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Rechtsgrundlagen Arbeitsrecht Drucken
Recht - Arbeitsrecht

1    Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts

=>Arbeitsrecht ist ein Sonderrecht z.G. der Arbeitnehmer

=>es gibt kein direktes Arbeitsgesetzbuch

1.1 Arbeitsvertrag

  • Für viele arbeitsrechtliche Fragen wird zunächst eine Regelung im Arbeitsvertrag geprüft
  • AGL: Arbeitsvertrag
    • 2 übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
    • es gibt keine Vertragsabschlußpflicht (2 Ausnahmen)=>Vertragsfreiheit
    • keine Inhaltsvorschriften (Inhaltsfreiheit) =>ist z.G. der Arbeitnehmer eingeschränkt

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Der Lohn eines Arbeiters liegt deutlich unter den Tariflohn. Alle anderen Beschäftigten bekommen mehr als den Tariflohn

  • AGL: Arbeitsvertrag
  • Zwischenergebnis: im Vertrag ist ein niedrigerer Lohn vereinbart
  • AGL: §138 BGB (Sittenwidrige Geschäfte und Wuchergeschäfte sind nichtig)
  • Prüfung: Es liegt ein auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung vor (externe Faktoren, wie das Lohnniveau im Ausland bei Gastarbeitern bleiben unbeachtet)
  • Zwischenergebnis: es gibt keine individualrechtliche Lohnvereinbarung
    =>es gilt somit §612 II BGB, d.h. der übliche Lohn (Tariflohn) ist zu zahlen
  • Eine Nachzahlung des Lohnes kann bis zur Verjährung (4 J.) verlangt werden

=>es liegt somit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit vor

 

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Die Betriebsvereinbarung legt fest, dass spätestens 4 Wochen nach Ausscheiden aus dem Betrieb alle Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Die Betriebsvereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages (Vertragspunkt „10. Sonstiges"). Ist die Frist gerechtfertigt?

  • AGL: Arbeitsvertrag
  • Zwischenergebnis: Ein Arbeitsvertrag ist gegeben. Ist jedoch die Frist wirksam?
  • Überraschungsklausel nach §305ff. BGB (ehem. AGBG) gilt auch für Arbeitsrecht unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten =>gilt jedoch nicht für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Es gibt jedoch auch den Vorrang der Individualabrede
  • Fazit: da die Klausel im Arbeitsvertrag unter Punkt 10 und dort auch nur mit einem Verweis belegt ist, ist nicht zu schlussfolgern, dass der Punkt „Sonstiges" eine Forderungsausschlussklausel enthält =>es ist somit eine Überraschungsklausel =>die Frist ist nicht wirksam

=>es liegt somit eine Einschränkung der Vertragsfreiheit vor

1.2 Betriebliche Übung

  • Keine gesetzliche Regelung =>Richterrecht
  • Kein Gewohnheitsrecht
  • Voraussetzungen:
    • In zeitlicher Hinsicht mehrfach vorgenommenes tatsächliches Verhalten (z.B. Weihnachtsgeldzahlung) =>mehrfach = mind. 3 Mal
    • Vertrauenstatbestand, d.h. Arbeitnehmer können darauf Vertrauen, dass das Verhalten auch weiter besteht (Vertrauen entsteht durch Gleichförmigkeit, z.B. immer gleiche Höhe des Weihnachtsgeldes)
    • Zahlung darf nicht gegen zwingendes Recht verstoßen
    • Kein Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt bei jeder Leistung
    • Keine Existenzgefährdung für den Betrieb durch die Leistung
    • Keine negative betriebliche Übung =>nach 3 Mal Nichtausführung des Verhaltens in Folge verfällt die betriebliche Übung
  • Rechtsfolge: Vertragsfiktion =>Vertragstheorie des BAG
  • Eine Änderung der betrieblichen Übung ist durch Änderungsvereinbarung oder Aufhebungsvereinbarung möglich (Vertrag durch Angebot und Annahme)

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Seit 4 Jahren ist der Rosenmontag frei, ohne dass im Arbeitsvertrag eine Regelung existiert. Dieses Jahr soll dies nicht so sein, laut Arbeitgeber. Ist dies rechtens?

  • AGL: betriebliche Übung
  • Prüfung:
    • Mehrfache Ausführung: Ja
    • Vertrauenstatbestand: Ja
    • Verstoß gegen zwingendes Recht: Nein
    • Widerrufsvorbehalt: Nein
    • Existenzgefährdung: Nein
    • Negative betriebliche Übung: Nein
  • Fazit: es liegt betriebliche Übung vor, d.h. es ist frei am Rosenmontag

1.3 Betriebsvereinbarung

  • Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ,d.h. eine Betriebsvereinbarung setzt einen Betriebsrat voraus
  • Kollektivnormenvertrag =>gilt für alle Arbeitnehmer
  • Regelung im Betriebsverfassungsgesetz §77
  • Schriftformerfordernis
  • Zulässiger Regelungsinhalt:
    • Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverträgen
    • Betriebliche Fragen
    • Betriebsverfassungsrechtliche Fragen
  • Regelungssperre nach §77 II: Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelte, die tariflich geregelt sind, oder in der Regel tariflich geregelt werden
    =>Ziel: Schutz von schwachen Betriebsräten gegenüber den mächtigen Arbeitgebern

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Betriebrat beschließt, außertarifliche Mitarbeiter auch nach Tarif zu bezahlen, wodurch diese sich besser stellen würden. Ist dies Zulässig?

