|
Erlöschen von Schuldverh. |
|
|
Recht -
Schuldrecht
|
1
Erlöschen des
Schuldverhältnisses
- Erfüllung / Begleichung der Schuld ->Zahlung des geschuldeten Betrages
2 Alternativen:
- §362 ->Bewirken der geschuldeten Leistung ->Interesse des Gläubigers wird verwirklicht ->Wirkung: Schuld erlischt
- §364 I ->Leistung an Erfüllung statt ->statt der eigentlichen Leistung wird eine andere Leistung
erbracht, sofern der Gläubiger dies akzeptiert
Ergänzend: Gewährleistungspflicht für erbrachte Leistung (§365)
- Hinterlegung §§372ff.
- Geschieht, wenn Unsicherheit über die Person des Gläubigers
besteht
- Forderung wird hinterlegt in Form von Geld, Wertpapieren,
sonstigen Urkunden oder Kostbarkeiten
- Es besteht eine Anzeigepflicht der Hinterlegung gegenüber den
potentiellen Gläubigern ->Verfahrenshinterlegungsordnung
- Wirkung:
i.
Wenn Rücknahmerecht
der hinterlegten Sache ausgeschlossen ->Forderung erlischt
ii.
Wenn Rücknahmerecht
besteht ->Forderung erlischt nicht, ruht jedoch
- Aufrechnung §387
- Verrechnung; Tilgung zweier einander gegenüberstehender
Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung
->geschieht
nicht automatisch, sondern muß beantragt werden
- Einer berechtigten Aufrechnung durch eine Vertragspartei kann
nicht widersprochen werden
- Bedingungen:
i.
Aufrechungslage
1.
Gegenseitigkeit
zweier Forderungen
->jeder ist Gläubiger und Schuldner
zugleich
2.
Gleichartigkeit der
Forderungen (selbe Gattung, i.d.R. Geld gegen Geld) ->aber nicht unbedingt gleiche Höhe erforderlich
3.
Konnexität ist nicht
erforderlich
4.
einredefreies
Bestehen der Forderungen
5.
Fälligkeit der
Forderungen
ii.
Aufrechnungserklärung
- Wirkung:
->§389,
Erlöschen der beiden Forderungen in der Höhe in der sie sich
gegenüberstehen / decken
- Ausschluß der Aufrechnung:
i.
Bei vertraglicher
Fixierung (Einverständnis beider Parteien nötig)
ii.
Gesetzlich:
1.
§394 bei
unpfändbaren Forderungen
Liegt bei einer Forderung Pfändungsschutz vor, so kann sie nicht aufgerechnet
werden ->z.B. bei Teilen des Arbeitslohns
2.
§393 Forderungen aus
unerlaubter Handlung
Jemand, der einem anderen, gegen den er eine Forderung hat Schaden zufügt, kann
die Schadensersatzforderung (§823) des Anderen nicht mit seiner Forderung
aufrechnen
->hier ist jeder Forderung separat zu
betrachten
->der Geschädigte kann jedoch auf Wunsch aufrechnen
- Erlassung der Schuld / Rücktritt / Auflösung
- Verbraucherinsolvenz
|