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Beginn v. Arbeitsverhältnissen Drucken
Recht - Arbeitsrecht
Beitragsinhalt
Beginn v. Arbeitsverhältnissen
Seite 2
Seite 3

1.2.2 Befristete Arbeitsverhältnisse

  • Rechtsgrundlage = TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
  • Nach §620 BGB sind befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich möglich
  • Gründe gegen Arbeitsvertragsbefristungen: Arbeitgeber könnten durch kurze Fristen erreichen, dass Personalabbau ohne  Kündigungen und die damit verbundenen strengen Richtlinien des Kündigungsschutzes möglich ist

1.2.2.1Anwendbarkeit des TzBfG

  • Alle Arbeitsverhältnisse, die nach §3 TzBfG befristet sind:
    • Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig befristet
    • Dauer des Vertrages ergibt sich aus der Tätigkeit / dem Zweck, z.B. der Dauer eines Projekts
  • Es gibt keine Kleinbetriebsklausel mehr, d.h. die Regelung gilt für alle Betriebe

1.2.2.2Voraussetzungen

  • Schriftform (§14 IV)
  • Sachgrundbefristung (§14 I)
    • Der Grund der Befristung ist im Zweifelsfall durch den Arbeitgeber zu beweisen
    • Gründe: Probezeit, Saisonarbeit, Vertretung, Festlegung in gerichtlichem Vergleich, Drittelmittelfinanzierung (Arbeitsplatz durch Fördermittel finanziert), Arbeitnehmerwunsch
    • Je öfter eine solche Befristung verlängert wird, um so schwerer wird die Beweisführung des Grundes, so dass im Zweifel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht
  • Wenn kein Sachgrund vorliegt (§14 II)
    • Maximale Befristung auf 2 Jahre
    • Maximal 3 Verlängerungen
    • Verlängerung:
      • Muß nahtlos erfolgen (keine Tage zwischen den Verträgen)
      • Setzt gleiches Arbeitsverhältnis (Lohn, Tätigkeit, Arbeitszeit) voraus
    • Ohne Sachgrund darf eine befristete Anstellung nur erfolgen, wenn noch nie ein befristetes Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen bestanden hatte

1.2.2.3Rechtsfolgen

  • Im Falle einer unzulässigen Befristung wird das Arbeitsverhältnis unbefristet
  • Unwirksame Befristung muß innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages geltend gemacht werden, sonst wird die Befristung wirksam (Befristungsfiktion)
  • Weitere Pflichten des Arbeitgebers (§§18,19):
    • Arbeitgeber muß über unbefristete Arbeitsverträge informieren (ggü. allen befristeten Arbeitnehmern)
    • Arbeitnehmer, Betriebsrat müssen über Befristungen informiert sein
    • Für befristete Arbeitsverhältnisse muß ebenfalls Weiterbildung stattfinden
  • Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf einer Befristung noch ein paar Tage mit Wissen des Arbeitgebers weiter, so wird das Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet (§15 V)

 

Weitere Gesetze: Hochschulrahmengesetz, Ärzte im Praktikum

1.2.3 Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung?

=>Rechtsgrundlage ist ebenfalls das TzBfG

 

  • Begriff des Teilzeitbeschäftigten (§2): Die Arbeitszeit ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
  • Begriff des geringfügig Beschäftigten (§2 II): Sind Arbeitnehmer. Entsprechen ganz normalen Teilzeitbeschäftigten. =>Unterschiede sind bei der Sozialversicherung

1.2.3.1Diskriminierungsverbot (§4)

  • Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund vor
  • Es gelten für alle Beschäftigten die gleichen Ansprüche proportional, z.B. beim Weihnachtsgeld
  • Gegenläufige schriftliche Vereinbarungen oder einseitige Maßnahmen sind somit unwirksam
  • Aber: eine Schlechterstellung aus sachlichen Gründen ist möglich

 

Sachliche Gründe

Keine Gründe

  • Arbeitsleistung geringer
  • Qualifikation schlechter
  • Weniger Berufserfahrung
  • Studenten- oder Schülereigenschaft
  • Anderweitige Existenzabsicherung =>Job ist nur Nebentätigkeit
  • Geringfügige Beschäftigung

 

  • Anspruch auf Zuschläge für Überstunden ist umstritten
  • Sozialzuschläge z.B. für Kinder müssen voll bezahlt werden (nicht nur anteilig)

 

F
A
L
L

Ein Vollzeitbeschäftigter bekommt 25€ pro h. Die studentische Teilzeitkraft bekommt nur 15€, weil er ja studentische Vergünstigungen hat. Ist dies rechtens?

  • AGL: Der Student hat Anspruch auf Zahlung von 25€ pro h, wenn eine Diskriminierung nach §4 TzBfG vorliegt
  • Prüfung: Gleiche Tätigkeit, Studentenstatus ist kein sachlicher Grund, keine Aussagen über Lohnstaffelung nach Zugehörigkeit

Fazit: Anspruch auf gleichen Lohn und Nachzahlung bis zur Verjährung (4 Jahre)

1.2.3.2Förderung der Teilzeit

  • Stellenausschreibungen sollten, wenn möglich, auch als Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden
  • Arbeitgeber hat Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, die Teilzeit wünschen, sowie ggü. dem Betriebsrat
  • Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§8 TzBfG)

 

Arbeitszeitverringerung:

  • Voraussetzungen:
    • Arbeitsverhältnis muß seit mehr als 6 Monaten bestehen
    • Mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb
    • Konkrete Mitteilung des Arbeitnehmers über den Wunsch der Arbeitszeitverringerung und der Verteilung der Arbeitszeit
    • Mitteilung muß mind. 3 Monate vor dem gewünschten Beginn erfolgen, ansonsten verschiebt sich der Beginn entsprechend
    • Es muß zu einer Erörterung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, zwecks einer einvernehmlichen Regelung
    • Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung sprechen
  • Rechtsfolgen:
    • Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen (ggf. gerichtliche Durchsetzung =>Arbeitgeber hat Beweislast)
    • Bei keiner Reaktion des Arbeitgebers bis 1 Monat vor gewünschten Beginn gilt §8 IV: automatische Verringerung bei der gewünschten Arbeitzeitverteilung
  • Möglichkeit einer weiteren Arbeitszeitreduzierung ist nach §8 VI erst nach weiteren 2 Jahren möglich
  • Verlängerung der Arbeitszeit (§9):
    • Kein zwingender Anspruch
    • Aber bevorzugte Berücksichtigung bei Ausschreibung einer entsprechenden Position
  • Ein Ausschluß des Verringerungsanspruchs ist nicht möglich =>§8 gilt zwingend

 

F
A
L
L

Die aktuelle Arbeitszeitverteilung ist dem Arbeitnehmer unangenehm. Er möchte daher eine neue Aufteilung seiner Arbeitszeit. Hat er einen Anspruch?

  • AGL: Er hätte einen Anspruch, wenn §8 TzBfG auch die reine Umverteilung der Arbeitszeit umfassen würde.
  • Prüfung: Die Umverteilung der Arbeitszeit ist nur der Verringerung nachgeordnet und somit nicht separat durchsetzbar

Fazit: Eine Umverteilung ist ohne gleichzeitige Arbeitzeitverringerung nicht zwingend durchsetzbar

 


 
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