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Beginn v. Arbeitsverhältnissen |
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Recht -
Arbeitsrecht
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Begründung eines
Arbeitsverhältnisses
1.1
Abschlussfreiheit
- Es gibt keine rechtliche Arbeitspflicht in Deutschland (außer der Bereitstellungspflicht beim Bezug von Arbeitslosengeld)
- Es gibt auch kein Recht auf Arbeit in Deutschland
- Ausnahmen von der Abschlussfreiheit, d.h. ein Vertrag kommt ohne Angebot und Annahme zustande:
- §78a BetrVG:
- ein Auszubildender ist Mitglied der JAV, des Betriebsrates oder einer sonstigen Arbeitnehmervertretung
- nach Abschluß der Ausbildung hat der Azubi ein Recht auf Fortsetzung des Arbeitsvertrages
- Vorraussetzung: schriftliche Verlangung der Weiterbeschäftigung mindestens 3 Monate vor Ende der Ausbildung
- Rechtsfolge: es entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag
- §10 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz)
- Betrifft Zeitarbeitsfirmen
- Zeitarbeitsfirmen brauchen eine behördliche Genehmigung
- Normalerweise hat der Arbeitnehmer mit der Zeitarbeitsfirma einen Arbeitsvertrag und die Zeitarbeitsfirma mit dem Entleihungsunternehmen einen Überlassungsvertrag
- Hat die Zeitarbeitsfirma keine behördliche Genehmigung sind der Arbeitsvertrag und der Überlassungsvertrag nichtig und es entsteht automatisch ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleihungsunternehmen
- Der Arbeitsvertrag entspricht dann inhaltlich dem, der vorher zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Arbeitnehmer bestand
- Anspruch auf Teilzeit
1.2
Gestaltungsmöglichkeiten
im Arbeitsvertrag
1.2.1
Einstellung von
Arbeitnehmern oder Selbstständigen
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Vorteile
eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitgebers
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Nachteile
eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitgebers
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- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Stundensatz ist ggf. geringer
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- Kündigungsschutz
- SV-Beiträge sind zu zahlen
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Vorteile
eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers
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Nachteile
eines Arbeitnehmers aus Sicht des Arbeitnehmers
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- Kündigungsschutz
- Soziale Absicherung
- Mutterschutz / Erziehungsurlaub
- Festes Einkommen
- Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaubsanspruch
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- Vorgeschriebene soziale Beiträge
- Keine steuerlichen Gestaltungsspielräume oder Wahl des Arbeitsstils
- Wenig Freiheiten
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- Für einen Selbstständigen gelten die Argumente umgekehrt
- Der Arbeitgeber hat keine Wahlmöglichkeit zw. Arbeitnehmer und Selbstständigen, da dies durch die Tätigkeit bereits vorgegeben ist
- Z.B. kann jemand, der auf Weisungen angewiesen ist, nicht selbstständig sein =>Scheinselbstständigkeit ist nicht zulässig
1.2.1.1Scheinselbständigkeit
- Grundsätzlich ist die Bezeichnung im Vertrag als Freiberufler unbedeutend, ob es sich um einen Selbständigen oder Angestellten handelt
- Ob jemand ein Arbeitnehmer ist, ist nur von der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses abhängig
- Scheinselbständigkeit = jmd. ist lt. Vertrag Selbständig / freier Mitarbeiter, jedoch tatsächlich entspricht seine Arbeit der eines Angestellten
- §7 IV SGB IV (SGB=Sozialgesetzbuch): Wenn 3 der folgenden 5 Merkmale erfüllt sind, wird vermutet, dass ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt:
- Es werden keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt
- Es gibt nur einen Auftraggeber
- Es wird eine typische Arbeitnehmertätigkeit ausgeführt
- Kein unternehmerisches Handeln (eigener Marktauftritt, Akquise)
- Gleiche Tätigkeit wurde vorher als Arbeitnehmer ausgeführt, bevor das Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde
- §7 gilt prinzipiell nur zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht und ist daher nicht zwingend fürs Arbeitsrecht =>die Kriterien können dennoch zur Prüfung verwandt werden
1.2.1.2Arbeitnehmerbegriff
- durch die Rechtssprechung entstanden
- wesentliche Merkmale / Indizien:
- Persönliche Abhängigkeit / Weisungsgebundene Tätigkeit
- Eingliederung in die Betriebsorganisation
- Keine freie Arbeitsgestaltung (Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsumfang) / Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel
- Orientierung am §84 I (2) HGB (Handelsvertreter)
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Es existiert ein Vertrag über freie
Mitarbeit als Tankwart. Der Vertrag sieht keine Kündigungsfrist, festen Lohn
und selbständige Schichteinteilung vor. Der Mitarbeiter möchte jetzt
bezahlten Urlaub. Ist er Arbeitnehmer und hat somit Anspruch?
