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Handelsrecht - Der Kaufmann |
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Recht -
Handelsrecht
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Handelsrecht
- Besonderes Privatrecht für Kaufleute
- Ziele:
- Schnellere
Abwicklung von Geschäften (z.B. unverzügliche Mängelrüge)
- Rechtsklarheit,
Publizität von Informationen
- Rechtsschutz nach
außen
- Erhöhter
Vertrauensschutz
- Stärkere Bindung an
Bräuche und Gepflogenheiten
- Professionalität
-
Das HGB ist nicht
eigenständig, sondern als Ergänzung zum BGB zu betrachten
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Der Kaufmann
1.1
Ist-Kaufmann (§1
HGB)
-
Kaufmann ist, wer
ein Handelsgewerbe betreibt
-
Nach §29 muß jeder
Kaufmann seine Firma im Bezirk des Firmensitzes anmelden zur Eintragung ins
Handelsregister (HR)
-
Zur Eintragung ins
HR können Kaufleute nach §14 unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet
werden
-
Der Begriff des Gewerbes:
Folgende Voraussetzungen müssen für ein Gewerbe gegeben sein:
- Nach außen
erkennbare Tätigkeit
->betrifft somit keine stillen
Gesellschafter, da diese nicht nach außen für das Gewerbe agieren
- Eine erlaubte
Tätigkeit
->sittenwidrige oder verbotene
Tätigkeiten sind kein Gewerbe (z.B. Prostitution)
- Eine selbstständige,
nicht freiberufliche und nicht künstlerische Tätigkeit
->keine Arbeitnehmer (von jmd. Abhängige)
oder z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer)
- Planmäßige
Tätigkeit, die von Dauer ist
- Gewinnerzielungsabsicht
- Tätigkeit darf nicht
der Urproduktion dienen (Land- und Forstwirtschaft) §3
-
Handelsgewerbe: jeder
Gewerbebetrieb, es sei denn, dass nach Art und Umfang ein kaufmännischer
Betrieb nicht gegeben ist (§1(2))
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Art
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Umfang
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Vielfalt der
Geschäftsgegenstände
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Schwierigkeit der
Geschäftsvorgänge
-
Art und Weise der
betrieblichen Organisation
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-
Höhe des Anlage-
und Kapitalvermögens
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- Entscheidung ist ein
objektiver Maßstab (Sind diese Dinge normalerweise zu erwarten?) unabhängig
davon, ob es tatsächlich so ist
- Beispiel 1:
- Gepachtete
Bundeswehrkantine mit 500000EUR Umsatz
- Die Kantine ist ein
Gewerbe
- Jedoch kein
Handelsgewerbe, wegen der Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge (nur Pächter,
kaum Anlagevermögen, nur Barkäufe)
- Beispiel 2:
- Optiker mit 170000EUR
Umsatz
- Der Optiker betreibt
ein Gewerbe
- Prüfung auf
Handelsgewerbe:
-
Anlagevermögen und
Kapitalvermögen ist vorhanden
-
Nicht nur Barkäufe ->Schwierigkeit ist gegeben
-
Verschiedene
Geschäftstätigkeiten
-
Bilanzierung nötig
- Prüfungsergebnis: Es
ist ein Handelsgewerbe
-
Was bedeutet „betreiben"?
Betreiben setzt
voraus, dass das Handelsgewerbe auf den Namen und die Kosten des Kaufmanns
abgewickelt wird. Dies ist z.B. nicht beim Gesellschafter einer juristischen
Person der Fall.
1.2
Kann-Kaufmann (§2
HGB)
-
Gilt für alle, die
nach §1(2) kein Kaufmann sind
-
Für sie besteht die
freiwillige Möglichkeit zur Eintragung ins Handelsregister
-
Nach §5 HGB muß jede
Firma, die sich freiwillig ins HR eintragen lässt auch den Vorschriften für
Kaufleute beugen
-
Zum Vergleich: Für
Kaufleute gelten die Vorschriften unabhängig von der Eintragung
1.3
Formkaufmann (§6)
und Scheinkaufmann
-
Formkaufmann sind
alle Handelsgesellschaften (AG, GmbH, u.U. KG, OHG) ->Regelungen u.a. im AktG und GmbHG
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Scheinkaufmann sind
alle, die nach außen den Anschein erzeugen, ein Kaufmann zu sein ->Für sie gilt die Rechtsscheinhaftung, d.h. er haftet wie ein
Kaufmann gegenüber gutgläubigen Dritten
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