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Beginn v. Arbeitsverhältnissen Drucken
Recht - Arbeitsrecht
Beitragsinhalt
Beginn v. Arbeitsverhältnissen
Seite 2
Seite 3

1.3Die Einstellung von Arbeitnehmern

1.3.1 Geschlechtsneutrale Ausschreibung (§611a BGB)

  • §611a BGB: Eine Stellenausschreibung darf nicht nur auf ein Geschlecht bezogen werden, soweit das Geschlecht nicht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist
  • Beispiele: bestimmte Gesangsstimmlage, Frauensauna

 

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Ein Mann bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Anstellung als Sekretärin, um von §611a BGB zu profitieren. Tatsächlich wird er aufgrund des Geschlechts abgelehnt. Hat er einen Anspruch auf Entschädigung?

  • AGL: §611a II
  • Prüfung: die Ausschreibung war widerrechtlich geschlechtsspezifisch ausgeschrieben. Aber: Es fehlt an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung, die jedoch Voraussetzung ist.

Fazit: kein Anspruch

1.3.2 Zulässige Fragen bei der Einstellung

  • Betrifft Personalfragebogen und Einstellungsgespräch
  • Interessen des Arbeitgeber vs. Interessen des Arbeitnehmer
  • Abwägung beider Interessen, da es keine konkrete gesetzliche Regelung gibt

 

Arbeitgeberinteresse überwiegend

Arbeitnehmerinteresse überwiegend

  • Werdegang
  • Tätigkeitsbereiche
  • Zeugnisse
  • Einschlägige Strafen
  • Diskriminierungsverbote (Religion, Geschlecht, Herkunft, Rasse, Familienplanung)
  • Persönliches Umfeld

 

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Im Einstellungsgespräch für Kassierer wird die Frage nach Strafen gestellt, wobei der Bewerber trotz einer Vorstrafe wegen Untreue mit „keine" antwortet. Kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten?

  • AGL: Er hätte einen Anspruch, wenn die Frage zulässig und die Antwort eine Lüge wäre
  • Prüfung: Grundsätzlich ist nur die Frage nach einschlägigen Strafen zulässig. Untreue ist jedoch eine solche Strafe

Fazit: Wäre die Frage konkret nach „einschlägigen Strafen" gestellt worden, wäre eine Anfechtung möglich

 

  • Unbestraftheit (§53 BZRG) =>wer nie eine Strafe mit mehr als 90 Tagessätzen bekommen hat, darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen (gilt nicht für Freiheitsstrafen)
  • Zulässig ist immer die Frage nach Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung
  • Fragen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen sind bei umfassenden Vertrauenspositionen (z.B. Kreditentscheider) zulässig

 

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Eine halbblinde, asthmakranke Bewerberin für Raumpflege gibt die Frage nach Behinderungen mit nein an. Ist der Arbeitsvertrag anfechtbar?

  • AGL: Anspruch, wenn die Frage zulässig und die Antwort eine Lüge wäre
  • Prüfung: eine solch allgemeine Frage ist unzulässig, da sie nicht zwingend für das Arbeitsverhältnis nötige Infos gibt. Das Persönlichkeitsrecht geht hier vor.

Fazit: Eine Anfechtung ist hier nicht möglich.

 

  • Rechtsfolgen:
    • Frage war zulässig und Arbeitnehmer lügt:
      • Arbeitsvertrag ist ab sofort unwirksam
      • Anfechtung w/ arglistiger Täuschung möglich (§123 BGB)
    • Unzulässige Frage und Arbeitnehmer lügt:
      • Keine Anfechtung möglich
      • Es existiert hier ein Recht zur Lüge
    • Wirkung der Anfechtung:
      • Im Arbeitsrecht ist eine Rückabwicklung nach §142 BGB zu komplex
      • Vertrag wird fristlos mit Anfechtungserklärung unwirksam (Nichtigkeit für die Zukunft)

1.3.3 Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen (§99 BetrVG)

  • Arbeitgeber-Pflichten:
    • Informationspflicht bei Neueinstellungen bzw. Versetzungen
    • Vorlage der Bewerbungsunterlagen
    • Auskünfte über Bewerber und Auswirkungen der Einstellung müssen dem Betriebsrat dargestellt werden =>betrifft alle dem Arbeitgeber bekannten Bewerber, nicht nur eine engere Auswahl
    • Zustimmung des Betriebsrates muß eingeholt werden
  • Betriebsratpflichten:
    • Zustimmung =>Arbeitgeber kann dann die Einstellung vornehmen
    • Verweigerung (§99 II) =>muß innerhalb einer Woche nach Vorlage erfolgen
    • Gründe für Verweigerung (§99 III): u.a. Nachteile oder Kündigungen für bestehende Arbeitnehmer
    • Schweigen des Betriebsrates gilt nach §99 III nach einer Woche als Zustimmung
  • Bei Zustimmungsverweigerung kann der Arbeitgeber nach §99 IV beim Arbeitsgericht die Zustimmung erwirken
  • Kollektivrechtliche Folge bei Verweigerung =>keine Einstellung möglich
  • Individualrechtliche Folge: bereits bestehende Arbeitsverträge bleiben wirksam, sofern sie keine Vorbehaltsklausel bzgl. der Betriebsratsentscheidung enthalten

1.4 Formfreiheit von Arbeitverträgen (NachweisG)

  • Es bedarf der Schriftform für alle Arbeitsverhältnisse die länger als einen Monat bestehen (§1)
  • Die Niederschrift muß nach spätestens einem Monat nach Anstellung erfolgen =>Schriftform ist jedoch nicht konstitutiv, d.h. auch ein mündlicher Vertrag ist wirksam (§2)
  • Ziel ist die Dokumentation von Arbeitsverhältnissen
  • Anspruch auf schriftliche Fixierung ist gerichtlich einklagbar
  • Inhalte:
    • Name und Anschrift der Vertragsparteien
    • Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und ggf. der Dauer
    • Arbeitsort bzw. Hinweis auf Versetzungsmöglichkeit
    • Tätigkeitsbeschreibung
    • Arbeitsentgelt, Fälligkeit und Prämien
    • Urlaub
    • Kündigungsfristen
    • Geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Bei Verweigerung der Schriftform kann dies zu prozessualen Nachteilen führen für den Arbeitgeber

1.5 Fehlerhaftes / faktisches Arbeitsverhältnis

  • Fehlerhafter Vertragsschluß, z.B. Steuerberater ohne Zulassung
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jederzeit möglich
  • Für die Vergangenheit existiert ein faktisches Arbeitsverhältnis
  • Voraussetzung: beide Parteien gehen von einem wirksamen Arbeitsverhältnis aus


 
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