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Leistungsstörungen Drucken
Recht - Schuldrecht

1      Recht der Leistungsstörungen

  1. Keine Leistung Unmöglichkeit
  2. Verzögerung der Leistung
  3. Schlechtleistung

1.1      Verantwortlichkeit des Schuldners

  • Verschulden §276
    1. Ausgeschlossenen oder nur beschränkt Verschuldensfähig sind (§276 I S.3; §§827,828):
               i.      Personen im Zustand der Bewusstlosigkeit
               ii.     Krankhafte Störung der Geistesfähigkeit dauerhaft!! (kein Rausch)        
               iii.    Minderjährige jünger als 7 Jahre        
               iv.    Minderjährige zwischen 7 und 18 und Taubstumme, wenn ihnen zur                        
                       Erkenntnis der Verantwortlichkeit keine Einsicht zugestanden werden kann
    1. Definition: Vorsatz (wissen und wollen) oder Fahrlässigkeit (wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde)
      Sorgfaltsmaßstab: objektiv typisierter Maßstab erforderliches Maß an Umsicht, dass nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist
  • Zurechnung und Haftung für fremdes Verschulden:
    1. Erfüllungsgehilfe (§278) = Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient Voraussetzungen:
          i.      Schuldverhältnis oder Vertragsanbahnung
         ii.      Hilfsperson, derer sich der Schuldner bedient in der Regel existiert ein vertragliches
                  Verhältnis zwischen der Hilfsperson und dem Schuldner
        iii.      Hilfsperson muß Schuldhaft gehandelt haben
    1. Wirkung: Verschulden der Hilfsperson wird dem Schuldner in gleichem Umfang in Haftung gestellt

1.2      Unmöglichkeit

Die Erbringung einer Leistung ist nicht mehr möglich.

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Ausnahme bei nachträglicher Unmöglichkeit:

§447 Versendungskauf:

  • Bedeutet, auf Wunsch des Gläubigers (Käufers) wird vereinbart, dass die Sache an den Wohnort des Gläubigers gesendet wird Schickschuld
  • Übergabe an die Transportperson bedeutet das Ende der Verschuldensmöglichkeit für den Schuldner Gefahrenübergang auf den Gläubiger
  • Bei Transportschäden hat der Verkäufer kein Verschulden mehr Preisgefahr geht auf den Käufer über, der trotz eventuellem Schaden zur Zahlung an den Verkäufer verpflichtet ist

 

Die Anspruchgrundlage ist bei Kaufverträgen immer §433 (Angebot/ Annahme und Wirksamkeit des Kaufvertrages oder §275).

1.3      Schuldnerverzug §286 BGB

Voraussetzungen:

  • Schuldner muß eine Leistung, zu der er verpflichtet ist innerhalb einer vorher festgelegten Zeit nicht erbracht haben und die Leistung muß noch nachholbar sein
    bei Fixgeschäften (Auf ein festes Datum, dass für den Vertrag von großer Bedeutung ist fixiert) besteht ab diesem Termin Unmöglichkeit statt Verzug; gilt jedoch nicht bei einfacher Vereinbarung eines Liefertermins; i.d.R. nur bei gewerblichen Geschäften
  • Fälligkeit des Anspruches (§271)
  • Verzugstatbestand (§286)
    • §286 I: Leistung erfolgt nicht. Durch Mahnung beginnt der Verzug
      Mahnung: einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner die geforderte Leistung zu erbringen (muß hinreichend deutlich formuliert sein)
    • §286 II:
      • nach einem kalendermäßig bestimmten Tag gerät der Schuldner automatisch in Verzug die Formulierung „Zahlung binnen 2 Wochen" reicht nicht, da kein konkretes Datum vereinbart ist Datum muß im Vertrag und nicht nur auf der Rechnung vermerkt sein
      • endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners
      • sonstige Gründe, die den Eintritt des Verzuges unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen für gerechtfertigt halten
    • §286 III: bei einer Geldforderung gerät der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug Gläubiger muß jedoch Zugang der Rechnung nachweisen, ansonsten gelten die 30 Tage ab Empfang der Gegenleistung
  • Vertretenmüssen des Verzugs (§286 IV; i.d.R. gegeben)

 

Rechtsfolge:

