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Die Handelsfirma als
Name des Kaufmanns
-
Firma = Handelsname
des Kaufmanns (§17 HGB)
-
Ziel:
- Individualisierung
des Inhabers eines Betriebes
- Schutz des
Rechtsverkehrs ->Wer ist
mein Partner?
- Der Firmenname gibt
den Unternehmensträger treffend wieder
1.1
Firmengrundsätze
(§§18ff HGB)
- Firmenwahrheit §18 (2) ->keine irreführenden Angaben im Namen (z.B. Bäcker Maier für einen
Fliesenleger)
- Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit
- Abgrenzung zu anderen Namen muß möglich sein
- Ziel ist die Individualisierung
- Nach §30 muß sich jede neu gegründete Firma von bereits
bestehenden Firmen am Ort durch ihren Namen unterscheiden
- Rechtsformzusatz §19 ->zusätzliche Pflichtangabe zum Namen der Firma
- Grundsatz der Firmenbeständigkeit §21 ->Firmenname darf beibehalten werden, auch wenn jemand anderes die
Firma weiterführt
- Grundsatz der Firmeneinheit ->nur ein Name pro Firma
- Grundsatz der Firmenöffentlichkeit / Publizität §§29,37a ->Eintragung ins HR und Namen auf Briefköpfen etc.
-
Die Einhaltung der
Grundsätze wird durch das Registergericht geprüft
-
Dritte können
Unterlassung (z.B. nicht mehr Verwenden von bestimmten Briefbögen) verlangen,
wenn sie in ihren Rechten verletzt werden (§37 II)
1.1.1
Firmenunterscheidbarkeit
(§18 I)
-
Personenname oder
Art der Tätigkeit sind nicht zwingender Bestandteil des Firmennamens ->keine inhaltlichen Anforderungen
-
Phantasiebezeichnungen,
Sachbezeichnungen und Personenbezeichnungen sind grundsätzlich zulässig
-
Kennzeichnung der
Firma ist gegeben, wenn
- Auf ein konkretes
Unternehmen hingewiesen wird (Individualisierung)
- Unterscheidungskraft
der Firma
- Kennzeichnung muß
geeignet sein, sich von ähnlichen oder gleichlautenden Firmen abzugrenzen
Beispiele:
1.
Abkürzungen und
Schlagworte
-
Individualisierung
ist durch Abkürzungen schwer möglich
-
Rechtssprechung in
der Vergangenheit sagte, dass eine Abkürzung nur zulässig ist, wenn man sie
aussprechen kann ->RBB, z.B.
nicht möglich, aber GEFA
-
Abkürzungen dürfen
als Untertitel oder für Logos genutzt werden
-
Ein @ im Namen kann
u.U. ebenfalls unzulässig sein
2.
Wortkombinationen
und beschreibende Angaben
-
Firmen wie
„Bäckerei", „Leasing-Firma" sind nicht zulässig, da sie keine Abgrenzung / Unterscheidungskraft
zu bestehenden Unternehmen haben
-
Freihaltungsrecht
für allgemeine Wörter
-
Aber: die „Software
AG" oder „Das Werk AG" sind zugelassen worden
3.
Begriffe der
Alltagssprache
-
Z.B. „Aktuell" oder
„modern"
-
Unterscheidungskraft
und Individualisierung sind bei diesen Wörtern nicht gegeben
-
Aber: Premiere und
YES sind zugelassen
-
Ein Firmenname wie
„Garant-Möbel" ist ebenfalls zulässig, da er Unterscheidungskraft besitzt
Ergänzend zu §18 I: §30 HGB
Ein Unternehmen
muß sich von den am Ort befindlichen Unternehmen unterscheiden lassen.
Überprüfung durch HR oder Prüfung des Markenschutzes beim Patentamt
1.1.2
Firmenwahrheit (§18
II)
-
Keine irreführenden
Namen
-
Voraussetzungen:
- Angaben über
geschäftliche Verhältnisse, die zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise
führen sind unzulässig
- Wesentlichkeit der
irreführenden Angaben muß gegeben sein
-
Bsp:
Euro-Spirituosen-Müller (Ist der Händler wirklich in ganz Europa tätig?)
1.1.3
Rechtsformzusatz
(§19)
-
Alle Kaufleute (auch
Einzelkaufleute) müssen einen Rechtsformzusatz im Namen führen
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Rechtsform
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Bezeichnung
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Einzelkaufmann
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„eingetragener Kaufmann", e.K., e. Kfm., e.
Kfr.
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OHG
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„offene Handelsgesellschaft" oder „OHG"
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KG
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„Kommanditgesellschaft" oder „KG"
|
Analoge Regeln existieren für GmbH und AG in
den jeweiligen Gesetzen.
Ergänzung: §19 II:
Haftungsbeschränkungen (z.B. bei GmbH&Co.KG) müssen kenntlich gemacht
werden
1.1.4
Firmenbeständigkeit
-
Der Firmenname
bleibt trotz bestimmter Änderungen bestehen, auch wenn die Bezeichnung nach
anderen Firmengrundsätzen nicht mehr zulässig ist
-
Heirat (§21): Name
der Firma bleibt bestehen
-
Kauf / Erbe des
Handelsgeschäfts (§22): Fortführung des Namens, wenn Verkäufer oder Erben
zugestimmt haben
-
Fortführung bei
Änderung im Gesellschafterbestand (§24): Fortführung des Namens, wenn ein
Gesellschafter ausscheidet (sofern er zustimmt) oder neue Gesellschafter
beitreten
-
U.U. muß jedoch die
Rechtsform angepasst werden, z.B. wenn nur noch ein Gesellschafter der OHG
übrig ist (von OHG zum e.K.)
1.1.5
Firmeneinheit und
Firmenöffentlichkeit
-
Zur Vermeidung von Täuschungen
im Rechtsverkehr darf eine Unternehmung nur eine Firmenbezeichnung haben
(Firmeneinheit)
-
Eine Firma muß im HR
eingetragen sein (§29)
-
Angaben zur Firma
müssen auf den Briefköpfen erkenntlich sein (§37a), z.B. Ort der Niederlassung,
Registergericht, Registernummer (Ausnahmen möglich!)
1.2
Schutz der Firma
1.3
Inhaberwechsel und
Firmenfortführung
-
Der jeweilige
Firmeninhaber (Gesellschafter oder juristische Person) einer Firma wird aus
Rechtsgeschäften persönlich berechtigt und verpflichtet
-
Wechselt der Inhaber
einer Firma, so kommt eine rechtsgeschäftliche Haftung des Erwerbers für
Altschulden grundsätzlich nicht in Betracht
-
Ausnahme: §25 HGB
- Voraussetzungen,
damit eine Haftung gegeben ist:
- Tatsächlicher Erwerb
unter Lebenden
- Handelsgeschäft /
-gewerbe
- Fortführung unter
dem bisherigen Firmennamen unabhängig davon, ob ein Nachfolgezusatz angebracht
wird
- Der Geschäftsverkehr
identifiziert sich noch mit der alten Geschäft
- Fortführung der
wesentlichen Tätigkeiten der Firma
- Abweichende Vereinbarungen
zu Nichtübernahme von Altschulden werden erst mit Eintragung ins HR gültig oder
wenn sie Dritten ggü. kenntlich gemacht worden sind
- Die Eintragung ins
HR muß unverzüglich erfolgen (es spielt ggü. Dritten keine Rolle, wer die
Eintragung verzögert, dies ist lediglich im Innenverhältnis maßgeblich)
- Grundsätzlich ist
die nach außen scheinende Kontinuität entscheidend, die zum Gläubigerschutz
führt
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