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Beginn v. Arbeitsverhältnissen |
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Recht -
Arbeitsrecht
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1.2.2
Befristete
Arbeitsverhältnisse
- Rechtsgrundlage = TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
- Nach §620 BGB sind befristete Arbeitsverhältnisse grundsätzlich möglich
- Gründe gegen Arbeitsvertragsbefristungen: Arbeitgeber könnten durch kurze Fristen erreichen, dass Personalabbau ohne Kündigungen und die damit verbundenen strengen Richtlinien des Kündigungsschutzes möglich ist
1.2.2.1Anwendbarkeit des
TzBfG
- Alle Arbeitsverhältnisse, die nach §3 TzBfG befristet sind:
- Dauer des Arbeitsverhältnisses ist kalendermäßig befristet
- Dauer des Vertrages ergibt sich aus der Tätigkeit / dem Zweck, z.B. der Dauer eines Projekts
- Es gibt keine Kleinbetriebsklausel mehr, d.h. die Regelung gilt für alle Betriebe
1.2.2.2Voraussetzungen
- Schriftform (§14 IV)
- Sachgrundbefristung (§14 I)
- Der Grund der Befristung ist im Zweifelsfall durch den Arbeitgeber zu beweisen
- Gründe: Probezeit, Saisonarbeit, Vertretung, Festlegung in gerichtlichem Vergleich, Drittelmittelfinanzierung (Arbeitsplatz durch Fördermittel finanziert), Arbeitnehmerwunsch
- Je öfter eine solche Befristung verlängert wird, um so schwerer wird die Beweisführung des Grundes, so dass im Zweifel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht
- Wenn kein Sachgrund vorliegt (§14 II)
- Maximale Befristung auf 2 Jahre
- Maximal 3 Verlängerungen
- Verlängerung:
- Muß nahtlos erfolgen (keine Tage zwischen den Verträgen)
- Setzt gleiches Arbeitsverhältnis (Lohn, Tätigkeit, Arbeitszeit) voraus
- Ohne Sachgrund darf eine befristete Anstellung nur erfolgen, wenn noch nie ein befristetes Arbeitsverhältnis mit diesem Unternehmen bestanden hatte
1.2.2.3Rechtsfolgen
- Im Falle einer unzulässigen Befristung wird das Arbeitsverhältnis unbefristet
- Unwirksame Befristung muß innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Vertrages geltend gemacht werden, sonst wird die Befristung wirksam (Befristungsfiktion)
- Weitere Pflichten des Arbeitgebers (§§18,19):
- Arbeitgeber muß über unbefristete Arbeitsverträge informieren (ggü. allen befristeten Arbeitnehmern)
- Arbeitnehmer, Betriebsrat müssen über Befristungen informiert sein
- Für befristete Arbeitsverhältnisse muß ebenfalls Weiterbildung stattfinden
- Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf einer Befristung noch ein paar Tage mit Wissen des Arbeitgebers weiter, so wird das Arbeitsverhältnis automatisch unbefristet (§15 V)
Weitere Gesetze: Hochschulrahmengesetz, Ärzte
im Praktikum
1.2.3
Vollzeit oder
Teilzeitbeschäftigung?
=>Rechtsgrundlage
ist ebenfalls das TzBfG
- Begriff des Teilzeitbeschäftigten (§2): Die Arbeitszeit ist kürzer als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten
- Begriff des geringfügig Beschäftigten (§2 II): Sind Arbeitnehmer. Entsprechen ganz normalen Teilzeitbeschäftigten. =>Unterschiede sind bei der Sozialversicherung
1.2.3.1Diskriminierungsverbot
(§4)
- Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund vor
- Es gelten für alle Beschäftigten die gleichen Ansprüche proportional, z.B. beim Weihnachtsgeld
- Gegenläufige schriftliche Vereinbarungen oder einseitige Maßnahmen sind somit unwirksam
- Aber: eine Schlechterstellung aus sachlichen Gründen ist möglich
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Sachliche
Gründe
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Keine
Gründe
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- Arbeitsleistung geringer
- Qualifikation schlechter
- Weniger Berufserfahrung
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- Studenten- oder Schülereigenschaft
- Anderweitige Existenzabsicherung =>Job ist nur Nebentätigkeit
- Geringfügige Beschäftigung
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- Anspruch auf Zuschläge für Überstunden ist umstritten
- Sozialzuschläge z.B. für Kinder müssen voll bezahlt werden (nicht nur anteilig)
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Ein Vollzeitbeschäftigter bekommt 25€ pro h.
Die studentische Teilzeitkraft bekommt nur 15€, weil er ja studentische
Vergünstigungen hat. Ist dies rechtens?
- AGL: Der Student hat Anspruch auf Zahlung von 25€ pro h, wenn eine Diskriminierung nach §4 TzBfG vorliegt
- Prüfung: Gleiche Tätigkeit, Studentenstatus ist kein sachlicher Grund, keine Aussagen über Lohnstaffelung nach Zugehörigkeit
Fazit: Anspruch auf gleichen Lohn und Nachzahlung bis zur Verjährung
(4 Jahre)
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1.2.3.2Förderung der
Teilzeit
- Stellenausschreibungen sollten, wenn möglich, auch als Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden
- Arbeitgeber hat Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, die Teilzeit wünschen, sowie ggü. dem Betriebsrat
- Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§8 TzBfG)
Arbeitszeitverringerung:
- Voraussetzungen:
- Arbeitsverhältnis muß seit mehr als 6 Monaten bestehen
- Mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb
- Konkrete Mitteilung des Arbeitnehmers über den Wunsch der Arbeitszeitverringerung und der Verteilung der Arbeitszeit
- Mitteilung muß mind. 3 Monate vor dem gewünschten Beginn erfolgen, ansonsten verschiebt sich der Beginn entsprechend
- Es muß zu einer Erörterung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen, zwecks einer einvernehmlichen Regelung
- Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung sprechen
- Rechtsfolgen:
- Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen (ggf. gerichtliche Durchsetzung =>Arbeitgeber hat Beweislast)
- Bei keiner Reaktion des Arbeitgebers bis 1 Monat vor gewünschten Beginn gilt §8 IV: automatische Verringerung bei der gewünschten Arbeitzeitverteilung
- Möglichkeit einer weiteren Arbeitszeitreduzierung ist nach §8 VI erst nach weiteren 2 Jahren möglich
- Verlängerung der Arbeitszeit (§9):
- Kein zwingender Anspruch
- Aber bevorzugte Berücksichtigung bei Ausschreibung einer entsprechenden Position
- Ein Ausschluß des Verringerungsanspruchs ist nicht möglich =>§8 gilt zwingend
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F
A
L
L
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Die aktuelle Arbeitszeitverteilung ist dem
Arbeitnehmer unangenehm. Er möchte daher eine neue Aufteilung seiner
Arbeitszeit. Hat er einen Anspruch?
- AGL: Er hätte einen Anspruch, wenn §8 TzBfG auch die reine Umverteilung der Arbeitszeit umfassen würde.
- Prüfung: Die Umverteilung der Arbeitszeit ist nur der Verringerung nachgeordnet und somit nicht separat durchsetzbar
Fazit: Eine Umverteilung ist ohne gleichzeitige
Arbeitzeitverringerung nicht zwingend durchsetzbar
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