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Recht -
Handelsrecht
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Die offene
Handelsgesellschaft (OHG, §§105ff. HGB)
1.1
Begriff und
Rechtsnatur
-
Sonderform der GbR
-
Traditionell im
Mittelstand verankert
-
Hat gewisse
Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung der Gesellschafter, sowie des
persönlichen Einsatzes
-
Vorschriften der
§§705ff. BGB finden Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen im HGB
vermerkt sind
-
Begriff der OHG
(§105 HGB):
- Entspricht dem einer
GbR
- Der gemeinsame Zweck
besteht in der Betreibung eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma
(Handelsgewerbe = jedes Gewerbe n. §1 HGB)
-
Typenzwang: sobald 2
Leute unter einer Firma ein Handelsgewerbe betreiben sind sie eine OHG,
unabhängig, welche Rechtsbezeichnung sie tragen
-
HR-Eintragung ist
nur deklatorisch ->Aufnahme
der Geschäfte begründet bereits
die OHG
-
Rechtsnatur der OHG
(§124 HGB):
- Teilrechtsfähig
- Kann Rechte
erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Rechte an Grundstücken erwerben, Klagen
und verklagt werden
- ->es müssen
somit nicht die Gesellschafter verklagt werden ->Verklagung der Gesellschaft ist möglich
-
Anspruchsgrundlage,
wenn es um Kaufverträge geht: §433 BGB in Verbindung mit §124 HGB
1.2
Errichtung einer OHG
(§123)
-
Nach außen:
- Eintragung ins
Handelsregister oder
- Aufnahme der
Geschäfte (weite Auslegung, d.h. Bestellung von Briefbögen, Web-Auftritt oder
Anmietung von Gewerberäumen reicht bereits) ->Voraussetzungen:
- Geschäfte werden im
Namen der OHG abgeschlossen
- Alle Gesellschafter sind mit der
Aufnahme der Geschäfte einverstanden
-
Nach innen:
Gesellschaftervertrag begründet die OHG
1.3
Innenverhältnis der
OHG (§109ff HGB)
Rechte und Pflichten der Gesellschafter:
-
Beitragspflicht und
Verzinsungspflicht (§111)
-
Aufwendungsersatzansprüche
(§110)
-
Wettbewerbsverbot
(§112) ->bei Verstoß Schadensersatz (§113)
-
Verpflichtung zur
Geschäftsführung (§114)
- Einzelgeschäftsführung
für gewöhnliche Geschäfte (§115), soweit kein Widerspruch zum betreffenden
Geschäft durch einen Gesellschafter vorliegt
- Gesamtgeschäftsführung
für außergewöhnliche Geschäfte sowie die Bestellung von Prokura (§116)
- Vertragliche
Regelung kann anderes vereinbaren
- Selbstorganschaft
als Grundsatz, jedoch Prokuristen möglich und Geschäftsführung durch Dritte,
solange mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt
-
Gewinn- und
Verlustbeteiligung
1.4
Außenverhältnis der
OHG (§§123ff. HGB)
-
Vertretung der
Gesellschaft nach außen
-
Firmenname, der nach
außen die Gesellschaft repräsentiert
-
Vertretung der OHG
(§125 HGB):
- Jeder Gesellschafter
hat Vertretungsmacht, solange vertraglich nichts anderes vereinbart ist
- Es erfolgt eine
Zuordnung von Rechtsgeschäften zur OHG, wenn der Vertreter Vertretungsmacht hatte.
Voraussetzungen:
- Eigene
Willenserklärung
- Handlungsspielraum
(Abgrenzung zum Boten)
- Handelt im Namen des
Vertretenen
- Vertretungsmacht
- Umfang der
Vertretung:
- Alle gerichtlichen
und außergerichtlichen Tätigkeiten, sowie die Erteilung und der Widerruf von Prokura
- Beschränkung ist
Dritten ggü. unwirksam, es sei denn sie ist im Handelsregister vermerkt oder
der Dritte wusste davon
- Entziehung der
Vollmacht ist nur gerichtlich möglich
-
Haftung gegenüber
Dritten (§128 HGB)
- Anspruchgrundlage:
§128
- Persönliche Haftung
der einzelnen Gesellschafter
- Andere
Vereinbarungen sind ggü. Dritten unwirksam
- Voraussetzungen:
- Wirksame OHG nach
§123
- Er muß
Gesellschafter sein
- Verbindlichkeit der
OHG (akzessorisch)
- Keine
Sozialverbindlichkeit ->§128
greift nur bei Forderungen Außenstehender gegen die Gesellschaft und ihre
Gesellschafter ->betrifft nicht Forderungen der
Gesellschafter untereinander sowie gegen die Gesellschaft
- Keine Einwendungen
nach §129 (z.B. Anfechtbarkeit der Forderung nach §§119,123 BGB)
- Sozialverbindlichkeit:
Verbindlichkeiten der OHG ggü. einem Gesellschafter bzw. Ansprüche der
Gesellschafter untereinander
- Gleichzeitige
Verklagung der Gesellschaft nach §124 und der Gesellschafter nach §126 ist
möglich, ohne dass eine Reihenfolge beachtet werden muß.
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