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Buchführung / Bilanzierung -
Bankjahresabschluss
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- Going-concern-Prinzip
- Stetigkeit
- Vollständigkeit
- Einzelbewertung ->zum Teil bei den Banken durch §§340ff. durchbrochen
- Vorsichtsprinzip ->zusätzliche Regelungen in §§340ff.
- Imparitätsprinzip ->Antizipation von Verlusten jedoch kein Ansatz von unrealisierten Gewinnen
- Es gelten das Niederstwertprinzip bzw. das gemilderte Niederstwertprinzip (§253 HGB), wobei das Anlagevermögen der Bank die Beteiligungen / Anteile an verbundenen Unternehmen, immaterielle Vermögenswerte sowie die Sachanlagen umfasst ->Ferner gilt auch das Wertaufholungsgebot nach §280 HGB
- Rechnungsabgrenzung ->Zusätzlich zum Industriebetrieb erfolgt die Kapitalisierung von Zinsen
- Abschreibungen, insb. auf Forderungen und Wertpapiere
- Rückstellungen
- Abschluß der Fremdwährungsbuchführungen
- Abschluß der Bestands- und Erfolgskonten
- Einlagengeschäft: Zinsaufwendungen an KKK / Termineinlagen / Spareinlagen / BKK / befristete Verbindlichkeiten Banken
- Einlagen der Bank bei Korrespondenzbank: BKK / befristete Forderungen der Bank an Zinserträge
- Kredite: KKK / Hypothekar- und Grundschuldkredite an Zinserträge
- Kredite der Bank: Zinsaufwendungen an BKK / befristete Verbindlichkeiten
| Abschreibungen auf Wertpapiere | |  | - Die Zuordnung der Wertpapiere zu den in der Abbildung dargestellten Kategorien ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen handelt, weitgehend Ermessenssache der Geschäftsleitung, die den Zweck der Wertpapiere festlegen muß
- Bei den Wertpapieren der Liquiditätsreserve gilt zusätzlich zum strengen Niederstwertprinzip §340f:
- Vom Niederstwert dürfen nochmals bis zu 4% abgezogen werden
- Dieser Betrag wird unter „Stille Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken“ in der Bilanz ausgewiesen
- Betrifft Forderungen an Kreditinstitut ; Forderungen an Kunden; Schuldverschreibungen und festverzinsliche Wertpapiere, die nicht AV sind und Aktien, die weder AV noch Handelsbestand sind
- Bestehen für bestimmte Wertpapiere Einzelsicherungsgeschäfte (Micro-Hedges) so liegt es im Ermessen der Geschäftsleitung, Grundgeschäft und Sicherunsgeschäft als Bewertungseinheit zu betrachten und getrennt zu behandeln. Für Macrohedges (Portfolio-Absicherungen) besteht keine konkrete rechtliche Regelungen (Ausnahme: Fremdwährungsrisiken)
- i.d.R. dem Umlaufvermögen zugeordnet
- Grundsätzlich ist die Bewertungsobergrenze der Nennwert der Forderung
- Wertminderungen von Forderungen können nur z.T. exakt geschätzt werden, da die Bewertung von Sicherheiten bzw. Ausfallrisiken immer einer Unsicherheit unterliegt
- Der Wertansatz von Forderungen ist somit zugleich ein Mittel der Bilanzpolitik / Steuerung des Jahresüberschusses
| Abschreibungsmöglichkeiten bei Forderungen | |  | - Zusätzlich zum Niederstwertprinzip nach §253 III dürfen weitere 4% auf bestimmte Vermögenspositionen als Abschreibung gebucht werden (Absatz 1)
- Betrifft vor allem Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, sowie Wertpapiere, die nicht im Handelsbestand oder AV sind
- Das Wertaufholungsgebot (§280) gilt für diese Abschreibung nicht ->Bildung stiller Reserven möglich (Absatz 2) ->Bilanz wird somit für externe Betrachter undurchsichtiger
- Überkreuzkompensation von Aufwendungen und Erträgen (Absatz 3) ->weiterer Transparenzverlust
- Position 11 auf der Passivseite der Bankbilanz
- Offene Vorsorge ->Transparent für externe Leser
- Buchungssatz: Aufwendungen für Bankrisiken an Einstellung in den Fonds für allgemeine Bankrisiken
- Keine betragsmäßige Deckelung nach HGB
- Bildung und Auflösung ist abhängig von bankpolitischen Entscheidungen
- Die Abschreibungen und Reserven nach §340g und f werden steuerlich nicht anerkannt, d.h. sie mindern nicht den zu versteuernden Gewinn
- Sie sind ein Managementinstrument, um das Gewinnwachstum zu glätten und eine Kontinuität des Ergebnisses zu erreichen, indem in guten Jahren mehr in die Risikovorsorge gepackt wird, als in schlechten
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