  • §280 (Anspruchsgrundlage): Verzugschaden wird ersetzt (nur der Schaden, der eingetreten ist, nachdem sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, z.B. nicht das erste Mahnschreiben vom Rechtsanwalt) und bei einer Geldschuld können Verzugszinsen (§288) verlangt werden (Basiszins + 5%)

 

Rücktritt vom Vertrag bei Verzug (§323 und §§280, 281):

Voraussetzungen:

  • gegenseitiger Vertrag
  • Vertragspartner muß mit Hauptleistung in Verzug sein
  • Angemessene Fristsetzung mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung nach Ablauf der Frist muß gegeben sein empfangsbedürftige Willenserklärung

Folge: Schadensersatz

1.4      Schlechtleistung / positive Forderungsverletzung (§ 280 u.a.)

Entsprach vor der SChuldrechtsreform pVV (positive Vertragsverletzung =pFV = positive Forderungsverletzung)

 

Seit 2002 Regelung in den §§241 II; 280 I und III, 281, 282, 323 I und 324.

  • §241 II: Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweiligen Vertragspartners
  • §280 I: Schadensersatzrecht bei Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat
  • §280 III: Schadensersatzforderung nach §280 I ist an die Voraussetzungen der §§281, 282 oder 283 gekoppelt
  • §281: Fristsetzung, Nacherfüllungsmöglichkeit durch den Schuldner muß erfolgt sein
  • §282: Rücktrittmöglichkeit, wenn eine Nacherfüllung durch den Schuldner dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten ist
  • §323: Rücktritt bei nichterfolgter / nicht vertragsgerechter Leistung
  • §324: ähnlich §282

 Möglichkeiten:

  • Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht (z.B. aus Arbeitsvertrag)
  • Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
  • Verletzung einzelner Lieferungspflichten bei Sukzessiv-Lieferverträgen
Voraussetzungen (ähnlich cic):
  • Vertrags- bzw. Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Verschulden nach §276
  • Schaden muß entstanden sein
Folge:
  • Schadensersatz für den entstandenen Schaden durch Pflichtverletzung (bei Dauerschuldverhältnissen u.U. auch Kündigungsrecht)

1.5      Gläubigerverzug

Der Gläubiger befindet sich mit der Annahme der Leistung in Verzug

z.B. §615 Vergütung bei Annahmeverzug (Annahmeverweigerung der Arbeitsleistung von Angestellten):

Voraussetzungen:

  • Schuldverhältnis muss existieren
  • Schuldner bietet seine Leistung an (§293)
  • Tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Leistungserbringung für den Schuldner
  • Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger

1.6      Beteiligung Dritter an Schuldverhältnissen

  • Z.B. Vertrag zugunsten Dritter §328 BGB
  • Darstellung des Schuldverhältnisses:
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  • Z.B. Lebensversicherung zugunsten eines Dritten
  • Erfüllung erfolgt durch Leistung an den Dritten (abweichend zu §362)
  • 2. Möglichkeit: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
    • Darstellung für ein Mietverhältnis:
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    • Fall: Reinigungsfirma reinigt schlecht Rutschgefahr §280 (pVV bei Schlechtleistung)
      • A) Vermieter rutscht aus Anspruch §280 weil Vertrag besteht
      • B) Mieter rutscht aus
        Anspruch gegen Vermieter nicht möglich, wenn dieser nicht seine Pflichten verletzt hat
        Anspruch gegen Raumpfleger theoretisch nicht möglich, weil kein Vertrag, aber eventuell Schutzwirkung aus dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Reinigungsfirma
    • Gesetzlich gibt es für die Schutzwirkung keine Regelung
    • Ob ein Vertrag Schutzpflichten für andere entfaltet, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln
      z.B. Tätigkeit wird nicht direkt für den Gläubiger (Vermieter), sondern für Dritte (Mieter) ausgeführt
    • Schutzpflicht ist gegeben, wenn die Gefahr der Schlechtleistung für Dritte bestimmungsgemäß genauso hoch wie die Gefahr für den Gläubiger ist Leistungsnähe (Personen in der Nähe des Rechtsverhältnisses, z.B. Mieter, Besucher, jedoch keine Vertreter, Leute mit Hausverbot, Kriminelle personenrechtlicher Einschlag)
    • Der Schuldner muß die Schutzpflicht erkennen können
 
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