersönlich nach §613 BGB)
1.2
Direktionsrecht des
Arbeitgebers
- Weisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Arbeitsinhalte sind im Arbeitsvertrag bzw. im Berufsbild festgelegt. Innerhalb dieser Tätigkeiten kann eine Zuweisung erfolgen =>Aushilfen müssen alle Tätigkeiten machen =>gilt auch für Überstunden und Arbeitszeit
- Gesetzliche Vorschriften wurden beachtet, z.B. ArbeitszeitG
- Billiges Ermessen nach §315 IV BGB
- Verhältnismäßigkeit muß gegeben sein
- Alle Interessen müssen berücksichtigt / abgewogen werden
- Gewissensfreiheit der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen (Art. 4 GG) =>betrifft Religion und Rasse
=>Eine Weigerung aus diesem Grund darf nicht zur Kündigung führen
- Konkretisierung darf nicht vorliegen
- z.B. ein Arbeitsort ist nicht festgelegt, jedoch hatte der Arbeitnehmer bisher immer an einem Platz gearbeitet =>Vertrauenstatbestand ist entstanden
- der Arbeitgeber kann nun nicht mehr das volle Spektrum des Arbeitsvertrages ausnutzen
- Voraussetzung: sehr lange Laufzeit (mind. 15-20 Jahre)
- Kollektives Weisungsrecht durch Betriebsverordnungen / Richtlinien gilt analog (z.B. Rauchverbot / Alkoholverbot)
- Folgen und Rechtsschutz:
- Feststellungsklage des Arbeitnehmers möglich
- Wenn Änderung der einseitigen Weisung gewünscht muß Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen
1.3
Nebenpflichten
- Allgemein:
- Wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten
- Gelten z.T. auch ohne eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag
- Konkret:
- Loyalität / Treuepflicht
- Wettbewerbsverbot (ein Nebentätigkeitsverbot darf nicht ausgesprochen werden, solange die Nebentätigkeit nicht die Arbeitsleistung beeinflusst bzw. betriebliche Interessen dagegen sprechen) =>es besteht jedoch eine Anzeigepflicht
- Verschwiegenheitspflicht
- Mitteilungspflichten, z.B. über Schäden
- Abwerbungsverbot
- Keine Schmiergeldannahme
- Mitteilung über private Umstände, sofern sie eine negative Auswirkung auf die Arbeit haben
- Einen Sonderfall stellen Mitarbeiter der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen dar =>für sie gelten verschärfte Loyalitätspflichten
1.4
Folgen einer
Pflichtverletzung: Abmahnung
- Eine Abmahnung ist die Ausübung des arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert eine Abmahnung statt einer sofortigen Kündigung
- Zwingende Inhalte einer Abmahnung (sonst ist es nur eine Ermahnung, Verweis,..):
- Hinweis auf Pflichtverletzung (Hinweisfunktion)
- Arbeitsrechtliches Sollverhalten soll Istverhalten gegenüber gestellt werden
- Konkretheit ist wichtig (Ort, Zeit, Datum, Vorfall)
- Ermahnungsfunktion muß genüge getan werden =>der Arbeitgeber muß klarmachen, dass es sich um eine ungeduldete Pflichtverletzung handelt
- Warn- und Ankündigungsfunktion =>Kündigungsandrohung
- Abmahnungsberechtigt sind der Geschäftsführer und seine Bevollmächtigte =>jeder der auch eine Kündigung aussprechen darf
- Fristen:
- Keine Frist zwischen Vorfall und Abmahnung für den Arbeitgeber, es sei denn, es gibt eine anderslautende tarifliche Regelung
- Keine Frist für den Arbeitnehmer zwecks Einspruch, sofern im Tarifvertrag nichts abweichendes geregelt ist
- Der Betriebsrat hat bei Mahnungen kein Mitspracherecht, es sei denn, die Betriebsvereinbarung hat es anders geregelt
- Rechtsschutz bei unberechtigter Ermahnung:
- Entfernungsanspruch =>Vernichtung der Abmahnung (AGL: §1004 BGB analog und / oder §242 BGB Führsorgepflicht)
- Gegendarstellungsmöglichkeit (Regelung im BetrVG §83 II, gilt jedoch auch für Betriebe ohne Betriebsrat)
- Es gibt keine Pflicht zur sofortigen Reaktion auf eine Abmahnung. Die Prüfung der Rechtsmäßigkeit kann auch erst in einem späteren Kündigungsprozeß erfolgen
- Abmahnung mit mehreren Vorwürfen:
- Sobald ein Punkt der Abmahnung nicht stimmt, muß die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden (sog. Rührei-Theorie, d.h. ein faules Ei verdirbt alles)
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