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Pflichten des Arbeitnehmer Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1    Pflichten des Arbeitnehmer

1.1 Hauptpflicht

  • Erbringung der Arbeitsleistung (höchstpersönlich nach §613 BGB)

1.2 Direktionsrecht des Arbeitgebers

  • Weisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Arbeitsinhalte sind im Arbeitsvertrag bzw. im Berufsbild festgelegt. Innerhalb dieser Tätigkeiten kann eine Zuweisung erfolgen =>Aushilfen müssen alle Tätigkeiten machen =>gilt auch für Überstunden und Arbeitszeit
    • Gesetzliche Vorschriften wurden beachtet, z.B. ArbeitszeitG
    • Billiges Ermessen nach §315 IV BGB
      • Verhältnismäßigkeit muß gegeben sein
      • Alle Interessen müssen berücksichtigt / abgewogen werden
    • Gewissensfreiheit der Arbeitnehmer ist zu berücksichtigen (Art. 4 GG) =>betrifft Religion und Rasse
      =>Eine Weigerung aus diesem Grund darf nicht zur Kündigung führen
    • Konkretisierung darf nicht vorliegen
      • z.B. ein Arbeitsort ist nicht festgelegt, jedoch hatte der Arbeitnehmer bisher immer an einem Platz gearbeitet =>Vertrauenstatbestand ist entstanden
      • der Arbeitgeber kann nun nicht mehr das volle Spektrum des Arbeitsvertrages ausnutzen
      • Voraussetzung: sehr lange Laufzeit (mind. 15-20 Jahre)
  • Kollektives Weisungsrecht durch Betriebsverordnungen / Richtlinien gilt analog (z.B. Rauchverbot / Alkoholverbot)
  • Folgen und Rechtsschutz:
    • Feststellungsklage des Arbeitnehmers möglich
    • Wenn Änderung der einseitigen Weisung gewünscht muß Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen

1.3 Nebenpflichten

  • Allgemein:
    • Wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten
    • Gelten z.T. auch ohne eine schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag
  • Konkret:
    • Loyalität / Treuepflicht
    • Wettbewerbsverbot (ein Nebentätigkeitsverbot darf nicht ausgesprochen werden, solange die Nebentätigkeit nicht die Arbeitsleistung beeinflusst bzw. betriebliche Interessen dagegen sprechen) =>es besteht jedoch eine Anzeigepflicht
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Mitteilungspflichten, z.B. über Schäden
    • Abwerbungsverbot
    • Keine Schmiergeldannahme
    • Mitteilung über private Umstände, sofern sie eine negative Auswirkung auf die Arbeit haben
  • Einen Sonderfall stellen Mitarbeiter der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen dar =>für sie gelten verschärfte Loyalitätspflichten

1.4 Folgen einer Pflichtverletzung: Abmahnung

  • Eine Abmahnung ist die Ausübung des arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert eine Abmahnung statt einer sofortigen Kündigung
  • Zwingende Inhalte einer Abmahnung (sonst ist es nur eine Ermahnung, Verweis,..):
    • Hinweis auf Pflichtverletzung (Hinweisfunktion)
      • Arbeitsrechtliches Sollverhalten soll Istverhalten gegenüber gestellt werden
      • Konkretheit ist wichtig (Ort, Zeit, Datum, Vorfall)
    • Ermahnungsfunktion muß genüge getan werden =>der Arbeitgeber muß klarmachen, dass es sich um eine ungeduldete Pflichtverletzung handelt
    • Warn- und Ankündigungsfunktion =>Kündigungsandrohung
  • Abmahnungsberechtigt sind der Geschäftsführer und seine Bevollmächtigte =>jeder der auch eine Kündigung aussprechen darf
  • Fristen:
    • Keine Frist zwischen Vorfall und Abmahnung für den Arbeitgeber, es sei denn, es gibt eine anderslautende tarifliche Regelung
    • Keine Frist für den Arbeitnehmer zwecks Einspruch, sofern im Tarifvertrag nichts abweichendes geregelt ist
  • Der Betriebsrat hat bei Mahnungen kein Mitspracherecht, es sei denn, die Betriebsvereinbarung hat es anders geregelt
  • Rechtsschutz bei unberechtigter Ermahnung:
    • Entfernungsanspruch =>Vernichtung der Abmahnung (AGL: §1004 BGB analog und / oder §242 BGB Führsorgepflicht)
    • Gegendarstellungsmöglichkeit (Regelung im BetrVG §83 II, gilt jedoch auch für Betriebe ohne Betriebsrat)
    • Es gibt keine Pflicht zur sofortigen Reaktion auf eine Abmahnung. Die Prüfung der Rechtsmäßigkeit kann auch erst in einem späteren Kündigungsprozeß erfolgen
  • Abmahnung mit mehreren Vorwürfen:
    • Sobald ein Punkt der Abmahnung nicht stimmt, muß die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden (sog. Rührei-Theorie, d.h. ein faules Ei verdirbt alles)
 
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