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Schuldverhältnisse und AGB |
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Recht -
Schuldrecht
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1
Begründung von
Schuldverhältnissen
- Durch Rechtsgeschäft (Vertrag zur Begründung des Schuldverhältnisses,
§311)
- Durch Gesetz (z.B. §823 Schadensersatz / unerlaubte Handlung; §812
ungerechtfertigte Bereicherung; §677 Geschäftsführung ohne Auftrag)
2
Schuldvertrag und
Vertragsfreiheit
gesetzliche Formen: Schriftform; notarielle Beurkundung
(z.B. bei Grundstücken)
Zweck: Schutz der Vertragsparteien vor
Übereilung und Beweissicherung
3
Einbeziehung von AGB
in Geschäftsbedingungen
3.1
Anwendbarkeit der
AGB
- AGB müssen vorliegen (§305 BGB bzw. alt:§1 AGBG)
- Enthalten Vertragsbedingungen
- Sind für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert
- Allgemein formuliert
- Unter Verbrauchern reicht nach §24/I eine einmalige Verwendung,
wenn der Käufer keinen Einfluß auf den Inhalt nehmen konnte ->Bestimmungsrecht des Verkäufers
- Verbraucher (§13): privater statt gewerblicher Handel
- Sind vom Verwender einseitig gestellt
- Werden nicht im einzelnen ausgehandelt
- Geltungsbereich (§§23f.): nicht im Arbeitsrecht oder bei der Dt.
Post
3.2
Einbeziehung in den
Vertrag (§305 (2) BGB bzw. alt:§2 AGBG)
- Ausdrücklicher Hinweis auf AGB oder deutlich sichtbarer Aushang
- Möglichkeit des Vertragspartners in zumutbarer Weise vor
Annahmeerklärung vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen
- Einverständnis mit der Geltung der AGB
Durch die Einseitigkeit der Gestaltung wird
zum Verbraucherschutz eine Einschränkung der Inhaltsfreiheit vorgenommen. ->§305c (alt:§5 AGBG) Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders
3.3
Keine Geltung der
AGB
- §305c (1) - überraschende Klauseln ->restliche Klauseln bleiben wirksam
- §305b - Vorrang der Individualabrede
- Inhaltskontrolle (§§307-309; §307 - unangemessene Benachteiligung)
Rechtsfolge bei Nichteinbeziehung oder
Unwirksamkeit von Klauseln:
§306 - der Vertrag bleibt bis auf
diese Klauseln bestehen und für die gestrichenen/ unwirksamen Klauseln tritt
der gesetzlich geregelte Fall ein
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