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Schuldverhältnisse und AGB Drucken
Recht - Schuldrecht

1      Begründung von Schuldverhältnissen

  • Durch Rechtsgeschäft (Vertrag zur Begründung des Schuldverhältnisses, §311)
  • Durch Gesetz (z.B. §823 Schadensersatz / unerlaubte Handlung; §812 ungerechtfertigte Bereicherung; §677 Geschäftsführung ohne Auftrag)

2      Schuldvertrag und Vertragsfreiheit

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gesetzliche Formen: Schriftform; notarielle Beurkundung (z.B. bei Grundstücken)

Zweck: Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung und Beweissicherung

3      Einbeziehung von AGB in Geschäftsbedingungen

3.1      Anwendbarkeit der AGB

  • AGB müssen vorliegen (§305 BGB bzw. alt:§1 AGBG)
    • Enthalten Vertragsbedingungen
    • Sind für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert
      • Allgemein formuliert
      • Unter Verbrauchern reicht nach §24/I eine einmalige Verwendung, wenn der Käufer keinen Einfluß auf den Inhalt nehmen konnte ->Bestimmungsrecht des Verkäufers
      • Verbraucher (§13): privater statt gewerblicher Handel
    • Sind vom Verwender einseitig gestellt
    • Werden nicht im einzelnen ausgehandelt
  • Geltungsbereich (§§23f.): nicht im Arbeitsrecht oder bei der Dt. Post

3.2      Einbeziehung in den Vertrag (§305 (2) BGB bzw. alt:§2 AGBG)

  1. Ausdrücklicher Hinweis auf AGB oder deutlich sichtbarer Aushang
  2. Möglichkeit des Vertragspartners in zumutbarer Weise vor Annahmeerklärung vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen
  3. Einverständnis mit der Geltung der AGB

 

Durch die Einseitigkeit der Gestaltung wird zum Verbraucherschutz eine Einschränkung der Inhaltsfreiheit vorgenommen. ->§305c (alt:§5 AGBG) Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders

3.3      Keine Geltung der AGB

  1. §305c (1) - überraschende Klauseln ->restliche Klauseln bleiben wirksam
  2. §305b - Vorrang der Individualabrede
  3. Inhaltskontrolle (§§307-309; §307 - unangemessene Benachteiligung)

 

Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit von Klauseln:

§306 - der Vertrag bleibt bis auf diese Klauseln bestehen und für die gestrichenen/ unwirksamen Klauseln tritt der gesetzlich geregelte Fall ein

 
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