1
Die Vertretung des
Kaufmanns
1.1
Stellvertretung nach
dem HGB
Voraussetzungen für die Vertretung (§164 BGB):
- grundsätzliche Zulässigkeit der Stellvertretung (z.B. keine
Hochzeit, Testament)
- eigene Willenserklärung des Vertreters (Handlungsspielraum ->Abgrenzung zum Boten)
- Willenserklärung des
Vertreters wird sichtlich im fremden Namen abgegeben (sonst tritt
ein Eigengeschäft zw. dem Verkäufer und dem Vertreter in Kraft)
- Vertretungsmacht des Vertreters (durch Willenserklärung oder per
Gesetz)
Ausnahme: Angabe der Vertretung
(Voraussetzung 3) kann entfallen bei unternehmensbezogenen Geschäften, wenn aus
den Umständen ersichtlich ist, für wen gehandelt wird (z.B. der Verkäufer
handelt im Namen des Geschäfts).
Wenn Vollmachtskompetenzen überschritten
worden sind, besteht die Möglichkeit, dass A das Geschäft noch nachträglich
genehmigt. Wenn er dies nicht tut, so kommt ein Eigengeschäft des V mit B
zustande (§179 BGB).
1.2
Handelsrechtliche
Vertretung
-
Dient der
schnelleren Abwicklung
-
Rechtsklarheit ist
erforderlich
-
Typisierte
Vertretungsformen zur Erleichterung des Handelsverkehrs
-
Drei Arten der
handelsrechtlichen Vertretung:
- Prokura
- Handlungsvollmacht
- Vertretungsmacht von
Hilfspersonen / Ladenangestellten
1.2.1
Prokura (§§48-53
HGB)
Erteilung von Prokura §48
-
Keine Erteilung
durch schlüssiges / konkludentes Handeln möglich
-
Muß durch den
Kaufmann oder ein gesetzliches Organ (Geschäftsführer) erteilt werden
-
Prokuristen können
keine Prokuristen ernennen
-
Es gibt keine Art
von Duldungsvollmacht für Prokuristen
-
Es erfolgt
deklaratorisch eine Eintragung in das HR, jedoch tritt die Prokura bereits mit
Erteilung in Kraft (Unterschied zu konstitutiver Eintragung, wo erst durch
Eintragung die Wirkung eintritt)
-
Prokurist kann immer
nur eine natürliche Person sein
Umfang der Prokura §49
-
Prokura umfasst alle
Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt (§49)
-
Die Veräußerung oder
Belastung von Grundstücken bedarf einer gesonderten Befugniserteilung (§49 II)
-
Keine privaten
Angelegenheiten für den Geschäftsinhaber (da dies nicht zum Handelsgewerbe
gehört)
-
Keine
Principal-Geschäfte (Geschäfte, die lediglich dem Inhaber der Firma vorbehalten
sind, z.B. die Erteilung von Prokura)
-
Keine
Grundlagengeschäfte (Änderung des Geschäftsgegenstandes oder der Rechtsform,
sowie die Geschäftsauflösung)
Beschränkungen
-
Einschränkungen der
Prokura gelten nicht gegenüber Dritten (jedoch im Innenverhältnis) §50
-
Ausnahmen:
- Gläubiger ist nicht
gutgläubig
- Kollusion (Prokurist
und Gläubiger handeln gemeinsam gegen den Kaufmann)
Erlöschen der Prokura §52
-
Tod des Prokuristen
-
Beendigung des
zugrundeliegenden Verhältnisses (Arbeitsvertrag)
-
Widerruf der Prokura
seitens des Inhabers
Voraussetzungen und Verletzungen:
-
Voraussetzungen
identisch mit denen nach BGB
-
Der Prokurist muß
bei Verhandlungen sich als solcher ausgeben, oder mit dem Zusatz „ppa"
unterschreiben
Wird eine Beschränkung der Prokura verletzt,
ist trotzdem der Vertrag zwischen K und G zustande gekommen. K kann jedoch
Ansprüche gegen P geltend machen (Anspruchgrundlage: pVV ->ab Januar 2002 §280 BGB neue Fassung)
1.2.2
Handlungsvollmacht
§54
-
Jede vom Kaufmann im
Rahmen des Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist
-
Umfang der Vollmacht
ergibt sich aus der Vollmachtserteilung durch den Kaufmann
-
Arten der
Handlungsvollmacht:
- Generalhandlungsvollmacht:
- Alle Geschäfte im
Zusammenhang mit diesem Handelsgewerbe
- Umfang: alles,
