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Handelsrecht - Der Kaufmann Drucken
Recht - Handelsrecht

1         Handelsrecht

  • Besonderes Privatrecht für Kaufleute
  • Ziele:
    • Schnellere Abwicklung von Geschäften (z.B. unverzügliche Mängelrüge)
    • Rechtsklarheit, Publizität von Informationen
    • Rechtsschutz nach außen
    • Erhöhter Vertrauensschutz
    • Stärkere Bindung an Bräuche und Gepflogenheiten
    • Professionalität
  • Das HGB ist nicht eigenständig, sondern als Ergänzung zum BGB zu betrachten
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1      Der Kaufmann

1.1      Ist-Kaufmann (§1 HGB)

  • Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
  • Nach §29 muß jeder Kaufmann seine Firma im Bezirk des Firmensitzes anmelden zur Eintragung ins Handelsregister (HR)
  • Zur Eintragung ins HR können Kaufleute nach §14 unter Androhung eines Zwangsgeldes verpflichtet werden
  • Der Begriff des Gewerbes: Folgende Voraussetzungen müssen für ein Gewerbe gegeben sein:
    • Nach außen erkennbare Tätigkeit ->betrifft somit keine stillen Gesellschafter, da diese nicht nach außen für das Gewerbe agieren
    • Eine erlaubte Tätigkeit ->sittenwidrige oder verbotene Tätigkeiten sind kein Gewerbe (z.B. Prostitution)
    • Eine selbstständige, nicht freiberufliche und nicht künstlerische Tätigkeit ->keine Arbeitnehmer (von jmd. Abhängige) oder z.B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer)
    • Planmäßige Tätigkeit, die von Dauer ist
    • Gewinnerzielungsabsicht
    • Tätigkeit darf nicht der Urproduktion dienen (Land- und Forstwirtschaft) §3
  • Handelsgewerbe: jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass nach Art und Umfang ein kaufmännischer Betrieb nicht gegeben ist (§1(2))

Art

Umfang

  • Vielfalt der Geschäftsgegenstände
  • Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
  • Bilanzierung
  • Art und Weise der betrieblichen Organisation
  • Hoher Umsatz
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Umfang der Korrespondenz
  • Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
    • Entscheidung ist ein objektiver Maßstab (Sind diese Dinge normalerweise zu erwarten?) unabhängig davon, ob es tatsächlich so ist
    • Beispiel 1:
      • Gepachtete Bundeswehrkantine mit 500000EUR Umsatz
      • Die Kantine ist ein Gewerbe
      • Jedoch kein Handelsgewerbe, wegen der Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge (nur Pächter, kaum Anlagevermögen, nur Barkäufe)
    • Beispiel 2:
      • Optiker mit 170000EUR Umsatz
      • Der Optiker betreibt ein Gewerbe
      • Prüfung auf Handelsgewerbe:
        • Anlagevermögen und Kapitalvermögen ist vorhanden
        • Nicht nur Barkäufe ->Schwierigkeit ist gegeben
        • Verschiedene Geschäftstätigkeiten
        • Bilanzierung nötig
      • Prüfungsergebnis: Es ist ein Handelsgewerbe
  • Was bedeutet „betreiben"?
    Betreiben setzt voraus, dass das Handelsgewerbe auf den Namen und die Kosten des Kaufmanns abgewickelt wird. Dies ist z.B. nicht beim Gesellschafter einer juristischen Person der Fall.

1.2      Kann-Kaufmann (§2 HGB)

  • Gilt für alle, die nach §1(2) kein Kaufmann sind
  • Für sie besteht die freiwillige Möglichkeit zur Eintragung ins Handelsregister
  • Nach §5 HGB muß jede Firma, die sich freiwillig ins HR eintragen lässt auch den Vorschriften für Kaufleute beugen
  • Zum Vergleich: Für Kaufleute gelten die Vorschriften unabhängig von der Eintragung

1.3      Formkaufmann (§6) und Scheinkaufmann

  • Formkaufmann sind alle Handelsgesellschaften (AG, GmbH, u.U. KG, OHG) ->Regelungen u.a. im AktG und GmbHG
  • Scheinkaufmann sind alle, die nach außen den Anschein erzeugen, ein Kaufmann zu sein ->Für sie gilt die Rechtsscheinhaftung, d.h. er haftet wie ein Kaufmann gegenüber gutgläubigen Dritten
 
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