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Recht - Schuldrecht

1      Vertragsarten

1.1      Kaufvertrag §433 ->"Gütertausch"

  • Kauf = Verpflichtungsgeschäft
  • Verkäufer = Pflicht zur Übereignung (Übergabe + Eigentum) an Käufer
    ->1. Erfüllungsgeschäft
    ->Wichtig: Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen
  • Käufer = Kaufpreiszahlung als Hauptleistungspflicht & Abnahme als Nebenleistungspflicht
    ->2. Erfüllungsgeschäft
  • Hauptbestandteile eines Kaufvertrages/ wesentliche Vertragsbestandteile (essentiala negoti):
    • Vertragsparteien
    • Kaufpreis
    • Kaufgegenstand und Menge
  • Unterscheidung zwischen Angebot und Aufforderung zur Angebotsabgabe (z.B. Auslage im Schaufenster; Bestellung im Internet = invitatio ad offrendum)
  • Kaufgegenstand: Sachen, Rechte, Forderungen, Unternehmen, Gewinnchancen ->jeder bestimmbare, übertragbarer Vermögensgegenstand
  • Bei Software:
    • Lizenzkaufvertrag (Standardsoftware) oder
    • Dienstleistungsvertrag ->Programmieren zeitweise angestellt
    • Werkvertrag -> Inauftraggabe für eine fertige Softwarelösung
  • Bei Kaufverträgen über ein Geschäft gehört zum Vertragsinhalt alles, was bestimmbar (nicht bestimmt!) ist ->Inventar, Verträge,... ->keine Einzelaufführung nötig

1.1.1  Sachmängelhaftung (§437)

  • Der Gegenstand hat vor Kauf nicht bekannte Mängel
  • Möglichkeiten:
    • Rücktritt ->Rückgewährschuldverhältnis entsteht (§§440, 323, 326)
    • Nachlieferung (bei Gattungskauf oder wenn vorher vereinbart; §439)
    • Minderung des Kaufpreises (§441)
    • Nachbesserung wenn vertraglich vereinbart
    • Eventuell Schadensersatz (§§440, 280, 281, 283, 311a) bzw. Aufwendungsersatz (§284)

1.1.2  Rücktritt und Minderung

  • Der Käufer hat die Wahl zwischen Wandlung und Minderung
  • Anspruchgrundlage: §§437, 440
  • Voraussetzungen für §437:
    • Kaufvertrag
    • Gewährleistungsgrund (nicht Kulanzfragen). Gründe:
      • §434 I: Fehler, der den Wert/ die Tauglichkeit der Sache mindert
        • objektiver Fehlerbegriff ->Ist ein Gebrauch der Sache möglich?
        • Nach §434 I jedoch subjektiver Fehlerbegriff entscheidend:
          ->negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit (maßgeblich: Verkehrsanschauung der Soll-Beschaffenheit ->was ist üblich?)
      • §434 II: Fehlerhafte Montage
      • §434 III: Falschlieferung (Quantitativ und Qualitativ)
    • Kein Gewährleistungsausschluß
      • Vertraglich ->z.B. „gekauft wie gesehen"
      • Gesetzlich
        • §442, wenn der Käufer den Mangel kannte
        • §445, bei öffentlicher Versteigerung eines Pfands, sofern Mangel nicht arglistig verschwiegen, oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde
    • Gewährleistungsrecht wird wirksam ausgeübt
      ->Minderung / Rücktritt muß wirksam erklärt werden
      ->kein Automatismus
    • Keine Verjährung des Anspruchs nach §438
      • 2 Jahre bei beweglichen Sachen
      • 5 Jahre bei Bauwerken
      • 30 Jahre bei dinglichen Ansprüchen
      • Ausnahme: arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer

1.1.3  Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • Anspruchgrundlage: §437
  • Möglichkeit, wenn:
    • Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (siehe §434)
    • Arglistiges Verschweigen eines Fehlers/Sachmangels (§434)
    • Arglistiges Vorspiegeln einer nicht vorhandenen zusätzlichen Eigenschaft (nicht direkt im Gesetz geregelt ->ergibt sich aus §437)
  • Definition von Arglist:
    • Entspricht Vorsatz ->Wissen und wollen
    • Verkäufer handelt arglistig, wenn ihm der Fehler bekannt ist oder er damit rechnet, dass der Fehler den Käufer unbekannt ist, bzw. unbekannt sein könnte und der Käufer bei Kenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen hätte
  • Es ist immer Schadensersatz sowie Minderung und Wandlung zu prüfen bei Sachmängeln

1.2      Mietvertrag (§535 BGB)

  • Vertragliche Pflichten:
    • Vermieter:
      • Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit gewährleisten (Hauptpflicht §535)
      • Überlassungs- und Erhaltungspflichten (Nebenpflichten §536)
    • Mieter:
      • Entrichtung des Mietzins (Miete) an den Vermieter (Hauptpflicht §535)
      • Nebenpflichten:
        • Erhaltung der Mietsache / Obhutspflichten
        • Mängelanzeigepflicht (§536c)
        • Pflicht zur schonenden Nutzung
        • Rückgabe der Mietsache (§546)
    • Schönheitsreparaturen sind vom Gesetz her Pflicht des Vermieters, können und werden jedoch in der Regel vertraglich dem Mieter übertragen
  • Gewährleistungsrechte ->Voraussetzungen:
    • Gewährleistungsgrund
      • Fehler (§536 I) oder
      • Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§536 II)
    • Kein Gewährleistungsausschluß (vertraglich oder gesetzlich)
    • Ausübung des Gewährleistungsrechts
  • Rechtsfolgen bei Gewährleistungsansprüchen:
    • Minderung des Mietzins (§536)
    • Schadenersatz (§536a)
    • Kündigungsrecht

