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Erlöschen von Schuldverh. Drucken
Recht - Schuldrecht

1      Erlöschen des Schuldverhältnisses

  1. Erfüllung / Begleichung der Schuld ->Zahlung des geschuldeten Betrages
    2 Alternativen:
    • §362 ->Bewirken der geschuldeten Leistung ->Interesse des Gläubigers wird verwirklicht ->Wirkung: Schuld erlischt
    • §364 I ->Leistung an Erfüllung statt ->statt der eigentlichen Leistung wird eine andere Leistung erbracht, sofern der Gläubiger dies akzeptiert
      Ergänzend: Gewährleistungspflicht für erbrachte Leistung (§365)
  2. Hinterlegung §§372ff.
    • Geschieht, wenn Unsicherheit über die Person des Gläubigers besteht
    • Forderung wird hinterlegt in Form von Geld, Wertpapieren, sonstigen Urkunden oder Kostbarkeiten
    • Es besteht eine Anzeigepflicht der Hinterlegung gegenüber den potentiellen Gläubigern ->Verfahrenshinterlegungsordnung
    • Wirkung:
       i.      Wenn Rücknahmerecht der hinterlegten Sache ausgeschlossen ->Forderung erlischt
       ii.      Wenn Rücknahmerecht besteht ->Forderung erlischt nicht, ruht jedoch
  1. Aufrechnung §387
    • Verrechnung; Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung
      ->geschieht nicht automatisch, sondern muß beantragt werden
    • Einer berechtigten Aufrechnung durch eine Vertragspartei kann nicht widersprochen werden
    • Bedingungen:

                          i.      Aufrechungslage

1.      Gegenseitigkeit zweier Forderungen
->jeder ist Gläubiger und Schuldner zugleich

2.      Gleichartigkeit der Forderungen (selbe Gattung, i.d.R. Geld gegen Geld) ->aber nicht unbedingt gleiche Höhe erforderlich

3.      Konnexität ist nicht erforderlich

4.      einredefreies Bestehen der Forderungen

5.      Fälligkeit der Forderungen

                           ii.      Aufrechnungserklärung

    • Wirkung:
      ->§389, Erlöschen der beiden Forderungen in der Höhe in der sie sich gegenüberstehen / decken
    • Ausschluß der Aufrechnung:

                            i.      Bei vertraglicher Fixierung (Einverständnis beider Parteien nötig)

                           ii.      Gesetzlich:

1.      §394 bei unpfändbaren Forderungen
Liegt bei einer Forderung Pfändungsschutz vor, so kann sie nicht aufgerechnet werden ->z.B. bei Teilen des Arbeitslohns

2.      §393 Forderungen aus unerlaubter Handlung
Jemand, der einem anderen, gegen den er eine Forderung hat Schaden zufügt, kann die Schadensersatzforderung (§823) des Anderen nicht mit seiner Forderung aufrechnen
->hier ist jeder Forderung separat zu betrachten
->der Geschädigte kann jedoch auf Wunsch aufrechnen

  1. Erlassung der Schuld / Rücktritt / Auflösung
  2. Verbraucherinsolvenz
 
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