1
Inhalt des
Schuldverhältnisses
1.1
Bestimmung des
Schuldinhalts
-
Richtet sich nach
dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung
-
Zusätzlich gibt es
sich aus dem Gesetz ergebende zusätzliche Schuldverhältnisse
-
Grund für die
Bestimmung:
- Feststellung bei
Nichtleistung ob Schadensersatzanspruch besteht
- Feststellen des
Zeitpunktes für das Erlöschen des Schuldverhältnisses
-
Kann einseitig durch
eine Partei oder durch Dritte festgelegt sein (§§315,317)
-
Einseitig (§315):
- Bsp.: „Eine
Berichtigung des Kaufpreises durch den Gläubiger in Anpassung an die Marktlage
ist möglich"
- Der Gläubiger hat
den Preis nach „billigem Ermessen" festzulegen, es sei denn, es wurde ein
freies Ermessen festgelegt
- Bei
Nichteinverständnis mit der Festsetzung ermittelt das Gericht einen Preis nach
billigem Ermessen
-
Durch Dritte (§317):
- Bsp.: „Der Kaufpreis
richtet sich nach einem noch zu erstellenden Gutachten."
- Auch hier
Preisfestsetzung nach billigem Ermessen
1.2
Gattungsschuld,
Stückschuld und beschränkte Gattungsschuld
- Gattungsschuld
Eine geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmale)
->Unmöglichkeit
der Lieferung erst nach Wegfall der gesamten Gattung
->Irgendein
Stück der Gattung wird gekauft
- Stückschuld
Die geschuldete Leistung bestimmt sich nach individuellen Kriterien
->Unmöglichkeit
der Lieferung bei Wegfall dieses bestimmten Stückes
->Es wird ein
ganz bestimmtes Stück einer Gattung gekauft
- beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld)
Beschränkung der Gattungsschuld auf bestimmte Kriterien, z.B. Jahrgang,
Ernte, Hersteller
Die Einteilung eines Schuldverhältnis hängt
von der Vertragsvereinbarung ab.
Bedeutung:
- Feststellung der Leistungsunmöglichkeit
- Was muß geleistet werden
§243: Bei der Verpflichtung zur
Lieferung handelt es sich um Waren mittlerer Güte, d.h. der Käufer hat nicht
das Recht, nur die besten Stücke zu erhalten.
Eine Gattungsschuld konkretisiert sich in eine Stückschuld, sobald der
Schuldner alles erforderliche dafür getan hat, im speziellen:
-
Bringschuld: Verkäufer muß das
Gut bringen (eher die Ausnahme); Beachte: §369III
-
Holschuld: gesetzlicher
Regelfall (§269); die Sache wird bereitgestellt und vom Gläubiger abgeholt
-
Schickschuld: Schuldner muß die
Sache an den Gläubiger schicken; durch das Versenden erfolgt die
Konkretisierung zur Stückschuld
1.3
Vertragsstrafen
(§§336ff)
Definition: Eine Vertragsstrafe ist eine vereinbarte bedingte Verbindlichkeit.
Beispiele: Unterlassungspflichten,
Verschwiegenheitspflichten
Voraussetzungen:
- Gültige Hauptverbindlichkeit (akzessorisch)
- Strafenvereinbarung
- Positives Tun oder Unterlassen (Was muß unterlassen oder getan
werden?)
- Vorliegendes Verschulden (§276)
Unwirksamkeit und Unverhältnismäßigkeit von
Strafen: §§343,344
1.4
Art und Weise der
Lieferung
Der richtige Schuldner muß dem richtigen
Gläubiger die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort
erbringen.
Schuldbegleichung und Lieferung durch Dritte:
- Die Schulden können auch durch Dritte beglichen werden, da der
Gläubiger kein berechtigtes Interesse daran hat, dass nur der Schuldner
zahlt ->Umkehrschluß
aus §268 III
- Die Leistung kann nach §267 auch von Dritten erbracht werden,
sofern nichts anderes vereinbart wurde
- Die Leistung an einen Dritten bedarf der Zustimmung durch den
Gläubiger (§§362 (2), 185)
Lieferungsort: §269 (Holschuld oder
Schickschuld)
Leistungszeit: §271, Wenn nicht anders festgelegt sofort oder zum Ende
einer festgelegten Zeitspanne
1.5
Leistungsverweigerungsrechte
Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach §273
Voraussetzung:
- Jeder ist Gläubiger und Schuldner zugleich (Gegenseitigkeit)
- Jede Partei hat
einen Anspruch gegen die jeweils andere
- Fälligkeit der
Ansprüche
- Konnexität -> Anspruch muß
aus dem selben rechtlichen Verhältnis sein (nicht unbedingt das selbe
Schuldverhältnis) ->es muß ein
natürlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen
Wirkung (§274): Einrede erforderlich ->ZBR muß beantragt werden ->geschieht
nicht automatisch
1.6
Einrede des
nichterfüllten Vertrages (§320)
- Tritt ein, wenn keine Vorleistung vereinbart wurde
- Keine Leistungspflicht vor Bewirkung der Gegenleistung
- Bei erfolgte Einrede ->Zug um Zug- Ausführung
- Voraussetzungen:
- Gegenseitiger Vertrag
- Fälligkeit der Forderungen
- Keine entgegenstehende Vereinbarung
- Wirkung: §320 Zug-um-Zug-Einrede
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