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Rechtsgeschäftsformen Drucken
Recht - Vertragsrecht

1      Form von Rechtsgeschäften

  1. Grundsätzlich herrscht bei Verträge Formfreiheit (d.h. auch das gesprochene Wort gilt)
  2. Das BGB schreibt jedoch für bestimmte Verträge Formvorschriften vor (z.B. §313 BGB, bei Kreditverträgen, Grundstückverträgen)

1.1      Zweck von Formvorschriften

  1. Schutz vor Übereilung bei wichtigen Geschäften (Warnfunktion)
  2. Sicherstellung der Beratung über die Reichweite des Geschäfts (Schutzfunktion)
  3. Beweissicherung (Beweisfunktion)
  4. Schutz des Rechtsverkehrs (Publizitätsfunktion, z.B. im Grundstücksrecht)

1.2      Formarten

  1. Schriftform
  • Gesetzliche Schriftform (Voraussetzungen nach §126 BGB)

-         Eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einer Urkunde

-         Unterschrift des Ausstellers muss auf der Urkunde sein

-         Bei mehreren Urkunden muss nur auf der Urkunde des Vertragspartners   unterschrieben werden

-         Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. §623 BGB (Kündigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses) oder im VerbrKrG §4 (Kreditvertrag)

-         Schriftform kann durch notarielle Beglaubigung ersetzt werden

  • Gewillkürte Schriftform (§127 BGB)

-         Beide Parteien wünschen eine schriftliche Fixierung

-         Briefwechsel und telegraphische Übermittlung sind gültig und zulässig

-         Schriftform kann jederzeit von beiden Vertragsparteien aufgehoben werden

  1. öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
  • §129 BGB in Verbindung mit §§39ff Beurkundungsgesetz
  • Notarielle Beglaubigung, das die Unterschrift persönlich unter notarieller Aufsicht erfolgt ist
  • Z.B. bei Erbscheinanträgen
  1. Notarielle Beurkundung
  • §128 BGB in Verbindung mit §§1,8ff Beurkundungsgesetz
  • es genügt wenn Antrag und Annahme getrennt beim Notar erfolgen
  • Notar belehrt über die Risiken, bestätigt schriftlich die Erklärung und die Geschäftsfähigkeit der Anwesenden
  • I.d.R. setzt der Notar den Vertrag auf
  • Vertrag wird nach Abschluss gebunden und mit einem Siegel versehen
  • Z.B. bei Kaufverträgen von Eigentumswohnungen, GmbH-Verträge, Satzungen zur Errichtung einer AG
  1. Abgabe vor einer Behörde
  • Z.B. Eheschließung

1.3      Verstoß gegen Formvorschriften

Bei Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. Dies gilt auch im Zweifel bei einer gewillkürten Form (§125 BGB).

Der Formverstoß kann jedoch unter Umständen geheilt werden, z.B. durch Erfüllung des Vertrages (§§313 Satz 2, 518 Abs. 2)oder bei Grundstückskäufen durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§925 BGB).

 
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