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Gesetzliche Schuldverhältnisse Drucken
Recht - Schuldrecht

1      Gesetzliche Schuldverhältnisse

Schuldverhältnisse, die durch das Gesetz / ohne einen Vertrag bestimmt sind.

1.1      Unerlaubte Handlungen / deliktische Haftung

  • §823 Schadensersatz aus unerlaubter Handlung
    • Schuldner ist für einen Schaden unabhängig vom Bestehen einer vertraglichen Bindung verantwortlich
    • Haftungsgründe:
      • Verschuldendabhängige Haftung ->§§823-826
      • Gefährdungshaftung ->verschuldensunabhängig
        • Z.B. der Fahrzeughalter eines KfZ haftet für Schäden mit seinem KfZ, auch wenn er nicht selbst gefahren ist
        • Z.B. Produkthaftungsgesetz ->Hersteller haftet für fehlerhafte Produkte, auch wenn diese Fehler nicht ihm direkt unterlaufen sind
    • Voraussetzungen:
      • Absolutes Rechtsgut (Freiheit, Körper, Gesundheit, Leben, Eigentum..) ist betroffen
      • Verletzung des Rechtsgutes
      • Kausalität ->Ursächlichkeit der Verletzung für einen eingetretenen Schaden
      • Rechtswidrigkeit ->wird vorausgesetzt, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind
      • Verschulden (§276) muß vorliegen
      • Schaden muß eingetreten sein
    • Kausalität: ->Adäquanztheorie
      • Prägnant kausal ist jeder Umstand, der aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose vom Standpunkt eines optimalen Beobachters generell geeignet ist, einen solchen Erfolg (Eintritt des Schadens) allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen herbeizuführen
      • Entscheidend ist: bei welchem Umständen wird generell ein solcher Erfolg herbeigeführt
      • ->beim Zusammentreffen mehrerer ungewöhnlicher Kausalketten liegt keine Kausalität für §823 mehr vor

1.2      Ungerechtfertigte Bereicherung (§812ff)

  • Anspruchgrundlage §812
  • Voraussetzungen:
    • Etwas muß erlangt werden
    • Durch Leistung (Zahlung)
    • Ohne Rechtsgrund (->z.B. unwirksamer Kaufvertrag bei Minderjährigen)
 
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