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Regeln für Handelsgeschäfte |
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Recht -
Handelsrecht
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Allgemeine Regeln
für Handelsgeschäfte
1.1
Begriff des
Handelsgeschäfts §343 HGB
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Alle Geschäfte eines
Kaufmannes die dem Betreiben seines Handelsgewerbes dienen
-
Einseitige
Handelsgeschäfte: 1 Kaufmann
-
Beiderseitige
Handelsgeschäfte: 2 Kaufleute
-
Zusammenkommen von
Verträgen erfolgt analog zum BGB
1.2
Handelsbrauch §346
-
Bräuche und
Gewohnheiten sind bei Handelsgeschäften zu berücksichtigen und haben Gültigkeit
-
Handelsbräuche sind
kaufmännische Verkehrssitten ->beruhen
auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und tatsächlichen Ausübung der
betreffenden Verkehrskreise
-
Unwissenheit schützt
den Kaufmann nicht vor der Wirkung der Bräuche
-
Beispiele:
-
Auslegungsmöglichkeit
von Willenserklärungen
-
Handelsklauseln:
-
Circa (Tolereranzimplikation
je nach Verkehrskreis)
-
DEQ = Lieferung ab
Kai
-
Ohne Obligo =
freibleibend = unverbindlich
-
Glückliche Ankunft
vorbehalten
-
Skonto Arbitrage
1.3
Besonderheiten beim
Zustandekommen des Handelsgeschäftes
Schweigen wird im BGB im Unterschied zum HGB
keine Bedeutung (Annahme) beigemessen, es sei denn, es wurde vorher vereinbart.
1.3.1
Das kaufmännische
Bestätigungsschreiben (KBS)
-
Im Anschluß an
Verhandlungen wird vereinbart, das Gespräch durch ein Bestätigungsschreiben als
Vertrag zu fixieren
-
Problem: KBS enthält
vom Gespräch abweichende Informationen (Preis, Menge,..)
-
Nach BGB wäre dies
ein neues Angebot (§150 BGB)
-
Handelsrecht: Wer
auf ein KBS schweigt und nicht widerspricht, muß den Vertrag so hinnehmen, wie
ihn der Inhalt des Schreibens wiedergibt
->Schweigen gilt kraft Gewohnheitsrecht
als Zustimmung
-
Voraussetzungen:
-
Vorherige Gespräche
/ Verhandlungen ->KBS nur
als Ergebnis und entgültigen Vertragsschluß
-
KBS muß eindeutig
sein (Preis, Menge, Produkt) und unmittelbar nach den Verhandlungen abgesandt
worden sein
-
Empfänger muß ein
Kaufmann sein
-
Absender muß nicht
Kaufmann sein (ist jedoch umstritten)
-
Dem KBS darf nicht
unverzüglich widersprochen worden sein
-
Rechtsfolge:
Schweigen gilt als Zustimmung
-
Ausnahmen:
-
Offensichtliche
Falschangaben ->das
Vertragsergebnis wird bewusst falsch widergegeben
-
Der Inhalt weicht
soweit ab, dass vernünftigerweise nicht mit einem Einverständnis gerechnet
werden kann
-
Für den
unverzüglichen (ohne schuldhaftes Zögern) Widerspruch ist der Zugang des KBS
entscheidend
1.3.2
Schweigen auf ein
Angebot (§362 HGB)
-
Im Gegensatz zum KBS
besteht kein mündlicher Vertrag im Vorfeld
-
Voraussetzungen:
-
Angebot oder Antrag
-
Empfänger ist ein
Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Geschäftsbesorgung für andere mit sich
bringt, d.h. er übernimmt rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeiten für
andere
-
Bereits bestehende
Geschäftsbeziehung (bzgl. des Inhalts eine weite Auslegung ->Ist die Beziehung im üblichen Geschäftskreis des Gewerbes?)
-
Pflicht des
Kaufmanns zur unverzüglichen Antwort wurde nicht wahrgenommen
-
Rechtsfolge:
Schweigen gilt als Annahme des Angebots
-
Eine Anfechtung der
Wirksamkeit des Vertragen wegen Irrtums (Motivirrtum) ist nicht möglich
1.3.3
Das kaufmännische
Zurückbehaltungsrecht
BGB-Regelung (§273)
-
Schuldner und
Gläubiger mit wechselseitiger Forderung
-
Konnexität
erforderlich
-
Zug-um-Zug-Erfüllung
als Ergebnis
HGB-Regelung (§369)
-
Konnexität nicht
erforderlich
-
Betrifft Verträge
aus beiderseitigen Handelsgeschäften
1.3.4
Entgeltlichkeit des
kaufmännischen Handelns (§§352ff. HGB)
-
Anspruch auf
Provisionen und Lagergeld ohne besondere Vereinbarung (§354 I)
-
Zinsen für Darlehen,
Auslagen oder Vorschüsse in Höhe von 5% (§352) ohne besondere Vereinbarung
(§354 II)
-
Verzugszinsen ab dem
Tag der Fälligkeit
1.4
Der Handelskauf
1.4.1
Die Mängelrüge gemäß
§§377, 378HGB
BGB-Regelung
-
Wandlung oder
Minderung möglich (§462 BGB)
-
Schadensersatz
(§463)
-
Voraussetzungen:
-
Fehler oder Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft nach §459 BGB
-
Kein vertraglicher
oder gesetzlicher Gewährleistungsausschluß
-
Wirksame Ausübung
-
Keine Verjährung
nach §477 (ab 2002: 2 Jahre)
Handelsrecht:
-
Handelskauf:
-
Kaufvertrag im Sinne
des §433 BGB dessen Gegenstand Waren sind
-
Umfasst demnach
keine Grundstücke und Immobilien
-
Parteien sind
Kaufleute
-
Untersuchungs- und
Rügepflicht nach §377 HGB
-
Voraussetzungen des §377:
-
Handelskauf
-
Ablieferung der
Waren beim Kaufmann, oder einer vom Käufer zu benennenden Person, die eine
tatsächliche räumliche Beziehung zur Ware bekommt und deren Beschaffenheit
nachprüfen kann
->solange der Käufer die
Nachprüfungspflicht nicht ausdrücklich weitergibt an die dritte Person, bleibt
die Prüfungspflicht bei ihm
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Mangel vorhanden
-
Rügepflicht verletzt
(konkrete Rüge nicht erfolgt, oder keine unverzügliche Rüge):
-
Inhaltliche keine
Vorschriften für die Rüge
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Keine
Formvorschriften
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Rechtzeitigkeit:
-
Bei erkennbaren
Mängeln: unverzügliche Meldung
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Bei versteckten
Mängel: unverzügliche Meldung nach Feststellung (§377 II)
-
Erkennbarkeit von
Mängeln: Abgrenzung zu nicht erkennbar richtet sich
danach, ob bei einer verkehrsüblichen Untersuchung der Mangel dem Käufer als
ordentlichem Kaufmann erkennbar gewesen wäre.
->Üblich ist z.B. eine Stichprobe oder
die Prüfung von Haltbarkeitsdaten
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