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Recht -
Handelsrecht
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Grundstrukturen der
Gesellschaft
1.1
Die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) / bürgerliche Gesellschaft
1.1.1
Begriff
-
Regelung im BGB
-
Keine
Formvorschriften (auch mündlicher Vertrag möglich)
-
Grundlage für alle
Personengesellschaften (§§705 ff. BGB)
-
Durch den
Gesellschaftsvertrag sollen die Gesellschafter gemeinsam die Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes fördern
-
Z.B. ArGe „Potsdamer
Platz"
-
Rechtsnatur der GbR:
- Bisher besaß die GbR
keine Rechtsfähigkeit, d.h. die Rechte und Pflichten wurden durch die
Gesellschafter getragen
- Nach einer
BGH-Entscheidung 2001 kann die GbR, soweit es sich um eine Außen-GbR handelt
auch in ihrem Namen verklagt werden ->damit werden sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter Träger
von Rechten und Pflichten ->partielle
Rechtsfähigkeit
-
Außen-GbR tritt auch
nach außen auf, im Gegensatz zur Innen-GbR
1.1.2
Der
Gesellschaftsvertrag
-
Zusammenkommen durch
übereinstimmende Willenserklärungen ->Rechtsbindungswille entscheidend (Indizien, wie Entlohnung, Risiko,
Regelmäßigkeit)
-
Mindestinhalt muß ein
gemeinsamer Zweck sein
- Zweckidentität ->alle Gesellschafter wollen das Gleiche
- Jeder erlaubt Zweck
ideeller oder erwerbswirtschaftlicher Natur ist zulässig
- Nur der gemeinsame
Kauf einer Sache reicht nicht als Zweck aus da dies nur eine Rechtsgemeinschaft
ist ->es bedarf eines darüber hinausgehenden
Zweckes als der bloßen Beteiligung
-
Z.B. eine
Fahrgemeinschaft oder nichteheliche Gemeinschaft begründen keinen
Gesellschaftsvertrag, es sei denn es ist so vereinbart oder aus Indizien
erkennbar
-
Eine persönliche
Beziehung ist keine BGB-Gesellschaft
-
Wenn es ein Ziel der
Wertschöpfung gibt, kann auch eine Ehe zur BGB-Gesellschaft werden
1.1.3
Rechte und Pflichten
der Gesellschafter
-
Beitragspflicht
(§706 BGB)
- Gegenstände, Sachen
oder Vermögenswerte
- Arbeit oder Kapital
- Leistungen erfolgen
in gleicher Höhe, wenn nicht vertraglich anders vereinbart
-
Keine
Nachschusspflicht nach §707 BGB
- Keine vertragliche
Umgehung möglich, es sei denn, die Nachschusspflicht ist in der Höhe begrenzt
und somit das Risiko abschätzbar
- §707 BGB gilt nur,
wenn sich nicht alle Gesellschafter über die Erhöhung einig sind
-
Geschäftsführungspflicht
/ Vertretung
-
Treuepflicht ->Interessen der Gesellschaft wahrnehmen ->Wettbewerbsverbot (nicht expliziert geregelt)
-
Offenlegungspflicht
/ Informationsrecht der Gesellschafter über Geschäftsvorgänge
-
Mitverwaltungsrechte
/ Stimmrechte
-
Gewinnbeteiligungsrecht
/ Verlustbeteiligungspflicht ->nach §722
zu gleichen Anteilen unabhängig von der Einlage, es sei denn, es wurde
vertraglich anders geregelt
1.1.4
Geschäftsführung und
Vertretung
-
Geschäftsführung =
Führung der Geschäfte im Innenverhältnis = auf Verfolgung des Geschäftszweckes
gerichtete Tätigkeit tatsächlicher Art
-
Vertretung =
Vertretungsmacht nach außen = nach außen gerichtete Tätigkeit, um wirksame
Geschäfte für und gegen die Gesellschaft abzuschließen
-
Geschäftsführung
üben alle gemeinschaftlich aus (§709 BGB) ->keiner darf allein handeln ->Ausnahme:
vertraglich abweichende Regelung
-
Vertretungsmacht hat
nach §714 jeder mit Geschäftsführungsbefugnis ->aber: gemeinschaftliche Vertretung->Ausnahme: vertraglich abweichende Regelung
-
Ausnahme der
gemeinschaftlichen Vertretung: Ziel der GbR ist die Gründung einer OHG, dann
ist davon auszugehen, dass jeder Einzelvertretungsmacht hat
-
Ist Fremdorganschaft
möglich?
- Geschäftsführung
kann bei einer GbR auch auf Dritte übertragen werden, aber es muß gewährleistet
werden, dass zumindest ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt bleibt ->Komplettübertragung der Geschäftsführung / reine Fremdorganschaft nicht
möglich
- Vereinbarungsfähig
sind sowohl Einzelgeschäftsführung als auch Gesamtgeschäftsführung
-
Bei
Grundlagengeschäften müssen alle
Gesellschafter zustimmen unabhängig von einer vertraglichen Regelung
-
Anspruchgrundlage
bei der Verletzung der Geschäftsführung: pVV bzw.§280BGB neue Fassung ->Voraussetzungen:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Verschulden (Vorsatz
/ Fahrlässigkeit)
- Schaden
1.1.5
Beendigung einer GbR
-
Verläuft in 2
Stufen:
- Auflösung (GbR i.L.
= in Liquidation)
- Auseinandersetzung
(tatsächliche und rechtliche Verteilung des Gesamthandsvermögens)
-
Gründe für eine
Auflösung:
- Zweckerreichung /
Unmöglichkeit der Zweckerreichung (§726 BGB)
- Tod eines
Gesellschafters (§727 BGB, Ausnahme: Fortsetzungsklausel)
- Kündigung:
- Vertragliche
Fristregelung
- Gesetzlich ist eine
Kündigung jederzeit ohne Frist möglich, jedoch nicht zur Unzeit (§723)
- Eine Kündigung aus
wichtigem Grund ist immer möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnis
unzumutbar ist, z.B. Untreue, Unterschlagung ->keine Fristen nötig
- Eine GbR für eine
bestimmte Dauer darf nur aus wichtigem Grund aufgekündigt werden
- Insolvenz
- Nur noch ein
Gesellschafter ->keine
Gesellschaft mehr
- Auslösungsbeschluß
-
Auseinandersetzung
(§730ff):
- Wenn nichts anderes
vereinbart, gilt §731 für die Verteilung:
- 1. Rückgabe
eingebrachter Sachen
- 2.Begleichung von
Schulden
- 3. Zurückzahlung der
Einlagen
- 4. Verteilung des
Überschusses bzw. Nachschusspflicht für den Fehlbetrag
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