1
Recht der
Leistungsstörungen
- Keine Leistung Unmöglichkeit
- Verzögerung der Leistung
- Schlechtleistung
1.1
Verantwortlichkeit
des Schuldners
- Verschulden §276
- Ausgeschlossenen oder nur beschränkt Verschuldensfähig sind (§276
I S.3; §§827,828):
i.
Personen im Zustand
der Bewusstlosigkeit
ii. Krankhafte Störung
der Geistesfähigkeit dauerhaft!!
(kein Rausch)
iii. Minderjährige jünger
als 7 Jahre
iv. Minderjährige
zwischen 7 und 18 und Taubstumme, wenn ihnen zur
Erkenntnis der
Verantwortlichkeit keine Einsicht zugestanden werden kann
- Definition: Vorsatz (wissen und wollen)
oder Fahrlässigkeit (wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht
gelassen wurde)
Sorgfaltsmaßstab: objektiv typisierter Maßstab erforderliches Maß an Umsicht, dass nach dem Urteil besonnener
und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises
zu beachten ist
- Zurechnung und Haftung für fremdes Verschulden:
- Erfüllungsgehilfe (§278) = Person, derer sich der Schuldner zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient Voraussetzungen:
i.
Schuldverhältnis
oder Vertragsanbahnung
ii.
Hilfsperson, derer
sich der Schuldner bedient in der
Regel existiert ein vertragliches
Verhältnis zwischen der Hilfsperson und dem
Schuldner
iii.
Hilfsperson muß
Schuldhaft gehandelt haben
- Wirkung: Verschulden der Hilfsperson
wird dem Schuldner in gleichem Umfang in Haftung gestellt
1.2
Unmöglichkeit
Die Erbringung einer Leistung ist nicht mehr
möglich.
Ausnahme bei nachträglicher Unmöglichkeit:
§447 Versendungskauf:
- Bedeutet, auf Wunsch des Gläubigers (Käufers) wird vereinbart,
dass die Sache an den Wohnort des Gläubigers gesendet wird Schickschuld
- Übergabe an die Transportperson bedeutet das Ende der
Verschuldensmöglichkeit für den Schuldner Gefahrenübergang auf den Gläubiger
- Bei Transportschäden hat der Verkäufer kein Verschulden mehr Preisgefahr geht auf den Käufer über, der trotz eventuellem
Schaden zur Zahlung an den Verkäufer verpflichtet ist
Die Anspruchgrundlage ist bei Kaufverträgen
immer §433 (Angebot/ Annahme und Wirksamkeit des Kaufvertrages oder §275).
1.3
Schuldnerverzug §286
BGB
Voraussetzungen:
- Schuldner muß eine Leistung, zu der er verpflichtet ist innerhalb
einer vorher festgelegten Zeit nicht erbracht haben und die Leistung muß
noch nachholbar sein
bei
Fixgeschäften (Auf ein festes Datum, dass für den Vertrag von großer
Bedeutung ist fixiert) besteht ab diesem Termin Unmöglichkeit statt
Verzug; gilt jedoch nicht bei einfacher Vereinbarung eines Liefertermins;
i.d.R. nur bei gewerblichen Geschäften
- Fälligkeit des Anspruches (§271)
- Verzugstatbestand (§286)
- §286 I: Leistung erfolgt nicht. Durch Mahnung beginnt der Verzug
Mahnung:
einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner die
geforderte Leistung zu erbringen (muß hinreichend deutlich formuliert
sein)
- §286 II:
- nach einem kalendermäßig bestimmten Tag gerät der Schuldner automatisch
in Verzug die
Formulierung „Zahlung binnen 2 Wochen" reicht nicht, da kein konkretes
Datum vereinbart ist Datum muß im Vertrag und nicht nur auf der Rechnung vermerkt
sein
- endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners
- sonstige Gründe, die den Eintritt des Verzuges unter
Berücksichtigung beiderseitiger Interessen für gerechtfertigt halten
- §286 III: bei einer Geldforderung gerät der Schuldner 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug Gläubiger muß jedoch Zugang der Rechnung nachweisen, ansonsten
gelten die 30 Tage ab Empfang der Gegenleistung
- Vertretenmüssen des Verzugs (§286 IV; i.d.R. gegeben)
Rechtsfolge:
- §280 (Anspruchsgrundlage): Verzugschaden wird ersetzt (nur der
Schaden, der eingetreten ist, nachdem sich der Schuldner bereits in Verzug
befindet, z.B. nicht das erste Mahnschreiben vom Rechtsanwalt) und bei
einer Geldschuld können Verzugszinsen (§288) verlangt werden (Basiszins +
5%)
Rücktritt
vom Vertrag bei Verzug (§323 und §§280, 281):
Voraussetzungen:
- gegenseitiger Vertrag
- Vertragspartner muß mit Hauptleistung in Verzug sein
- Angemessene Fristsetzung mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung
nach Ablauf der Frist muß gegeben sein empfangsbedürftige Willenserklärung
Folge: Schadensersatz
1.4
Schlechtleistung /
positive Forderungsverletzung (§ 280 u.a.)
