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Vertragsarten
1.1
Kaufvertrag §433 ->"Gütertausch"
- Kauf = Verpflichtungsgeschäft
- Verkäufer = Pflicht zur Übereignung (Übergabe + Eigentum) an
Käufer
->1.
Erfüllungsgeschäft
->Wichtig:
Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen
- Käufer = Kaufpreiszahlung als Hauptleistungspflicht & Abnahme
als Nebenleistungspflicht
->2.
Erfüllungsgeschäft
- Hauptbestandteile eines Kaufvertrages/ wesentliche
Vertragsbestandteile (essentiala negoti):
- Vertragsparteien
- Kaufpreis
- Kaufgegenstand und Menge
- Unterscheidung zwischen Angebot und Aufforderung zur
Angebotsabgabe (z.B. Auslage im Schaufenster; Bestellung im Internet =
invitatio ad offrendum)
- Kaufgegenstand: Sachen, Rechte, Forderungen, Unternehmen,
Gewinnchancen ->jeder bestimmbare, übertragbarer Vermögensgegenstand
- Bei Software:
- Lizenzkaufvertrag (Standardsoftware) oder
- Dienstleistungsvertrag ->Programmieren zeitweise angestellt
- Werkvertrag -> Inauftraggabe für eine fertige Softwarelösung
- Bei Kaufverträgen über ein Geschäft gehört zum Vertragsinhalt
alles, was bestimmbar (nicht bestimmt!) ist ->Inventar, Verträge,... ->keine Einzelaufführung nötig
1.1.1
Sachmängelhaftung (§437)
- Der Gegenstand hat vor Kauf nicht bekannte Mängel
- Möglichkeiten:
- Rücktritt ->Rückgewährschuldverhältnis entsteht (§§440, 323, 326)
- Nachlieferung (bei Gattungskauf oder wenn vorher vereinbart; §439)
- Minderung des Kaufpreises (§441)
- Nachbesserung wenn vertraglich vereinbart
- Eventuell Schadensersatz (§§440, 280, 281, 283, 311a) bzw.
Aufwendungsersatz (§284)
1.1.2
Rücktritt und
Minderung
- Der Käufer hat die Wahl zwischen Wandlung und Minderung
- Anspruchgrundlage: §§437, 440
- Voraussetzungen für §437:
- Kaufvertrag
- Gewährleistungsgrund (nicht Kulanzfragen). Gründe:
- §434 I: Fehler, der den Wert/ die Tauglichkeit der Sache mindert
- objektiver Fehlerbegriff ->Ist ein Gebrauch der Sache möglich?
- Nach §434 I jedoch subjektiver Fehlerbegriff entscheidend:
->negative
Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit (maßgeblich:
Verkehrsanschauung der Soll-Beschaffenheit ->was ist
üblich?)
- §434 II: Fehlerhafte Montage
- §434 III: Falschlieferung (Quantitativ und Qualitativ)
- Kein Gewährleistungsausschluß
- Vertraglich ->z.B. „gekauft wie gesehen"
- Gesetzlich
- §442, wenn der Käufer den Mangel kannte
- §445, bei öffentlicher Versteigerung eines Pfands, sofern
Mangel nicht arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die
Beschaffenheit übernommen wurde
- Gewährleistungsrecht wird wirksam ausgeübt
->Minderung
/ Rücktritt muß wirksam erklärt werden
->kein
Automatismus
- Keine Verjährung des Anspruchs nach §438
- 2 Jahre bei beweglichen Sachen
- 5 Jahre bei Bauwerken
- 30 Jahre bei dinglichen Ansprüchen
- Ausnahme: arglistiges Verschweigen des Mangels durch den
Verkäufer
1.1.3
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung
- Anspruchgrundlage: §437
- Möglichkeit, wenn:
- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (siehe §434)
- Arglistiges Verschweigen eines Fehlers/Sachmangels (§434)
- Arglistiges Vorspiegeln einer nicht vorhandenen zusätzlichen
Eigenschaft (nicht direkt im Gesetz geregelt ->ergibt sich aus §437)
- Definition von Arglist:
- Entspricht Vorsatz ->Wissen und wollen
- Verkäufer handelt arglistig, wenn ihm der Fehler bekannt ist oder
er damit rechnet, dass der Fehler den Käufer unbekannt ist, bzw.
