bankstudent.de

wirtschaftsstudium.online

Alle Skripte als PDF
Die bankstudent.de BWL-CD
Die bankstudent.de BWL-CD
EUR11,99
EUR9,99
Du sparst: EUR2,00
bestellen

Hauptmenü
Login





Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren

Die GbR Drucken
Recht - Handelsrecht

1      Grundstrukturen der Gesellschaft

1.1      Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / bürgerliche Gesellschaft

1.1.1    Begriff

  • Regelung im BGB
  • Keine Formvorschriften (auch mündlicher Vertrag möglich)
  • Grundlage für alle Personengesellschaften (§§705 ff. BGB)
  • Durch den Gesellschaftsvertrag sollen die Gesellschafter gemeinsam die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes fördern
  • Z.B. ArGe „Potsdamer Platz"
  • Rechtsnatur der GbR:
    • Bisher besaß die GbR keine Rechtsfähigkeit, d.h. die Rechte und Pflichten wurden durch die Gesellschafter getragen
    • Nach einer BGH-Entscheidung 2001 kann die GbR, soweit es sich um eine Außen-GbR handelt auch in ihrem Namen verklagt werden ->damit werden sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter Träger von Rechten und Pflichten ->partielle Rechtsfähigkeit
  • Außen-GbR tritt auch nach außen auf, im Gegensatz zur Innen-GbR

1.1.2    Der Gesellschaftsvertrag

  • Zusammenkommen durch übereinstimmende Willenserklärungen ->Rechtsbindungswille entscheidend (Indizien, wie Entlohnung, Risiko, Regelmäßigkeit)
  • Mindestinhalt muß ein gemeinsamer Zweck sein
    • Zweckidentität ->alle Gesellschafter wollen das Gleiche
    • Jeder erlaubt Zweck ideeller oder erwerbswirtschaftlicher Natur ist zulässig
    • Nur der gemeinsame Kauf einer Sache reicht nicht als Zweck aus da dies nur eine Rechtsgemeinschaft ist ->es bedarf eines darüber hinausgehenden Zweckes als der bloßen Beteiligung
  • Z.B. eine Fahrgemeinschaft oder nichteheliche Gemeinschaft begründen keinen Gesellschaftsvertrag, es sei denn es ist so vereinbart oder aus Indizien erkennbar
  • Eine persönliche Beziehung ist keine BGB-Gesellschaft
  • Wenn es ein Ziel der Wertschöpfung gibt, kann auch eine Ehe zur BGB-Gesellschaft werden

1.1.3    Rechte und Pflichten der Gesellschafter

  • Beitragspflicht (§706 BGB)
    • Gegenstände, Sachen oder Vermögenswerte
    • Arbeit oder Kapital
    • Leistungen erfolgen in gleicher Höhe, wenn nicht vertraglich anders vereinbart
  • Keine Nachschusspflicht nach §707 BGB
    • Keine vertragliche Umgehung möglich, es sei denn, die Nachschusspflicht ist in der Höhe begrenzt und somit das Risiko abschätzbar
    • §707 BGB gilt nur, wenn sich nicht alle Gesellschafter über die Erhöhung einig sind
  • Geschäftsführungspflicht / Vertretung
  • Treuepflicht ->Interessen der Gesellschaft wahrnehmen ->Wettbewerbsverbot (nicht expliziert geregelt)
  • Offenlegungspflicht / Informationsrecht der Gesellschafter über Geschäftsvorgänge
  • Mitverwaltungsrechte / Stimmrechte
  • Gewinnbeteiligungsrecht / Verlustbeteiligungspflicht ->nach §722 zu gleichen Anteilen unabhängig von der Einlage, es sei denn, es wurde vertraglich anders geregelt

1.1.4    Geschäftsführung und Vertretung

  • Geschäftsführung = Führung der Geschäfte im Innenverhältnis = auf Verfolgung des Geschäftszweckes gerichtete Tätigkeit tatsächlicher Art
  • Vertretung = Vertretungsmacht nach außen = nach außen gerichtete Tätigkeit, um wirksame Geschäfte für und gegen die Gesellschaft abzuschließen
  • Geschäftsführung üben alle gemeinschaftlich aus (§709 BGB) ->keiner darf allein handeln ->Ausnahme: vertraglich abweichende Regelung
  • Vertretungsmacht hat nach §714 jeder mit Geschäftsführungsbefugnis ->aber: gemeinschaftliche Vertretung->Ausnahme: vertraglich abweichende Regelung
  • Ausnahme der gemeinschaftlichen Vertretung: Ziel der GbR ist die Gründung einer OHG, dann ist davon auszugehen, dass jeder Einzelvertretungsmacht hat
  • Ist Fremdorganschaft möglich?
    • Geschäftsführung kann bei einer GbR auch auf Dritte übertragen werden, aber es muß gewährleistet werden, dass zumindest ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt ->Komplettübertragung der Geschäftsführung / reine Fremdorganschaft nicht möglich
    • Vereinbarungsfähig sind sowohl Einzelgeschäftsführung als auch Gesamtgeschäftsführung
  • Bei Grundlagengeschäften müssen alle Gesellschafter zustimmen unabhängig von einer vertraglichen Regelung
  • Anspruchgrundlage bei der Verletzung der Geschäftsführung: pVV bzw.§280BGB neue Fassung ->Voraussetzungen:
    • Schuldverhältnis
    • Pflichtverletzung
    • Verschulden (Vorsatz / Fahrlässigkeit)
    • Schaden

1.1.5    Beendigung einer GbR

  • Verläuft in 2 Stufen:
    • Auflösung (GbR i.L. = in Liquidation)
    • Auseinandersetzung (tatsächliche und rechtliche Verteilung des Gesamthandsvermögens)
  • Gründe für eine Auflösung:
    • Zweckerreichung / Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§726 BGB)
    • Tod eines Gesellschafters (§727 BGB, Ausnahme: Fortsetzungsklausel)
    • Kündigung:
      • Vertragliche Fristregelung
      • Gesetzlich ist eine Kündigung jederzeit ohne Frist möglich, jedoch nicht zur Unzeit (§723)
      • Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist immer möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnis unzumutbar ist, z.B. Untreue, Unterschlagung ->keine Fristen nötig
      • Eine GbR für eine bestimmte Dauer darf nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden
    • Insolvenz
    • Nur noch ein Gesellschafter ->keine Gesellschaft mehr
    • Auslösungsbeschluß
  • Auseinandersetzung (§730ff):
    • Wenn nichts anderes vereinbart, gilt §731 für die Verteilung:
      • 1. Rückgabe eingebrachter Sachen
      • 2.Begleichung von Schulden
      • 3. Zurückzahlung der Einlagen
      • 4. Verteilung des Überschusses bzw. Nachschusspflicht für den Fehlbetrag
 
< zurück   weiter >