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Die OHG Drucken
Recht - Handelsrecht

1      Die offene Handelsgesellschaft (OHG, §§105ff. HGB)

1.1    Begriff und Rechtsnatur

  • Sonderform der GbR
  • Traditionell im Mittelstand verankert
  • Hat gewisse Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung der Gesellschafter, sowie des persönlichen Einsatzes
  • Vorschriften der §§705ff. BGB finden Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen im HGB vermerkt sind
  • Begriff der OHG (§105 HGB):
    • Entspricht dem einer GbR
    • Der gemeinsame Zweck besteht in der Betreibung eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma (Handelsgewerbe = jedes Gewerbe n. §1 HGB)
  • Typenzwang: sobald 2 Leute unter einer Firma ein Handelsgewerbe betreiben sind sie eine OHG, unabhängig, welche Rechtsbezeichnung sie tragen
  • HR-Eintragung ist nur deklatorisch ->Aufnahme der Geschäfte begründet bereits die OHG
  • Rechtsnatur der OHG (§124 HGB):
    • Teilrechtsfähig
    • Kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Rechte an Grundstücken erwerben, Klagen und verklagt werden
    • ->es müssen somit nicht die Gesellschafter verklagt werden ->Verklagung der Gesellschaft ist möglich
  • Anspruchsgrundlage, wenn es um Kaufverträge geht: §433 BGB in Verbindung mit §124 HGB

1.2    Errichtung einer OHG (§123)

  • Nach außen:
    • Eintragung ins Handelsregister oder
    • Aufnahme der Geschäfte (weite Auslegung, d.h. Bestellung von Briefbögen, Web-Auftritt oder Anmietung von Gewerberäumen reicht bereits) ->Voraussetzungen:
      • Geschäfte werden im Namen der OHG abgeschlossen
      • Alle Gesellschafter sind mit der Aufnahme der Geschäfte einverstanden
  • Nach innen: Gesellschaftervertrag begründet die OHG

1.3    Innenverhältnis der OHG (§109ff HGB)

Rechte und Pflichten der Gesellschafter:

  • Beitragspflicht und Verzinsungspflicht (§111)
  • Aufwendungsersatzansprüche (§110)
  • Wettbewerbsverbot (§112) ->bei Verstoß Schadensersatz (§113)
  • Verpflichtung zur Geschäftsführung (§114)
    • Einzelgeschäftsführung für gewöhnliche Geschäfte (§115), soweit kein Widerspruch zum betreffenden Geschäft durch einen Gesellschafter vorliegt
    • Gesamtgeschäftsführung für außergewöhnliche Geschäfte sowie die Bestellung von Prokura (§116)
    • Vertragliche Regelung kann anderes vereinbaren
    • Selbstorganschaft als Grundsatz, jedoch Prokuristen möglich und Geschäftsführung durch Dritte, solange mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung

1.4    Außenverhältnis der OHG (§§123ff. HGB)

  • Vertretung der Gesellschaft nach außen
  • Firmenname, der nach außen die Gesellschaft repräsentiert
  • Vertretung der OHG (§125 HGB):
    • Jeder Gesellschafter hat Vertretungsmacht, solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist
    • Es erfolgt eine Zuordnung von Rechtsgeschäften zur OHG, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte. Voraussetzungen:
      • Eigene Willenserklärung
      • Handlungsspielraum (Abgrenzung zum Boten)
      • Handelt im Namen des Vertretenen
      • Vertretungsmacht
    • Umfang der Vertretung:
      • Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten, sowie die Erteilung und der Widerruf von Prokura
      • Beschränkung ist Dritten ggü. unwirksam, es sei denn sie ist im Handelsregister vermerkt oder der Dritte wusste davon
    • Entziehung der Vollmacht ist nur gerichtlich möglich
  • Haftung gegenüber Dritten (§128 HGB)
    • Anspruchgrundlage: §128
    • Persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter
    • Andere Vereinbarungen sind ggü. Dritten unwirksam
    • Voraussetzungen:
      • Wirksame OHG nach §123
      • Er muß Gesellschafter sein
      • Verbindlichkeit der OHG (akzessorisch)
      • Keine Sozialverbindlichkeit ->§128 greift nur bei Forderungen Außenstehender gegen die Gesellschaft und ihre Gesellschafter ->betrifft nicht Forderungen der Gesellschafter untereinander sowie gegen die Gesellschaft
      • Keine Einwendungen nach §129 (z.B. Anfechtbarkeit der Forderung nach §§119,123 BGB)
    • Sozialverbindlichkeit: Verbindlichkeiten der OHG ggü. einem Gesellschafter bzw. Ansprüche der Gesellschafter untereinander
    • Gleichzeitige Verklagung der Gesellschaft nach §124 und der Gesellschafter nach §126 ist möglich, ohne dass eine Reihenfolge beachtet werden muß.
 
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