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Grundlagen Buchführung 2-2 |
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Buchführung / Bilanzierung -
Grundlagen der Buchführung 2
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Seite 4 von 4 - allgemeines Ausfallrisiko bei einem großen Kundenstamm
- 31.12. bestimmter Schätzwert (prozentual) vom Nettowert der Forderungen
- max. 5% der Gesamtforderungen, sonst ist eine Begründung für das Finanzamt nötig
- 1% der Forderungen kann nach HGB immer abgeschrieben werden
- PwB ist eine indirekte Abschreibungsmethode im Gegensatz zur EwB
- Das Forderungskonto (Forderungen aus Lieferung und Leistung) bleibt erhalten
- Buchungssatz am Ende des Jahres:
Zuführung zu PwB (Aufwandskonto) an PwB auf Forderungen (Passivkonto) ->gebucht wird der Nettobetrag - Buchsätze im Folgejahr:
- Komplettabschreibung einer Forderung:
->Abschreibungen auf Forderungen und Ust an Forderungen aus LL - Teilabschreibung im Folgejahr:
->Bank an Forderungen aus LL ->Abschreibungen auf Forderungen (Ausfallbetrag netto) und Ust (16% vom Ausfallbetrag) an Forderungen aus LL - Am Ende des Jahres:
- Ermittlung des PwB-Betrages für das Folgejahr (Prozentzahl mal Gesamtforderungen)
- Vergleich zwischen ermittelten Betrag und dem Bestand aus „PwB auf Forderungen):
- Bestand zu niedrig:
Zuführung zu PwB an PwB auf Forderungen ->gebucht wird die Differenz - Bestand zu hoch:
PwB auf Forderungen an Erträge aus Wertberichtigung auf Forderungen ->gebucht wird Differenzbetrag
- Alternativ kann statt einer konstanten Abschreibungsquote eine Anpassung an den tatsächlichen Ausfall im alten Jahr erfolgen. Dementsprechend dann Erhöhung oder Verringerung des Bestandes auf PwB auf Forderungen

- EwB für große Forderungen und
- PwB für Restforderungen am 31.12. (netto)
->bei der PwB nicht die Zweifelhaften Forderungen der EwB mit einbeziehen
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