  • AGL: Betriebsvereinbarung
  • Prüfung der Zulässigkeit der Regelung
    • Generell: Günstigkeitsprinzip, d.h. für den Arbeitnehmer vorteilhafte Regelungen sind zulässig
    • Aber: Regelungsverbot nach §77 III BetrVG

Fazit: Vereinbarung unwirksam. In diesem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip nicht

  • Auswirkungen einer Betriebsvereinbarung (§77 IV BetrVG):
    • Sie gilt unmittelbar/ direkt, d.h. sie bedarf keiner Umsetzung oder Aufnahme in den Arbeitsvertrag
    • Sie gilt zwingend, d.h. Abweichungen, z.B. in einzelnen Arbeitsverträgen sind nicht zulässig
    • Sie gilt für alle im Betrieb
    • Keine Verzichtsmöglichkeit für die Regelung durch den Arbeitgeber
    • Ausschlussfristen und Verjährungsfristen werden eingeschränkt

1.4 Tarifverträge

Vertragspartner bei Tarifverträgen

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  • Wann gilt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
    • Bei Tarifbindung
      • Entsteht durch beiderseitige Mitgliedschaft (Arbeitgeber beim Arbeitgeberverband und Arbeitnehmer bei der Gewerkschaft) oder
      • Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesarbeitsministerium (v.a. im Baugewerbe, Reinigungsgewerbe)
      • Wirkung hier: unmittelbar und zwingend
    • Bei individueller Bezugnahme im Arbeitsvertrag, dass Tarifvertrag Bestandteil ist
      • Wirkung hier: mittelbar und nicht zwingend, d.h. es kann z.B. ein abweichender Lohn vereinbart werden

1.5 Arbeitsrechtliche Gesetze

  • Man unterscheidet:
    • Zwingende Gesetze, die nicht durch Abreden umgangen werden können =>Sonderrecht für Arbeitnehmer =>umfaßt die meisten Gesetze
    • Tariflich dispositive Gesetz, d.h. im Arbeitsvertrag sind keine Abweichungen zulässig vom Gesetz, jedoch können die Tarifparteien im Tarifvertrag eine andere Regelung herbeiführen, z.B. bei den Kündigungsfristen (§622 IV BGB)
    • Dispositive Gesetze, diese Gesetze können durch Individualabrede umgangen werden

1.6 Arbeitsrecht und Grundrechte / Grundgesetz

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Ein Bankangestellter aus der Kundenberatung möchte mit zerrissenen Jeans zur Arbeit kommen und beruft sich auf sein Persönlichkeitsrecht.

  • AGL: Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 und 2 Grundgesetz)
  • Persönlichkeitsrecht muß in Einklang gebracht werden mit der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Arbeitgebers

Fazit: Zerrissene Jeans sind nicht möglich, da diese dem Geschäft schädigen und Kunden abschrecken würden

Aber: Wenn der Arbeitnehmer keinen Kundenkontakt hätte, würde das Persönlichkeitsrecht Vorrang haben

 

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Aufgrund einer Randgruppenzugehörigkeit wird einem Mitarbeiter keine Zusatzvergütung gewährt. Ist die zulässig?

  • AGL: Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG)
  • Individuelle Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich
  • Aber: Wenn eine Leistung nach allgemeingültigen Kriterien geleistet wird, darf niemand, der die Kriterien erfüllt ausgeschlossen werden

Fazit: Es besteht ein Anspruch auf Zahlung

Gilt für Diskriminierungen wegen des Geschlechts, Abstammung, Rasse, Glauben, Sprache und weiteren.

 

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Ein Bankangestellter verteilt in seiner Freizeit Flugblätter die gegen die Politik seiner Bank gerichtet sind. Ist dies zulässig:

  • AGL: Meinungsfreiheit
  • Wenn der Angestellte dies als reine Privatsache tut ist es zulässig
  • Wenn er die Flugblätter direkt vor der Bank verteilt und damit dem Geschäft schadet ist es nicht zulässig.

Fazit: Die Zulässigkeit hängt vom Schaden für die Bank ab.

1.7 EU-Recht

  • EG-Vertrag
    • Unmittelbar geltendes Recht
    • Artikel 141 =>gleiche Vergütung für Männer und Frauen
    • Artikel 39 =>Freizügigkeit innerhalb der EU, d.h. jeder kann innerhalb der EU-Staaten eine Arbeit aufnehmen
  • EU-Verordnungen
    • Gelten unmittelbar
    • Keine speziellen Verordnungen zum Arbeitsrecht
  • EU-Richtlinien
    • Gelten mittelbar =>Bedürfen noch der Umsetzung in nationales Recht innerhalb einer festgelegten Frist
    • Z.B. Nachweisrichtlinie =>Umsetzung im deutschen Nachweisgesetz
    • Z.B. Betriebsübergabe =>Umsetzung in §613a BGB

1.8 Richterrecht

  • Rechtschöpfungsfunktion =>z.B. bei betrieblicher Übung und Abmahnungsrecht
  • Auslegungsfunktion von unbestimmten Rechtsbegriffen =>z.B. unzumutbar und dringender betrieblicher Grund)

1.9 Verhältnis der Rechtsquellen zueinander

  • Günstigkeitsprinzip =>die beste Quelle für den Arbeitnehmer kann gewählt werden oder es können stets Regelungen zu Gunsten der Arbeitnehmer getroffen werden  (Ausnahme: Betriebsvereinbarung)
  • Innerhalb der Rangstufe (z.B. verschiedene Tarifverträge) =>der aktuellste Vertrag gilt
  • Spezialitätsprinzip =>es gilt immer der zutreffendste Vertrag, z.B. der Tarifvertrag für die entsprechende Branche
  • Individualarbeitsrecht = Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Kollektivarbeitsrecht = Rechtsbeziehung zw. Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, Arbeitgeber und Gewerkschaft sowie Betriebsrat und Arbeitgeber
 
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