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Inhalt von Schuldverhältnissen Drucken
Recht - Schuldrecht

1      Inhalt des Schuldverhältnisses

1.1      Bestimmung des Schuldinhalts

  • Richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung
  • Zusätzlich gibt es sich aus dem Gesetz ergebende zusätzliche Schuldverhältnisse
  • Grund für die Bestimmung:
    • Feststellung bei Nichtleistung ob Schadensersatzanspruch besteht
    • Feststellen des Zeitpunktes für das Erlöschen des Schuldverhältnisses
  • Kann einseitig durch eine Partei oder durch Dritte festgelegt sein (§§315,317)
  • Einseitig (§315):
    • Bsp.: „Eine Berichtigung des Kaufpreises durch den Gläubiger in Anpassung an die Marktlage ist möglich"
    • Der Gläubiger hat den Preis nach „billigem Ermessen" festzulegen, es sei denn, es wurde ein freies Ermessen festgelegt
    • Bei Nichteinverständnis mit der Festsetzung ermittelt das Gericht einen Preis nach billigem Ermessen
  • Durch Dritte (§317):
    • Bsp.: „Der Kaufpreis richtet sich nach einem noch zu erstellenden Gutachten."
    • Auch hier Preisfestsetzung nach billigem Ermessen

1.2      Gattungsschuld, Stückschuld und beschränkte Gattungsschuld

  1. Gattungsschuld
    Eine geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmale)
    ->Unmöglichkeit der Lieferung erst nach Wegfall der gesamten Gattung
    ->Irgendein Stück der Gattung wird gekauft
  2. Stückschuld
    Die geschuldete Leistung bestimmt sich nach individuellen Kriterien
    ->Unmöglichkeit der Lieferung bei Wegfall dieses bestimmten Stückes
    ->Es wird ein ganz bestimmtes Stück einer Gattung gekauft
  3. beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld)
    Beschränkung der Gattungsschuld auf bestimmte Kriterien, z.B. Jahrgang, Ernte, Hersteller

Die Einteilung eines Schuldverhältnis hängt von der Vertragsvereinbarung ab.

 

Bedeutung:

  • Feststellung der Leistungsunmöglichkeit
  • Was muß geleistet werden

§243: Bei der Verpflichtung zur Lieferung handelt es sich um Waren mittlerer Güte, d.h. der Käufer hat nicht das Recht, nur die besten Stücke zu erhalten.
Eine Gattungsschuld konkretisiert sich in eine Stückschuld, sobald der Schuldner alles erforderliche dafür getan hat, im speziellen:

  • Bringschuld: Verkäufer muß das Gut bringen (eher die Ausnahme); Beachte: §369III
  • Holschuld: gesetzlicher Regelfall (§269); die Sache wird bereitgestellt und vom Gläubiger abgeholt
  • Schickschuld: Schuldner muß die Sache an den Gläubiger schicken; durch das Versenden erfolgt die Konkretisierung zur Stückschuld

1.3      Vertragsstrafen (§§336ff)

Definition: Eine Vertragsstrafe ist eine vereinbarte bedingte Verbindlichkeit.

Beispiele: Unterlassungspflichten, Verschwiegenheitspflichten

Voraussetzungen:

  • Gültige Hauptverbindlichkeit (akzessorisch)
  • Strafenvereinbarung
  • Positives Tun oder Unterlassen (Was muß unterlassen oder getan werden?)
  • Vorliegendes Verschulden (§276)

Unwirksamkeit und Unverhältnismäßigkeit von Strafen: §§343,344

1.4      Art und Weise der Lieferung

Der richtige Schuldner muß dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort erbringen.

 

Schuldbegleichung und Lieferung durch Dritte:

  • Die Schulden können auch durch Dritte beglichen werden, da der Gläubiger kein berechtigtes Interesse daran hat, dass nur der Schuldner zahlt ->Umkehrschluß aus §268 III
  • Die Leistung kann nach §267 auch von Dritten erbracht werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde
  • Die Leistung an einen Dritten bedarf der Zustimmung durch den Gläubiger (§§362 (2), 185)

 

Lieferungsort: §269 (Holschuld oder Schickschuld)

Leistungszeit: §271, Wenn nicht anders festgelegt sofort oder zum Ende einer festgelegten Zeitspanne

1.5      Leistungsverweigerungsrechte

Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach §273

Voraussetzung:

  • Jeder ist Gläubiger und Schuldner zugleich (Gegenseitigkeit)
  • Jede Partei hat einen Anspruch gegen die jeweils andere
  • Fälligkeit der Ansprüche
  • Konnexität -> Anspruch muß aus dem selben rechtlichen Verhältnis sein (nicht unbedingt das selbe Schuldverhältnis) ->es muß ein natürlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen

Wirkung (§274): Einrede erforderlich ->ZBR muß beantragt werden ->geschieht nicht automatisch

1.6      Einrede des nichterfüllten Vertrages (§320)

  • Tritt ein, wenn keine Vorleistung vereinbart wurde
  • Keine Leistungspflicht vor Bewirkung der Gegenleistung
  • Bei erfolgte Einrede ->Zug um Zug- Ausführung
  • Voraussetzungen:
    • Gegenseitiger Vertrag
    • Fälligkeit der Forderungen
    • Keine entgegenstehende Vereinbarung
  • Wirkung: §320 Zug-um-Zug-Einrede
 
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