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Grundbegriffe Schuldrecht Drucken
Recht - Schuldrecht

1         Das Abstraktionsprinzip

Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.

Z.B. Verkauf eines Computers.

Verpflichtungsgeschäft = Zahlung des Kaufpreises ->noch keine Regelung über das Verfahren mit der Sache selbst

Verfügungsgeschäft = Wer ist der Eigentümer des Computers

Ist der Computer bereits übergeben, ist der Käufer bereits der Eigentümer. Der Verkäufer kann zwar die Zahlung des Kaufpreises verlangen, jedoch ist er nicht mehr Eigentümer. Die Übertragung des Eigentums muß er erst rechtlich durchsetzen.

2         Schuldrecht (ab §241 BGB)

  1. Allgemeiner Teil (ab §241 BGB)
  2. Besonderer Teil (ab §433 BGB)
    1. U.a. Vertragsarten (Kaufvertrag, Mietvertrag...)

3      Grundbegriffe des Schuldrechts

Schuldrechtliche Verhältnisse können in jeder Abteilung des Unternehmens vorkommen, z.B. beim Kauf von Waren, Anmietung von Gebäuden u.s.w.

  • Schuldrecht enthält wesentliche Regelungen für den auf Bedarf gerichteten geschäftlichen Verkehr
  • Vertragstypen für Herstellung und Austausch von Vermögensgütern werden standardisiert
  • Regelung der Wirtschaftsprozesse
  • Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen und Schadensersatz

3.1      Begriff und Abgrenzung des Schuldverhältnisses (§241):

  • Rechtsverhältnis Kraft dessen, dass eine Person (Gläubiger) von einer anderer (Schuldner) etwas verlangen kann.
  • Der Gläubiger hat einen Anspruch / eine Forderung
  • Der Schuldner hat eine Verbindlichkeit

3.2      Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis:

  • Wirtschaftliche Bedeutung
  • Keine festen Vorgaben (Ort, Zeit)
  • Keine gegenseitigen Verpflichtungen oder Interessen
  • Gefälligkeit durch mangelnden Rechtsbindungswillen gekennzeichnet
  • Durch sehr geringe oder keine Vergütung der Leistung
  • Durch Unregelmäßigkeit

3.3      Leistungspflichten

  • Ergeben sich aus Inhalt des Schuldverhältnisses
  • Primäre Leistungspflicht: Ergibt sich direkt aus dem Schuldverhältnis
  • Sekundäre Leistungspflicht: Ergibt sich bei Leistungsstörungen der primären Leistungspflicht (Schadensersatz, Verzögerung,...)
 
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