unbekannt sein könnte und der Käufer bei Kenntnis der wahren Sachlage den
Kaufvertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte
- Es ist immer Schadensersatz sowie Minderung und Wandlung zu prüfen
bei Sachmängeln
1.2
Mietvertrag (§535
BGB)
- Vertragliche Pflichten:
- Vermieter:
- Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit
gewährleisten (Hauptpflicht §535)
- Überlassungs- und Erhaltungspflichten (Nebenpflichten §536)
- Mieter:
- Entrichtung des Mietzins (Miete) an den Vermieter (Hauptpflicht
§535)
- Nebenpflichten:
- Erhaltung der Mietsache / Obhutspflichten
- Mängelanzeigepflicht (§536c)
- Pflicht zur schonenden Nutzung
- Rückgabe der Mietsache (§546)
- Schönheitsreparaturen sind vom Gesetz her Pflicht des Vermieters,
können und werden jedoch in der Regel vertraglich dem Mieter übertragen
- Gewährleistungsrechte ->Voraussetzungen:
- Gewährleistungsgrund
- Fehler (§536 I) oder
- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§536 II)
- Kein Gewährleistungsausschluß (vertraglich oder gesetzlich)
- Ausübung des Gewährleistungsrechts
- Rechtsfolgen bei Gewährleistungsansprüchen:
- Minderung des Mietzins (§536)
- Schadenersatz (§536a)
- Kündigungsrecht
1.3
Darlehensvertrag (§§607ff
und §§488-490 BGB)
- Bei einem Leihvertrag / Sachdarlehensvertrag geht es um eine
Stückschuld (genau der eine bestimmte Fernseher würde verliehen) ->§§607ff
- Bei einen Darlehensvertrag geht es um eine Gattungsschuld (es ist
egal, welche Geldscheine zurückgezahlt werden ->es müssen nicht die ursprünglich ausgezahlten sein) ->Gelddarlehen: §§488-490
- Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung des Darlehens (§488)
- Zinszahlung für das Darlehen muß direkt vertraglich festgelegt
sein (§488)
- Kündigungsrecht des Darlehens für den Gläubiger:
- Sonst 1 Monat, frühestens zum Ablauf der Zinsbindung, spätestens
jedoch nach 10 Jahres
1.4
Dienst- und
Werkvertrag (§611 / §631 BGB)
Abgrenzung zwischen Dienst- und Wertvertrag:
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Dienstvertrag
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Werkvertrag
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Dienste jeglicher Art werden erbracht.
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Herstellung eines Werkes (Produzieren,
Verändern einer Sache) oder einer Dienstleistung.
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- Kein Erfolgszwang
- Lediglich die Tätigkeit, nicht der Erfolg wird geschuldet
- Erbringung der Tätigkeit ohne Pflicht zum Erfolg
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- Vorweisung einer abrechenbaren Sache
- Konkreter Erfolg muß
entstehen
- Erfolgsorientierte Tätigkeit:
- Körperliches Werk
- Ergebnis geistiger Tätigkeit (Gutachten zu einem bestimmten
Termin)
- Unkörperlicher Arbeitserfolg (Auskunfts-/
Informationserteilung)
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- Oftmals ist die Unterscheidung Auslegungssache, z.B. bei einem
Beförderungsvertrag:
- Dienstvertrag möglich, da der Fahrer den ganzen Tag fährt, ohne
das er einen bestimmten Erfolg (Fahrgastzahl) erreichen muß
- Werkvertrag möglich, da die Erreichung eines bestimmten Ziels für
jeden Fahrgast den Erfolg darstellt
- Rechtsparteien und ihre Pflichten im Werkvertrag:
- Unternehmer (§631) ->Herstellung des versprochenen Werkes
- Besteller (§631) ->Pflicht zur Vergütung der Leistung (§632) und zur Abnahme der
Leistung (§640)
- Gewährleistungsansprüche ähnlich dem Kaufvertrag mit den
zusätzlichen Möglichkeiten der Nachbesserung und der Neuherstellung
1.5
Reisevertrag (§651a)
->gilt nur für Pauschalreisen (z.B.
Unterkunft, Verpflegung und Flug)
1.6
Maklervertrag (§652)
- Kaufs- oder Verkaufsinteressent beauftragt einen Makler zur
Vermittlung seines Interesses
- Bedingungen für einen Maklervertrag:
- Wirksamer Maklervertrag mit Provisionszusage
- Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages durch den
Makler
- Entrichtung eines Lohnes, wenn infolge der Vermittlung/ Tätigkeit
des Maklers ein Vertrag zustande gekommen ist
1.7
Bürgschaftsvertrag
(§765)
ACHTUNG:
Ein Gelddarlehen richtet sich nicht nach §607 sondern seit 2002 nach §488 BGB
- Ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürge, mit der
Verpflichtung des Bürgen, für den Schuldner einzustehen
- Der Bürge verpflichtet sich zur Erfüllung des Vertrages für den
Schuldner, falls dieser nicht leistet
- Bürgschaftsverträge bedürfen der Schriftform
- Eintritt des Bürgschaftsfalls kann durch „Einrede der Vorausklage"
(§771 BGB) durch den Bürgen verhindert werden ->Bürge muß erst dann leisten, wenn eine Zwangsvollstreckung beim
Schuldner erfolglos blieb bzw. nicht möglich ist
- Ausschluß der „Einrede der Vorausklage" (§773):
- Wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet hat, insbesondere, wenn
er sich als Selbstschuldner verbürgt hat
- Wenn gegen den Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet ist
- Annahme der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung
- Wesentliche Erschwerung der Einholung der Schuld liegt vor, z.B.
bei unbekanntem Verzug des Schuldners oder Flucht
- ->führt zur „Bürgschaft auf erstes Anfordern":
- sofortige Leistung des Bürgen ohne vorherige Einrede möglich
- wird vor allem im Baugewerbe praktiziert
1.8
Schuldversprechen /
Schuldanerkenntnis (§780 BGB)
- abstraktes, eigenständiges Schuldanerkenntnis im Gegensatz zum
deklaratorischen Schuldanerkenntnis
- deklaratorisches Schuldanerkenntnis-> pro forma Fixierung eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses
- abstraktes, eigenständiges Schuldanerkenntnis -> unabhängig von vorangegangenen Verträgen neues Bekenntnis zu
einer Schuld ->ein neues
Schuldverhältnis entsteht
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