bankstudent.de

wirtschaftsstudium.online

Alle Skripte als PDF
Die bankstudent.de BWL-CD Ergänzung
Die bankstudent.de BWL-CD Ergänzung
EUR6,50
bestellen

Hauptmenü
Login





Passwort vergessen?
Noch kein Benutzerkonto?
Registrieren

Bankjahresabschluss 4 Drucken
Buchführung / Bilanzierung - Bankjahresabschluss

1 Bewertung

1.1 Allgemeine Ansatz- und Bewertungsgrundsätze

  • Going-concern-Prinzip
  • Stetigkeit
  • Vollständigkeit
  • Einzelbewertung ->zum Teil bei den Banken durch §§340ff. durchbrochen
  • Vorsichtsprinzip ->zusätzliche Regelungen in §§340ff.
  • Imparitätsprinzip ->Antizipation von Verlusten jedoch kein Ansatz von unrealisierten Gewinnen
  • Es gelten das Niederstwertprinzip bzw. das gemilderte Niederstwertprinzip (§253 HGB), wobei das Anlagevermögen der Bank die Beteiligungen / Anteile an verbundenen Unternehmen, immaterielle Vermögenswerte sowie die Sachanlagen umfasst ->Ferner gilt auch das Wertaufholungsgebot nach §280 HGB

1.2 Vorbereitende Abschlussbuchungen

  • Rechnungsabgrenzung ->Zusätzlich zum Industriebetrieb erfolgt die Kapitalisierung von Zinsen
  • Abschreibungen, insb. auf Forderungen und Wertpapiere
  • Rückstellungen
  • Abschluß der Fremdwährungsbuchführungen
  • Abschluß der Bestands- und Erfolgskonten

1.3 Kapitalisierung von Zinsen als Rechnungsabgrenzung

  • Einlagengeschäft: Zinsaufwendungen an KKK / Termineinlagen / Spareinlagen / BKK / befristete Verbindlichkeiten Banken
  • Einlagen der Bank bei Korrespondenzbank: BKK / befristete Forderungen der Bank an Zinserträge
  • Kredite: KKK / Hypothekar- und Grundschuldkredite an Zinserträge
  • Kredite der Bank: Zinsaufwendungen an BKK / befristete Verbindlichkeiten

1.4 Abschreibungen auf Wertpapiere

Abschreibungen auf Wertpapiere

Image

 

  • Die Zuordnung der Wertpapiere zu den in der Abbildung dargestellten Kategorien ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen handelt, weitgehend Ermessenssache der Geschäftsleitung, die den Zweck der Wertpapiere festlegen muß
  • Bei den Wertpapieren der Liquiditätsreserve gilt zusätzlich zum strengen Niederstwertprinzip §340f:
    • Vom Niederstwert dürfen nochmals bis zu 4% abgezogen werden
    • Dieser Betrag wird unter „Stille Vorsorgereserve für allgemeine Bankrisiken“ in der Bilanz ausgewiesen
    • Betrifft Forderungen an Kreditinstitut ; Forderungen an Kunden; Schuldverschreibungen und festverzinsliche Wertpapiere, die nicht AV sind und Aktien, die weder AV noch Handelsbestand sind
  • Bestehen für bestimmte Wertpapiere Einzelsicherungsgeschäfte (Micro-Hedges) so liegt es im Ermessen der Geschäftsleitung, Grundgeschäft und Sicherunsgeschäft als Bewertungseinheit zu betrachten und getrennt zu behandeln. Für Macrohedges (Portfolio-Absicherungen) besteht keine konkrete rechtliche Regelungen (Ausnahme: Fremdwährungsrisiken)

1.5 Bewertung von Forderungen

  • i.d.R. dem Umlaufvermögen zugeordnet
  • Grundsätzlich ist die Bewertungsobergrenze der Nennwert der Forderung
  • Wertminderungen von Forderungen können nur z.T. exakt geschätzt werden, da die Bewertung von Sicherheiten bzw. Ausfallrisiken immer einer Unsicherheit unterliegt
  • Der Wertansatz von Forderungen ist somit zugleich ein Mittel der Bilanzpolitik / Steuerung des Jahresüberschusses

 

Abschreibungsmöglichkeiten bei Forderungen

Image

1.6 Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (§340f und g)

1.6.1 §340f Bildung von stillen Reserven

  • Zusätzlich zum Niederstwertprinzip nach §253 III dürfen weitere 4% auf bestimmte Vermögenspositionen als Abschreibung gebucht werden (Absatz 1)
  • Betrifft vor allem Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, sowie Wertpapiere, die nicht im Handelsbestand oder AV sind
  • Das Wertaufholungsgebot (§280) gilt für diese Abschreibung nicht ->Bildung stiller Reserven möglich (Absatz 2) ->Bilanz wird somit für externe Betrachter undurchsichtiger
  • Überkreuzkompensation von Aufwendungen und Erträgen (Absatz 3) ->weiterer Transparenzverlust

1.6.2 §340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

  • Position 11 auf der Passivseite der Bankbilanz
  • Offene Vorsorge ->Transparent für externe Leser
  • Buchungssatz: Aufwendungen für Bankrisiken an Einstellung in den Fonds für allgemeine Bankrisiken
  • Keine betragsmäßige Deckelung nach HGB
  • Bildung und Auflösung ist abhängig von bankpolitischen Entscheidungen

1.6.3 Steuerliche Aspekte des §340f und g

  • Die Abschreibungen und Reserven nach §340g und f werden steuerlich nicht anerkannt, d.h. sie mindern nicht den zu versteuernden Gewinn
  • Sie sind ein Managementinstrument, um das Gewinnwachstum zu glätten und eine Kontinuität des Ergebnisses zu erreichen, indem in guten Jahren mehr in die Risikovorsorge gepackt wird, als in schlechten

 
< zurück   weiter >