1.3      Darlehensvertrag (§§607ff und §§488-490 BGB)

  • Bei einem Leihvertrag / Sachdarlehensvertrag geht es um eine Stückschuld (genau der eine bestimmte Fernseher würde verliehen) ->§§607ff
  • Bei einen Darlehensvertrag geht es um eine Gattungsschuld (es ist egal, welche Geldscheine zurückgezahlt werden ->es müssen nicht die ursprünglich ausgezahlten sein) ->Gelddarlehen: §§488-490
  • Verpflichtung des Schuldners zur Rückzahlung des Darlehens (§488)
  • Zinszahlung für das Darlehen muß direkt vertraglich festgelegt sein (§488)
  • Kündigungsrecht des Darlehens für den Gläubiger:
    • Sonst 1 Monat, frühestens zum Ablauf der Zinsbindung, spätestens jedoch nach 10 Jahres

1.4      Dienst- und Werkvertrag (§611 / §631 BGB)

Abgrenzung zwischen Dienst- und Wertvertrag:

Dienstvertrag

Werkvertrag

Dienste jeglicher Art werden erbracht.

Herstellung eines Werkes (Produzieren, Verändern einer Sache) oder einer Dienstleistung.

  • Kein Erfolgszwang
  • Lediglich die Tätigkeit, nicht der Erfolg wird geschuldet
  • Erbringung der Tätigkeit ohne Pflicht zum Erfolg
  • Vorweisung einer abrechenbaren Sache
  • Konkreter  Erfolg muß entstehen
  • Erfolgsorientierte Tätigkeit:
    • Körperliches Werk
    • Ergebnis geistiger Tätigkeit (Gutachten zu einem bestimmten Termin)
    • Unkörperlicher Arbeitserfolg (Auskunfts-/ Informationserteilung)
  • Oftmals ist die Unterscheidung Auslegungssache, z.B. bei einem Beförderungsvertrag:
    • Dienstvertrag möglich, da der Fahrer den ganzen Tag fährt, ohne das er einen bestimmten Erfolg (Fahrgastzahl) erreichen muß
    • Werkvertrag möglich, da die Erreichung eines bestimmten Ziels für jeden Fahrgast den Erfolg darstellt
  • Rechtsparteien und ihre Pflichten im Werkvertrag:
    • Unternehmer (§631) ->Herstellung des versprochenen Werkes
    • Besteller (§631) ->Pflicht zur Vergütung der Leistung (§632) und zur Abnahme der Leistung (§640)
  • Gewährleistungsansprüche ähnlich dem Kaufvertrag mit den zusätzlichen Möglichkeiten der Nachbesserung und der Neuherstellung

1.5      Reisevertrag (§651a)

->gilt nur für Pauschalreisen (z.B. Unterkunft, Verpflegung und Flug)

1.6      Maklervertrag (§652)

  • Kaufs- oder Verkaufsinteressent beauftragt einen Makler zur Vermittlung seines Interesses
  • Bedingungen für einen Maklervertrag:
    • Wirksamer Maklervertrag mit Provisionszusage
    • Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages durch den Makler
    • Entrichtung eines Lohnes, wenn infolge der Vermittlung/ Tätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande gekommen ist

1.7      Bürgschaftsvertrag (§765)

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ACHTUNG: Ein Gelddarlehen richtet sich nicht nach §607 sondern seit 2002 nach §488 BGB

 

  • Ist ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürge, mit der Verpflichtung des Bürgen, für den Schuldner einzustehen
  • Der Bürge verpflichtet sich zur Erfüllung des Vertrages für den Schuldner, falls dieser nicht leistet
  • Bürgschaftsverträge bedürfen der Schriftform
  • Eintritt des Bürgschaftsfalls kann durch „Einrede der Vorausklage" (§771 BGB) durch den Bürgen verhindert werden ->Bürge muß erst dann leisten, wenn eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner erfolglos blieb bzw. nicht möglich ist
  • Ausschluß der „Einrede der Vorausklage" (§773):
    • Wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet hat, insbesondere, wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat
    • Wenn gegen den Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet ist
    • Annahme der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung
    • Wesentliche Erschwerung der Einholung der Schuld liegt vor, z.B. bei unbekanntem Verzug des Schuldners oder Flucht
    • ->führt zur „Bürgschaft auf erstes Anfordern":
      • sofortige Leistung des Bürgen ohne vorherige Einrede möglich
      • wird vor allem im Baugewerbe praktiziert

1.8      Schuldversprechen / Schuldanerkenntnis (§780 BGB)

  • abstraktes, eigenständiges Schuldanerkenntnis im Gegensatz zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis
  • deklaratorisches Schuldanerkenntnis-> pro forma Fixierung eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses
  • abstraktes, eigenständiges Schuldanerkenntnis -> unabhängig von vorangegangenen Verträgen neues Bekenntnis zu einer Schuld ->ein neues Schuldverhältnis entsteht
 
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