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Recht -
Vertragsrecht
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Form von
Rechtsgeschäften
- Grundsätzlich herrscht bei Verträge Formfreiheit (d.h. auch das
gesprochene Wort gilt)
- Das BGB schreibt jedoch für bestimmte Verträge Formvorschriften
vor (z.B. §313 BGB, bei Kreditverträgen, Grundstückverträgen)
1.1
Zweck von
Formvorschriften
- Schutz vor Übereilung bei wichtigen Geschäften (Warnfunktion)
- Sicherstellung der Beratung über die Reichweite des Geschäfts
(Schutzfunktion)
- Beweissicherung (Beweisfunktion)
- Schutz des Rechtsverkehrs (Publizitätsfunktion, z.B. im
Grundstücksrecht)
1.2
Formarten
- Schriftform
-
Gesetzliche
Schriftform (Voraussetzungen nach §126 BGB)
-
Eigenhändige
Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde
-
Unterschrift des
Ausstellers muss auf der Urkunde sein
-
Bei mehreren
Urkunden muss nur auf der Urkunde des Vertragspartners unterschrieben werden
-
Schriftform ist
gesetzlich vorgeschrieben, z.B. §623 BGB (Kündigung oder Befristung eines
Arbeitsverhältnisses) oder im VerbrKrG §4 (Kreditvertrag)
-
Schriftform kann
durch notarielle Beglaubigung ersetzt werden
-
Gewillkürte
Schriftform (§127 BGB)
-
Beide Parteien
wünschen eine schriftliche Fixierung
-
Briefwechsel und
telegraphische Übermittlung sind gültig und zulässig
-
Schriftform kann
jederzeit von beiden Vertragsparteien aufgehoben werden
- öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
-
§129 BGB in
Verbindung mit §§39ff Beurkundungsgesetz
-
Notarielle
Beglaubigung, das die Unterschrift persönlich unter notarieller Aufsicht
erfolgt ist
-
Z.B. bei
Erbscheinanträgen
- Notarielle Beurkundung
-
§128 BGB in
Verbindung mit §§1,8ff Beurkundungsgesetz
-
es genügt wenn
Antrag und Annahme getrennt beim Notar erfolgen
-
Notar belehrt über
die Risiken, bestätigt schriftlich die Erklärung und die Geschäftsfähigkeit der
Anwesenden
-
I.d.R. setzt der
Notar den Vertrag auf
-
Vertrag wird nach
Abschluss gebunden und mit einem Siegel versehen
-
Z.B. bei
Kaufverträgen von Eigentumswohnungen, GmbH-Verträge, Satzungen zur Errichtung
einer AG
- Abgabe vor einer Behörde
1.3
Verstoß gegen
Formvorschriften
Bei Verstoß gegen die gesetzlich
vorgeschriebene Form ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. Dies gilt auch im
Zweifel bei einer gewillkürten Form (§125 BGB).
Der Formverstoß kann jedoch unter Umständen
geheilt werden, z.B. durch Erfüllung des Vertrages (§§313 Satz 2, 518 Abs.
2)oder bei Grundstückskäufen durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch
(§925 BGB).
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