soweit eine Vertretung zulässig ist
- Arthandlungsvollmacht:
- Nur bestimmten Arten
von Geschäften im Rahmen des Handelsgewerbes
- Konkludente
Erteilung möglich
- Spezialhandlungsvollmacht:
- Auf ein spezielles
Rechtsgeschäft bezogen
-
Grundsätzlich sind
auch hier keine Principal- und Grundstücksgeschäfte möglich
-
Besonderheit:
Handlungsvollmacht im Außendienst §55
- Ermächtigt dazu,
außerhalb des Betriebes Rechtsgeschäfte abzuschließen
- Eingrenzung:
- Vertragsänderungen
und die Einräumung von Zahlungsfristen sind nicht zulässig
- Entgegennahme von
Zahlungen nur mit besonderer Erlaubnis
- Entgegennahme von
u.a. Mängelanzeigen nach §55 (4) möglich
-
Die Vollmacht
erlischt durch Widerruf oder Tod
Gegenüberstellung von Handlungsvollmacht und
Prokura:
|
Prokura
|
Handelsvollmacht
|
|
Beschränkung ggü. Dritten unwirksam (§50)
|
Minimalschutz (§55 (4)), Schutz der Gutgläubigkeit
|
|
Ausdrückliche Erteilung
|
Ausdrücklicher Erteilung oder durch konkludentes
Handeln
|
|
Erteilung nur durch den Inhaber
|
Durch Inhaber oder Prokurist erteilbar
|
|
Eintragung ins HR
|
Keine Eintragung ins HR
|
|
Geschäfte eines
Handelsgewerbes
|
Geschäftes eines
solchen Handelsgewerbes
|
1.2.3
Vollmacht von
Ladenangestellten §56
-
Rechtsscheinvollmacht
-
Ladenangestellte
haben Vollmacht zu allen Tätigkeiten, die in Verbindung mit dem Verkauf bzw. im
Lager mit dem Einkauf von Waren in Verbindung stehen
-
Voraussetzungen:
- Laden oder
Warenlager (Gläubigerschutz: Gläubiger soll von Nachforschungen frei sein ->der Anschein zählt)
- Gewöhnliches
Geschäft wird abgewickelt
- Ladenangestellter
- Jeder der mit Wissen
und Wollen im Laden des Inhabers tätig wird
- Keine ständige
Tätigkeit im Laden notwendig
- Örtlicher
Zusammenhang ->Geschäft
muß im Laden abgewickelt worden sein
- Gutgläubigkeit des
Käufers
1.2.4
Selbstständige
Hilfspersonen und Handelsvertreter §84
Betrifft freien, selbstständigen
Handelsvertreter, möglichst mit eigenem Büro und eigenen Unkosten, der jedoch
für den Kaufmann Geschäfte abschließt.
-
Personen, die im
fremden Namen selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen oder vermitteln
-
Voraussetzungen:
- Selbstständigkeit
- Indizien für
Selbstständigkeit:
-
Eigene Büroräume
-
Eigene Mitarbeiter
-
Eigene Briefbögen
-
Provisionen statt
fester Vergütung
-
Kann für mehrere
Unternehmer tätig werden
- Betreibt ein Gewerbe
- Schließt für andere
Geschäfte in deren Namen ab
-
Ansprüche des
Handelsvertreters gegen den Unternehmer:
- Provisionen §87
- Für durch den
Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit zustande gekommene Geschäfte hat
dieser Anspruch auf eine Provision
- Dieses gilt auch für
Folgegeschäfte
- Zusätzliche Ansprüche
auf Provisionen bestehen als Bezirksvertreter (§87 II)
- Ausgleichsanspruch
(§89b)
- Bei Beendigung hat
der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichzahlung, für Vorteile, die dem
Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch aus dem neu geworbenen
Kundenstamm entstehen (Folgegeschäfte)
- Voraussetzungen:
-
Bestehendes
Vertragsverhältnis, dass
-
Beendet wird
-
Kein Ausschluß:
- Ausschlußvereinbarung
ist erst nach Vertragsende möglich
- Kündigung durch
schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters
- Kündigung durch den
Handelsvertreter ohne ersichtlichen Grund
- Bereitstellung von
notwendigen Unterlagen (§86a)
- Bereitstellung
notwendiger Informationen, Infos über die Annahme oder Ablehnung von Verträgen
(§86a)
-
Pflichten des
Handelsvertreters (§86)
- Abschluß von