- AGL: Scheinselbständigkeit
- Die Vertragsbezeichnung ist unbedeutend
- Für die freie Mitarbeit spricht die freie Schichteinteilung
- Für Anstellung sprechen Abhängigkeit, betriebliche Eingliederung, fester Lohn, keine freie Arbeitsgestaltung, keine Möglichkeit für Dritte zu arbeiten, Höchstpersönlichkeit (=>die Arbeit muß durch Ihn selbst erbracht werden), keine eigenen Mitarbeiter, typische Arbeitnehmertätigkeit
Fazit: Aufgrund der Indizien ist von einer Arbeitnehmertätigkeit
auszugehen. Er hat somit einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
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Eine Hostess hat bei einer Agentur einen
Agenturvertrag. Es ist die einzige Anstellung. Die Termine kann sie selber
wählen, bespricht jedoch jeweils vor dem Termin das Vorgehen mit der Agentur.
Nebenbei erledigt sie Papierkram der Agentur und leiht sich Kleidung. Ist sie
Arbeitnehmer?
- AGL: Scheinselbständigkeit / Arbeitnehmerbegriff
- Vertragsbezeichnung als Agenturvertrag ist unbedeutend
- Indizienprüfung nach §7 SGB IV und §84 I HGB:
- Arbeitnehmerindizien:
- Keine eigenen Angestellten
- Nutzt Arbeitsmaterialien des Arbeitgebers (Kleidung)
- Nur ein Arbeitgeber / Auftraggeber
- Höchstpersönlichkeit
- Kein unternehmerisches Handeln (Aufträge durch die Agentur)
- Selbständigkeitsindizien:
- Nur sehr geringe betriebliche Eingliederung
- Termine können frei eingeteilt werden
Fazit: Durch die geringe betriebliche Eingliederung und die freie
Terminwahl ist tendenziell eine Selbständigkeit anzunehmen.
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Wie kann eine Gaststätte einen Kellner
beschäftigen, ohne dass er Angestellter ist?
- Scheingesellschafter
- Kellner wird Subunternehmer =>Aber: Weisungsabhängigkeit bleibt bestehen
Fazit: keine der Möglichkeiten ist rechtlich umsetzbar. Die
Anstellung muß somit als Angestellter erfolgen.
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- Scheinselbständigkeit wird durch Betriebsprüfung oder Feststellungsklage / Statusklage aufgedeckt
- Rechtsfolgen der Aufdeckung von Scheinselbständigkeit:
- Arbeitgeber hat alle Sozialversicherungsbeiträge für bis zu 4 Jahre (Verjährungsfrist) nachzuzahlen inkl. der Arbeitnehmerbeiträge
- Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitnehmer (§28g SGB IV):
- Wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ist kein Anspruch gegeben
- Sonst können Teile des Gehalts bis zur Pfändungsfreigrenze für maximal 3 Monate gepfändet werden =>weitere Ansprüche verfallen
- Rückerstattung einer höheren Vergütung als freier Angestellter:
- Bisher galt die Rechtsauffassung, dass kein Anspruch besteht seitens des Arbeitgebers
- Die Rechtsauffassung ist jedoch derzeit immer mehr der Ansicht, dass eine teilweise Rückerstattung gerecht wäre
1.2.1.3Angestellte vs.
Arbeiter
- Früher war der Angestellte bessergestellt
- Es gibt unterschiedliche Kündigungsfristen
- Arbeiter = körperliche Tätigkeiten
- Angestellter = geistige Tätigkeiten
- Im Arbeitsrecht wird keine Unterscheidung mehr vorgenommen
- Wichtig noch im Tarifrecht und der Rentenversicherung (Arbeiter =>LVA; Angestellte =>BfA)
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