Entsprach vor der SChuldrechtsreform pVV (positive Vertragsverletzung
=pFV = positive Forderungsverletzung)
Seit 2002 Regelung in den §§241 II; 280 I und III, 281, 282, 323 I und
324.
- §241 II: Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweiligen
Vertragspartners
- §280 I: Schadensersatzrecht bei Pflichtverletzung, die der
Schuldner zu vertreten hat
- §280 III: Schadensersatzforderung nach §280 I ist an die
Voraussetzungen der §§281, 282 oder 283 gekoppelt
- §281: Fristsetzung, Nacherfüllungsmöglichkeit durch den Schuldner
muß erfolgt sein
- §282: Rücktrittmöglichkeit, wenn eine Nacherfüllung durch den
Schuldner dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist
- §323: Rücktritt bei nichterfolgter / nicht vertragsgerechter
Leistung
- §324: ähnlich §282
Möglichkeiten:
- Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht (z.B. aus Arbeitsvertrag)
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
- Verletzung einzelner Lieferungspflichten bei
Sukzessiv-Lieferverträgen
Voraussetzungen (ähnlich cic):
- Vertrags- bzw. Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Verschulden nach §276
- Schaden muß entstanden sein
Folge:
- Schadensersatz für den entstandenen Schaden durch
Pflichtverletzung (bei Dauerschuldverhältnissen u.U. auch Kündigungsrecht)
1.5
Gläubigerverzug
Der Gläubiger befindet sich mit der
Annahme der Leistung in Verzug
z.B. §615 Vergütung bei Annahmeverzug (Annahmeverweigerung
der Arbeitsleistung von Angestellten):
Voraussetzungen:
- Schuldverhältnis muss existieren
- Schuldner bietet seine Leistung an (§293)
- Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Leistungserbringung
für den Schuldner
- Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
1.6
Beteiligung Dritter
an Schuldverhältnissen
- Z.B. Vertrag zugunsten Dritter §328 BGB
- Darstellung des Schuldverhältnisses:

- Z.B. Lebensversicherung zugunsten eines Dritten
- Erfüllung erfolgt durch Leistung an den Dritten (abweichend zu §362)
- 2. Möglichkeit: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Darstellung für ein Mietverhältnis:

- Fall: Reinigungsfirma reinigt schlecht Rutschgefahr §280 (pVV bei Schlechtleistung)
- A) Vermieter rutscht aus Anspruch §280 weil Vertrag besteht
- B) Mieter rutscht aus
Anspruch
gegen Vermieter nicht möglich, wenn dieser nicht seine Pflichten
verletzt hat
Anspruch
gegen Raumpfleger theoretisch nicht möglich, weil kein Vertrag, aber
eventuell Schutzwirkung aus dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der
Reinigungsfirma
- Gesetzlich gibt es für die Schutzwirkung keine Regelung
- Ob ein Vertrag Schutzpflichten für andere entfaltet, ist durch
Auslegung des Vertrages zu ermitteln
z.B.
Tätigkeit wird nicht direkt für den Gläubiger (Vermieter), sondern für
Dritte (Mieter) ausgeführt
- Schutzpflicht ist gegeben, wenn die Gefahr der Schlechtleistung
für Dritte bestimmungsgemäß genauso hoch wie die Gefahr für den Gläubiger
ist Leistungsnähe
(Personen in der Nähe des Rechtsverhältnisses, z.B. Mieter, Besucher,
jedoch keine Vertreter, Leute mit Hausverbot, Kriminelle personenrechtlicher Einschlag)
- Der Schuldner muß die Schutzpflicht erkennen können
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