Geschäften unter Wahrung der Interessen des Unternehmers
- Meldung von
Abschlüssen und Übermittlung notwendiger Nachrichten
- Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns
1.2.5
Handelsmakler
-
Wie ein
Handelsvertreter, jedoch noch etwas unabhängiger
-
§93 HGB: wer
gewerbsmäßig für andere die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des
Handelsverkehrs übernimmt ist ein Handelsmakler
-
Handelsmaklervertrag
als Grundlage
-
Keine ständige
Tätigkeit für einen Kaufmann notwendig
-
Provisionsanspruch /
Courtage nach §99
-
Keine Ausgleichzahlung
bei Beendigung des Vertrages
-
Keine Pflicht des
Handelsmaklers zur Geschäftsbesorgung für den Kaufmann außer im Falle eines
Einzelmaklers des Kaufmanns, dass heißt, der Makler ist als einziger Makler für
den Kaufmann tätig
1.3
Handelsregister und
Rechtsschein im Handelsrecht
1.3.1
Zweck des
Handelsregister
-
Dient der Sicherheit
des Rechtsverkehrs durch Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse der
Kaufleute ->Publizitätswirkung
-
Dient dem Kaufmann
selbst, da er bestimmte Mitteilungen (Erteilung von Prokura,...) nicht mehr an
jedem einzelnen Geschäftspartner übermitteln muß, sondern nur noch ins
Handelsregister einträgt ->Publikationsfunktion
-
Jeder kann das
Handelsregister einsehen auch für kommerzielle Zwecke
1.3.2
System des
Handelsregister
-
Eingetragen werden
nur Tatsachen

-
Das Handelsregister
hat 2 Abteilungen:
- Abteilung A (Nummer:
HR A ........) ->Personengesellschaften
und Einzelkaufleute
- Abteilung B (Nummer:
HR B .........) ->Kapitalgesellschaften
-
Die meisten
Eintragungen im Handelsregister erfolgen deklaratorisch ->Wirkung ist unabhängig von der Eintragung bereits schon vorher
eingetreten (z.B. Erteilung der Prokura wird sofort und nicht erst mit
Eintragung wirksam)
-
Ausnahme ist die
konstitutive Wirkung, d.h. Wirkung tritt erst mit Eintragung ein, z.B. Gründung
einer GmbH erst wirksam mit Eintragung (vorher GmbH i.G.)
-
I.G.=in Gründung
(i.L.=in Liquidation)
1.3.3
Publizitätswirkung
des §15 HGB
-
Problem unwahrer
oder noch fehlender Einträge im Handelsregister
-
§15 Absatz 1:
Negative Publizität
- eine wahre Tatsache
wurde nicht eingetragen und bekanntgemacht
- dient dem Schutz der
Vollständigkeit des Handelsregister, d.h. jeder Dritte muß auf die
Vollständigkeit des HGB vertrauen können
- was nicht im
Handelsregister steht, brauchen Dritte auch nicht für sich gelten lassen
- der Rechtsschein,
der aus dem Handelsregister hervorgeht, gilt ->Rechtsscheinhaftung ->gilt auch, wenn jmd. im Namen einer Gesellschaft handelt
- Voraussetzungen:
- Wahre Tatsache, die
nicht eingetragen ist (z.B. Erlöschen der Prokura)
- Eintragungspflicht
für die Tatsache
- Verpflichtung des
Kaufmanns zur Eintragung
- Dritter darf keine
Kenntnis von der Tatsache haben
- Tätigkeit muß zum
Geschäftsverkehr gehören (sehr weite Auslegung wegen dem Gläubigerschutz ->fast alle Rechtsgeschäfte)
- Rechtsfolge: die
nicht eingetragene Tatsache kann einem Dritten nicht vorgehalten werden, d.h.
sie ist Dritten gegenüber ungültig
->Es treten jedoch u.U. Ansprüche im
Innenverhältnis auf
-
§15 Absatz 2:
- Eingetragene
Tatsachen müssen Dritte gegen sich gelten lassen, es sei denn, die Eintragung
ist weniger als 15 Tage alt und der Dritte kannte die Tatsache nicht und hätte
sie auch nicht kennen müssen
-
§15 Absatz 3:
positive Publizität des Handelsregister
- unrichtige,
bekanntgemachte Tatsachen
Dritte können sich trotzdem auf diese Tatsachen berufen, es sei denn,
sie kannten die Unrichtigkeit
|